Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. VIII ZB 12/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3084

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Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. April 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 19. April 2023 ([X.] 780023117436) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 4. April 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2023 (2 W 6/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 19. April 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 26. April 2023.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den [X.] (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 12/23

09.05.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Januar 2023, Az: 2 W 6/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. VIII ZB 12/23 (REWIS RS 2023, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3084

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IX ZR 93/20

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