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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erkennungsdienstliche Unterlagen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg
Für Klagen gegen die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen als Maßnahme der vorsorgenden Strafrechtspflege nach § 81b 2. Alternative StPO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassene weitere [X.]eschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat für den vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt.
Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der angegriffenen behördlichen [X.]ntscheidung über die Anfertigung von Unterlagen für Zwecke des [X.] (§ 81b 2. Alternative StPO) begehrt, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die mangels einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere scheidet eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs. 1 des [X.]inführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 ([X.]) - [X.] - aus. Diese [X.]estimmung weist [X.]ntscheidungen über Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden - die übrigen in § 23 Abs. 1 [X.] genannten Sachgebiete kommen vorliegend von vornherein nicht in [X.]etracht -, den ordentlichen Gerichten zu. Diese Vorschrift erfasst nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974 - [X.]VerwG 1 [X.] 26.72 - [X.] 310 § 40 VwGO Nr. 138
Während § 81b 1. Alternative StPO mit der ausdrücklichen [X.]enennung der tatbestandlichen Voraussetzung "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" der Strafverfolgung dient, soll die [X.]rmächtigung in § 81b 2. Alternative StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in [X.]ezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugute kommen. [X.]s handelt sich bei § 81b 2. Alternative StPO nicht um eine Regelung im [X.]ereich der Strafverfolgung, sondern um die [X.]rmächtigung zu Maßnahmen der [X.], die außerhalb konkreter Strafverfahren erfolgen und auf die deshalb die §§ 23 ff. [X.] nicht anwendbar sind (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 30 und [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, [X.] Rn. 177). Die dagegen vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten [X.]inwände überzeugen den Senat nicht.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht darin zu folgen, dass gegen die Zuordnung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO zum Recht der Gefahrenabwehr spreche, dass sie der [X.] dienten. Auch solche Maßnahmen dienen nicht dem Zweck der Verfolgung begangener Straftaten und sind deshalb Instrumente des Polizeirechts. Aus der vom Verwaltungsgerichtshof für seine abweichende Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung des [X.] ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit [X.]ezug auf die Rechtsprechung des [X.], nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen und dem [X.]gesetzgeber für die Verhütung einer Straftat die Gesetzgebungskompetenz fehlt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 [X.]vR 1741/99 u.a. - [X.][X.] 103, 21 <30 f.> und Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 [X.]vR 668/04 - [X.][X.] 113, 348 <368 f. und 370 f.>). Daraus folgt nichts für die hier interessierende Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der [X.]. Dies gilt gleichermaßen für die vom Verwaltungsgerichtshof auch in [X.]ezug genommene Rechtsprechung des [X.], nach der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines verurteilten Straftäters auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 [X.]vR 834, 1588/02 - [X.][X.] 109, 190 <211 ff.>). Da die beiden Alternativen des § 81b StPO unterschiedliche Zwecke verfolgen, kann - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs - die Zuweisung von Streitigkeiten über Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO an die ordentliche Gerichtsbarkeit auch nicht damit begründet werden, dass für die Anfechtung von Maßnahmen im Sinne der ersten Alternative des § 81b StPO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] die ordentlichen Gerichte zuständig seien und dies für den Streit um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen "desselben Rechtsgebiets" nicht anders gesehen werden könne.
Die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen dient zwar der Strafrechtspflege, erfolgt jedoch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens; mithin liegt keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafprozesses vor, und die §§ 23 ff. [X.] sind deshalb nicht anwendbar ([X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, [X.] Rn. 177). Schließlich spricht, soweit entsprechende [X.]efugnisse - wie dies meist zutrifft - in den [X.] der Länder geregelt sind, der Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs dafür, hier wie auch sonst bei polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen den Rechtsweg gemäß § 40 VwGO für einschlägig anzusehen. Das liegt umso näher, als die entsprechenden [X.]befugnisse nicht für die Staatsanwaltschaft gelten und damit wesentliche Gründe, welche sonst bei Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei für die [X.]rgreifung des Rechtswegs gemäß § 23 [X.] sprechen, hier entfallen (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 427).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anfechtung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. [X.]eschluss vom 18. Mai 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.10 - [X.]VerwG[X.] 137, 52 Rn. 13). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
18.05.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 8. Dezember 2010, Az: 8 E 1698/10, Beschluss
§ 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 81b Alt 2 StPO, § 23 Abs 1 S 1 GVGEG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 6 B 1/11 (REWIS RS 2011, 6542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6542
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Anfertigung von Bildaufnahmen zu repressiven Zwecken
6 C 39/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Wegfall der Beschuldigteneigenschaft bei Anordnung einer ED-Behandlung nach § 81b StPO
Rechtmäßige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgrund Wiederholungsgefahr nach zahlreichen Verurteilungen
1 K 2196/19 (Verwaltungsgericht Stuttgart)
15 W 229/18 (Oberlandesgericht Hamm)