Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 3 StR 424/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5016

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[X.]/02vom9. Januar 2003in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 7. Juni 2002, soweit es diesenAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, so-weit der [X.] von einem Jahr und sechs Monaten derFreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat [X.] hinaus bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorder Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnungdes [X.]s Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -Die Bestimmung des [X.]s, einen Teil der Freiheitsstrafe vor [X.] zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das sachver-ständig beratene [X.] wollte ausweislich der Urteilsgründe unter [X.] der Untersuchungshaft die vorweg zu vollstreckende [X.] bemessen, daß bei Annahme einer erforderlich erscheinenden Therapiezeitvon etwa 18 Monaten der Angeklagte zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem [X.] unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Er-gebnis zu erzielen, hat es die Dauer des [X.]s auf 18 Monate fest-gelegt. Dabei hat es übersehen, daß es das gewünschte Ergebnis deshalbnicht erreichen kann, weil bei Zugrundelegung seiner Berechnung die [X.] aus dem 18monatigen Maßregelvollzug nach vorangegangenem18monatigen [X.] erst vier Monate nach dem [X.]) erfolgen könnte.Die Anordnung des teilweisen [X.]s kann deshalb nicht be-stehen bleiben. Da der [X.] nicht ausschließen kann, daß sich andere Fest-stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines anders bemessenenTeils- 4 -der Strafe vor dem Vollzug rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sa-che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des[X.]s zurück.[X.] RiBGH [X.] ist infolge Urlaubs [X.] an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 424/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 3 StR 424/02 (REWIS RS 2003, 5016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5016

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