Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. 4 StR 239/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2098

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[X.]/04

vom 27. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Verabredung zum Mord u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Verabredung zur Begehung einer schweren räuberischen [X.] und eines Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist begründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Verfahrensrüge zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2004 ausgeführt: - 3 - "Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung zweier Beweisan-träge vom 29. Januar 2004 auf Vernehmung von vier in [X.] bzw. [X.] lebenden Zeugen zum Hintergrund von an sie - die Zeugen - gerichteten Geldüberweisungen, die von der Verlobten des [X.]s und einem seiner Brüder in der [X.] zwischen Ende Dezember 2002 und Anfang April 2003 vorgenommen worden sind, wegen völliger Ungeeignet-heit der Beweismittel.

Bei den Zeugen handelt es sich um die Lebensgefährtin des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]und drei weitere dem Mitangeklagten nahe stehenden Personen ([X.] 22).
Der Mitangeklagte, auf dessen glaubhafter Einlassung (UA
S. 18) auch die Verurteilung des [X.]s beruht, der jede Tatbeteiligung bestreitet ([X.] 16), hat u.a. erklärt, der [X.] habe die bei den Überfällen erlangte Beute überwiegend für sich behalten ([X.] 10, 11, 13); ihm selbst seien nur ein paar Textilien, Zigaretten und eine Flasche Wodka gekauft worden. Darüber hinaus habe er aus der [X.] nur noch zwei Überweisungen in Höhe von 120 und 150 Euro an seine Lebensgefährtin in [X.],

[X.], tätigen können, die von der Verlobten bzw. dem ei-nen Bruder des [X.]s im eigenen Namen vorge-nommen wurden, da der Mitangeklagte nicht mehr im Besitz seines Passes war ([X.] 11, 13). Ziel der Beweisanträge war, mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten [X.] zu belegen, dass dessen Angaben über die Anzahl der von ihm veranlassten Überweisungen und die Gesamthöhe der betroffenen Geldbeträge unzutreffend waren.

Die Ablehnung der Beweisanträge hält einer rechtlichen Prü-fung nicht stand. Wie die Revision zutreffend ausführt, waren die Beweisanträge dahingehend zu verstehen, dass unter Beweis gestellt wurde, der Mitangeklagte [X.]habe in dem fraglichen [X.]raum Beträge von mindestens 4.100 Euro aus der Beute an ihm bekannte Personen in [X.] und [X.] überweisen lassen. Die konkreten [X.] waren dagegen für die Erhellung des Sachverhalts ohne
- 4 - weitergehende Bedeutung. Die benannten Zeugen sind auch nicht als völlig ungeeignete Beweismittel anzusehen. Entge-gen der Auffassung der Kammer entspricht es gerade der [X.] Lebenserfahrung, dass der Empfänger einer Geld-überweisung den Grund des Zuflusses ebenso kennt wie die-jenige Person, in deren Auftrag die Überweisung erfolgt ist, auch wenn - wie im gegebenen Fall jedenfalls nicht [X.] ist - der "postalische Absender" für einen Dritten tä-tig wurde. Es kommt hinzu, dass es sich bei den [X.] jeweils um Personen aus dem per-sönlichen Umfeld des Mitangeklagten handelt, sodass schon auf Grund dieses Umstandes relevante Erkenntnisse zum Hintergrund der Überweisungen zu erwarten sind, zumal die Kammer davon ausgeht, dass diese nicht von dem [X.] selbst veranlasst wurden." Dem stimmt der [X.] zu. Der [X.] kann auch unter Berücksichtigung, daß eine Ablehnung der Vernehmung der benannten [X.] nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Betracht gekommen wäre, nicht mit der erforderli-chen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensver-stoß beruht (vgl. hierzu [X.], 286). [X.] Athing Solin-Stojanovi

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 239/04

27.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. 4 StR 239/04 (REWIS RS 2004, 2098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2098

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