Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. 3 StR 7/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4630

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[X.] vom 8. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit der [X.] von sechs Jahren der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Es hat darüber hinaus bestimmt, daß sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hin-sichtlich der Anordnung des [X.]s Erfolg; im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Bestimmung des [X.]s, sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das [X.] des Umstandes bewußt war, daß sich die getroffene Anordnung im Ergebnis wie ein zusätzliches Strafübel aus-wirken kann. Es hätte geprüft werden müssen, ob es nicht ausreicht, soviel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß ihre Dauer zusammen mit der - ge-gebenenfalls vom Sachverständigen zu prognostizierenden - voraussichtlichen Dauer des [X.] zwei Drittel der Strafe ausmacht (vgl. [X.] in [X.] § 67 Rdn. 86; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 67 Rdn. 8 - jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß eine vorzeitige Aus-setzung der Vollstreckung des [X.] nicht vertretbar erscheint, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. [X.] Miebach Winkler

RiBGH von [X.] ist urlaubs-

Becker

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 7/05

08.03.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. 3 StR 7/05 (REWIS RS 2005, 4630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4630

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