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PDF anzeigen[X.] vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1, § 53 StGB) unter Einbeziehung von Ein-zelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 1 Zur Revision des [X.] hat der [X.] ausge-führt: 2 "Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.]s ist unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ein gemäß §§ 400 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Der Nebenkläger hat mit seiner Revision lediglich die unausgeführte allgemeine Sachrüge - 3 - erhoben, dies genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderun-gen des § 400 StPO nicht. Die Sachrüge des [X.] kann nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes gestützt werden, das seine [X.] gemäß § 395 StPO trägt, deswegen muss er das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angeben (vgl. Nachweise bei [X.] 52. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an. 3 VRiBGH [X.] befindet sich [X.] von [X.] im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Sost-Scheible [X.]
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 3 StR 166/10 (REWIS RS 2010, 6431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6431
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3 StR 490/14 (Bundesgerichtshof)
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Einstellung des Strafverfahrens: Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklage
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