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PDF anzeigenBGHR: [X.]/02vom31. Oktober 2002in dem [X.] [X.] hat am 31. Oktober 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2002 - 1 U 4908/01 - wird [X.].Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.] 289.909 [X.]:Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber inder Sache keinen [X.] der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der [X.] des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht [X.] 3 -Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] sindniedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Be-scheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertrags-ärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (vgl. § 116 SGB V);etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der [X.] die Ermächtigung dem Grunde oder dem Umfang nach willkür-lich und möglicherweise in der gezielten Absicht der Benachteiligung des nie-dergelassenen Vertragsarztes erteilt hat. Die regelmäßig fehlende Anfech-tungsbefugnis ergibt sich daraus, daß die der Erteilung einer solchen Ermäch-tigung zugrundeliegenden Vorschriften allein dem Interesse der Allgemeinheit,nämlich dem Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigenund lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, dienen. [X.] diese Vorschriften weder, Konkurrenz von den niedergelassenenVertragsärzten fernzuhalten, noch, ihre vertragsärztliche Tätigkeit vor wirt-schaftlichen Gefährdungen zu schützen (zuletzt [X.], 245 m.w.[X.] Rechtsprechung des [X.] zur Befugnis von [X.], Ermächtigungen anzufechten, die mit ihnen konkurrierenden Kran-kenhausärzten erteilt werden, kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat, auch bei der Beantwortung der Frage maßgebliche [X.], ob die dem Zulassungsausschuß bei seiner Entscheidung über die Ertei-lung einer beantragten Ermächtigung obliegenden Amtspflichten auch gegen-über einem konkurrierenden Vertragsarzt als einem geschützten "Dritten" be-stehen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl.[X.], 258, 268 zur Bedeutung der Klagebefugnis nach § 42 VwGO fürdie Frage der [X.]) und bedarf keiner Klärungmehr. Aus den von der Beschwerde zitierten Senatsentscheidungen (BGHZ 81,- 4 -21 und Urteil vom 14. März 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1793, für [X.], 172 vorgesehen) ergibt sich nichts anderes.2.Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).Das der Beschwerdeführerin günstige - im übrigen unveröffentlichte [X.] gebliebene - Urteil des [X.] aus dem [X.] 1985 ist zu einer Zeit ergangen, als das [X.] seine [X.] Rechtsprechung noch nicht entwickelt hatte (grundlegend insoweit das 1991ergangene Urteil [X.], 291).[X.] [X.][X.]Kapsa Dörr
Meta
31.10.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2002, Az. III ZR 89/02 (REWIS RS 2002, 918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 918
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