Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 188/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4150

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
31. Juli 2012
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts Leipzig
vom 13. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im gesamten Strafausspruch
aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs.

Das [X.] geht im Rahmen seiner Strafzumessung davon aus, dass der Haupttäter N.

bei den Betrugshandlungen gewerbsmäßig im [X.] des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Es entnimmt in sämtli-chen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, den es nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Beim Gehilfen
ist ein
Regelbeispiel eines besonders schweren Falls
nur dann verwirklicht, wenn 1
2
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sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt ([X.], Beschluss vom 21. September 1995

1 StR 316/95, [X.], 87). Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt
werden ([X.], Beschluss vom 13. September 2007

5 StR 65/07, [X.], 461). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Das [X.] stellt zwar fest, dass der Angeklagte

([X.]), benennt diese jedoch nicht. Dies belegt ein eigenständiges ge-werbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es liegt nahe, dass er sich auf die

jedenfalls
im Verhältnis zu den anderen [X.], die allerdings eine Verständigung nach § 257c StPO gesucht hatten

hohe Strafe ausgewirkt hat.

Die Feststellungen können dagegen bestehen
bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Der neue Tatrichter kann jedoch ergänzende
Feststellungen treffen, soweit sie den bisher getroffenen nicht [X.].

Basdorf
Raum Schaal

Dölp Bellay

4
5

Meta

5 StR 188/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 188/12 (REWIS RS 2012, 4150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4150

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