Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. 3 StR 334/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 903

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
334/14
vom
27. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27.
November 2014,
an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Pfister,
[X.],
[X.],
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des [X.] vom 21.
Februar 2014 mit den Fest-stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des sexuellen [X.] freigesprochen. Dem Angeklagten liegt zur Last, in seiner Wohnung im September 2009 die im Mai 1998 geborene Nebenklägerin u.a. an der unbedeckten Scheide geleckt und in der Folgezeit bei vier weiteren Gele-genheiten, letztmals im Oktober 2010, mit dem Kind den Oral-, Vaginal-
und Analverkehr vollzogen zu haben. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das [X.] hat sich von deren Richtigkeit nicht überzeugen können. [X.] den Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin (gesetzlich ver-treten durch ihren Vater) mit einer Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte ist vom Vorwurf eines die Beschwerdeführerin zur Nebenklage berechtigenden Delikts freigesprochen worden (§
395 Abs.
1
Nr.
1 StPO). Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin u.a. mit sachlichrechtlichen Beanstandungen und beantragt die Aufhebung des freisprechenden Urteils.

2. Das Urteil ist auf die Sachrüge hin
aufzuheben. Auf die Verfahrensbe-anstandung kommt es daher nicht an.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen -
zusätzlichen -
Feststellun-gen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler [X.] sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen ge-stellt hat (st. Rspr.; [X.], Urteile
vom 10.
August 1994 -
3 StR 705/93,
[X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 29.
Juli 2010 -
4 [X.], juris
Rn.
7; vom 8.
Mai 2014 -
1 StR 722/13, [X.], 220 (nur Ls)).

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Im [X.] an die Darstellung des Anklagevorwurfs hat das [X.] die bestreitende Einlas-sung des Angeklagten und die Aussage der Nebenklägerin wiedergegeben, ehe es auf viereinhalb Seiten Mängel der belastenden Aussage dargelegt hat, die ihr eine Überzeugung im Sinne des Anklagevorwurfs nicht möglich
gemacht haben. Von welchen Geschehnissen sich das [X.] hat überzeugen 2
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können, ist auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen. Einerseits ist es der Darstellung des Angeklagten nicht ausnahmslos gefolgt, sondern hat vielmehr erhebliche Zweifel daran geäußert, dass diese in vollem Umfang zutreffe. Andererseits hat es die Angaben der Nebenklägerin nicht [X.] für unzureichend erachtet, sondern vielmehr für nicht völlig ausge-schlossen gehalten, dass zwei der Tatvorwürfe [X.] beinhalteten und dass ein anderes dem Angeklagten vorgeworfenes Geschehen sich bei einer anderen als der in der Anklageschrift in Bezug genommenen Gelegenheit ereignete.
Eine Situation, dass wegen Ergebnislosigkeit der Beweisaufnahme überhaupt keine
Feststellungen getroffen werden könnten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88), ist damit nicht gegeben.

[X.]Pfister Schäfer

[X.] Spaniol

Meta

3 StR 334/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. 3 StR 334/14 (REWIS RS 2014, 903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 903

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1 StR 722/13

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