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PDF anzeigen [X.] vom 6. April 2006 in der [X.]- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 • festgesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Be-schluss, den ein [X.] als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist 1 - 3 - oder das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 133 [X.], § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 O 514/04 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 -
Meta
06.04.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. I ZB 23/06 (REWIS RS 2006, 4081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4081
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