Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2010, Az. Xa ZR 73/07

10a. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7300

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Gegenstand

Grundstücksschenkung: Verjährung des Teilwertersatzes für einen Schenkungsrückforderungsanspruch


Leitsatz

Erreicht der Unterhaltsbedarf nicht den Wert des geschenkten Grundstücksrechts, unterliegt auch der Teilwertersatz für einen Schenkungsrückforderungsanspruch der zehnjährigen Verjährung gemäß § 196 BGB .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche zur Rückforderung einer Schenkung geltend.

2

Am 26. Januar 1981 und 18. Oktober 1982 verkauften der Beklagte und seine Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an einem Grundstück jeweils zur Hälfte an die Mutter des Beklagten und deren Ehemann gegen Zahlung eines Kaufpreises (Kaufvertrag vom 26.01.1981) bzw. gegen Übernahme eines durch das Grundstück gesicherten Darlehens (Kaufvertrag vom 18.10.1982).

3

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 21. Januar 1999 übertrug die Mutter des Beklagten ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Anwesen teilweise gegen Gegenleistung, im Übrigen schenkungshalber auf den Beklagten.

4

Mit weiterem notariellen Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 übertrug die Mutter des Beklagten auch den zweiten Miteigentumsanteil an dem Grundstück, den sie zuvor von ihrem zwischenzeitlich von ihr geschiedenen Ehemann übertragen bekommen hatte, unentgeltlich auf den Beklagten.

5

Der Kläger gewährt der Mutter des Beklagten als überörtlicher Sozialhilfeträger seit dem 1. August 2001 Hilfe zur Pflege in einem Pflegezentrum sowie einen Barbetrag. Mit Überleitungsbescheid vom 21. April 2005 leitete er den Anspruch der Hilfeempfängerin auf Rückforderung der Schenkung auf sich über.

6

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung in Höhe der von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen nebst Zinsen und stützt sich hierfür auf den Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999, hilfsweise auf denjenigen vom 21. Januar 1999. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen zugunsten seiner Mutter verauslagter Pflegeheimkosten, Rechtsanwaltskosten und sonstiger laufender Kosten erklärt.

7

Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel einer Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Rückforderungsanspruch zugebilligt. Es ist der Auffassung, bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück durch den notariellen Vertrag vom 29. Juli 1999 habe es sich um eine Schenkung gehandelt, denn gemäß [X.] dieses Vertrags sei die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung bestehe kein Anlass, die notarielle Urkunde auszulegen. Im Übrigen könnten für eine Auslegung formbedürftiger Verträge nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hätten. Für eine Auslegung, wonach die Mutter des Beklagten, wie vom Beklagten behauptet, mit der Übertragung eine Schuld ihres früheren Ehemanns habe tilgen wollen, finde sich in der Urkunde indessen kein Anhaltspunkt.

9

Der [X.] sei auf [X.] gerichtet. Die Klageforderung bleibe auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten geltend gemachten Verwendungen hinter dem Wert des durch notariellen Vertrag vom 29. Juli 1999 übertragenen Miteigentumsanteils zurück.

Der Anspruch des [X.] sei nicht verjährt. Er unterliege der für grundstücksbezogene Ansprüche geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 [X.]. Grundsätzlich sei der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Naturalrückgabe gerichtet. Sei der Bedarf des [X.]s geringer als der Wert des geschenkten Gegenstands, sei gemäß § 818 Abs. 2 [X.] [X.] in Geld zu leisten, weil bei einem real unteilbaren Geschenk wie einem hälftigen Grundstücksanteil eine Teilherausgabe unmöglich sei. Ein solcher [X.]anspruch diene der Begrenzung des ursprünglich auf Naturalherausgabe zielenden [X.] und sei daher nur dessen Ausprägung in den Fällen, in denen ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf zu befriedigen sei, der geringer sei als der Wert des geschenkten Gegenstands. Es handele sich daher um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenks in Form einer Ersatzleistung in Geld.

Schließlich sei der Rückforderungsanspruch des [X.] auch nicht durch Aufrechnung untergegangen. [X.] Forderungen stünden dem Beklagten nicht zu.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund der Überleitung der Ansprüche seiner Mutter gemäß § 528 Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 [X.] die Rückgabe des mit dem Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 geschenkten [X.] in Form von Geldleistungen in Höhe des jeweils entstandenen und vom Kläger gedeckten [X.].

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Übertragung der [X.] aufgrund des Überlassungsvertrags vom 29. Juli 1999 handele es sich um eine Schenkung i.S. des § 516 [X.], ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

a) Entgegen seiner Auffassung war das Berufungsgericht allerdings nicht aufgrund des klaren Wortlauts der notariellen Urkunde, nach der die Übertragung unentgeltlich erfolgte, der Aufgabe enthoben, das von den Vertragsparteien tatsächlich Gewollte festzustellen.

Vielmehr ist auch bei formbedürftigen Willenserklärungen zunächst der Bedeutungsgehalt des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu ermitteln, soweit solche Umstände einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zum damaligen Zeitpunkt zulassen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, [X.], 1002 unter [X.]). Bei dieser ersten Stufe der Auslegung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die keine Erwähnung oder Andeutung in der beurkundeten Form gefunden haben. Erst nach Ermittlung des wirklich gewollten und für den Erklärungsempfänger erkennbaren Erklärungsinhalts ist in einer zweiten Stufe zu prüfen, ob und inwieweit das Rechtsgeschäft in seiner beurkundeten Form den Formzwängen genügt (vgl. [X.]Z 86, 41, 47; [X.], [X.]. v. 12.7.1996 - [X.], NJW 1996, 2792 unter [X.]; [X.]/Singer, [X.], Bearb. 2004, § 133 Rn. 30). Die "Andeutungstheorie", wonach eine Willenserklärung auch dann der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügen kann, wenn ihr im Wege der Auslegung ermittelter Inhalt in der Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, gewinnt erst für diese zweite Stufe der Auslegung Bedeutung (vgl. [X.], [X.]. v. 12.7.1996 - [X.] aaO; [X.]/Singer, [X.] aaO, § 133 Rn. 31). Genügt die beurkundete Form des Rechtsgeschäfts nicht den Formanforderungen, liegt ein Formmangel vor, weil die tatsächlich und erkennbar gewollte Willenserklärung nur unvollständig beurkundet wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 13.11.1998 - [X.], NJW 1999, 351 unter 2.), sofern der Formmangel nicht aufgrund von Vorschriften wie etwa § 311b Abs. 1 Satz 2 [X.] geheilt wurde.

b) Im Streitfall ergibt sich daraus jedoch keine vom Berufungsurteil abweichende Auslegung. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, der Kaufpreis für den ersten Kaufvertrag vom 26. Januar 1981 sei nie bezahlt worden, hätte dies ohne weitere rechtsgestaltende Erklärungen nur das weitere Bestehen des [X.] zur Folge. Soweit nach dem streitigen Vortrag des Beklagten die im Kaufvertrag vom 18. Oktober 1982 erklärte Eigentumsübertragung mit der darin bestimmten Gegenleistung nur deshalb vereinbart worden sein sollte, um den Anschein eines Mietverhältnis zu konstruieren und damit eine günstigere steuerrechtliche Veranlagung erzielen zu können, müssen die Vertragsparteien sich daran festhalten lassen. Bei einer aus steuerrechtlichen Gründen gewählten Vertragsgestaltung fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen und steht dem [X.] nicht entgegen, denn die steuerrechtliche Anerkennung setzt ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraus (vgl. [X.], [X.]. v. 2.3.2009 - II ZR 264/07, [X.], 986 [X.]. 13 m.w.[X.]; [X.]/Singer, [X.], Bearb. 2004, § 117, Rn. 13). Der weitere Vortrag des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Verfahrensrügen sind von der Revision hierzu nicht erhoben worden.

2. Auch soweit das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] bejaht und Gegenansprüche des Beklagten verneint hat, lässt seine Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen; die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.

3. Der Rückforderungsanspruch des [X.] ist nicht verjährt. Dieser Anspruch verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 196 [X.] in zehn Jahren.

a) Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 [X.] gilt für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Hierzu zählen auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 [X.]. 19; [X.]. v. 6.2.2009 - [X.], NVwZ-RR 2009, 412 [X.]. 30). § 196 [X.] ist damit auch auf einen auf Herausgabe eines Grundstücks gerichteten [X.] gemäß § 528 [X.] anzuwenden, der nach den für [X.] geltenden Vorschriften zu erfüllen ist.

b) § 196 [X.] gilt für einen solchen [X.], mit dem die Herausgabe eines Grundstücks gefordert wird, auch dann, wenn dieser in Gestalt eines [X.]anspruchs geltend gemacht wird, weil die Höhe des [X.] hinter dem Grundstückswert zurückbleibt.

aa) In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 [X.] sei nicht auf Sekundäransprüche anzuwenden, weil der Gesetzgeber mit der längeren Frist nur dem Umstand habe begegnen wollen, dass die Abwicklung der Übertragung von Grundstücksrechten nicht allein vom Willen der Vertragsparteien abhänge, und in der Rechtspraxis solche Ansprüche mitunter aus sachgerechten Gründen über mehrere Jahre nicht geltend gemacht würden. Dieser Zweck treffe bei der Erbringung von Ersatzleistungen nicht zu (vgl. AnwK-[X.]/Mansel/Stürner, § 196 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2009, § 196 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 196 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.] nach neuem Schuldrecht, 2. Aufl., [X.]). Jedenfalls sofern der [X.] nicht ebenfalls auf die Übertragung von Grundstücksrechten gerichtet sei, sei auf ihn die Regelverjährungsfrist gemäß § 195 [X.] anzuwenden (vgl. [X.].[X.]/[X.], 5. Aufl., § 195 Rn. 39; [X.], [X.], 4. Aufl., § 196 Rn. 3).

bb) Jedenfalls für den [X.]anspruch ist diese Auffassung nicht zutreffend.

(1) Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung weist in Bezug auf die längere Verjährungsfrist in § 196 [X.] nicht allein auf zwei Anwendungsbeispiele hin, bei denen die im Grundbuch zu wahrende Erfüllung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstücksrechten sich über einen längeren Zeitpunkt hinziehen kann (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Sie stellt auch grundsätzlich darauf ab, dass die nach dem bisherigen Recht geltende dreißigjährige Verjährungsfrist im Immobilienverkehr allgemein zu keinerlei Missständen geführt habe; insbesondere seien bei [X.], denen eine Verjährung zu begegnen hätte, kaum zu befürchten, weil diesbezügliche Ansprüche in der Regel auf notariellen Urkunden beruhten (BT-Drucks. 14/6857, [X.]). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich deshalb keine einschränkende Auslegung des § 196 [X.] rechtfertigen, die dessen Verjährungsfrist ausschließlich auf Ansprüche anwendet, deren Erfüllung eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dagegen spricht schon, dass § 196 [X.] auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist.

Der Zweck des § 196 [X.] ist vielmehr allgemein darauf gerichtet, Ansprüche nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 [X.] zu unterwerfen, wenn sie sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen. Schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht waren solche Ansprüche von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 [X.] a.F. nur für den Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren. Die Neufassung des § 196 [X.] ist deshalb Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte bezogene Ansprüche auch weiterhin keine Verjährungsfristen von nur zwei, drei oder vier Jahren vorzusehen, weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer Verjährungsfristen bedarf und andererseits die Gründe für kurze Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant erscheinen.

Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können (vgl. [X.]/[X.] aaO vor § 194 Rn. 5; [X.].[X.]/[X.] aaO vor § 194 Rn. 6). Darüber hinaus dient die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO vor § 194 Rn. 7). Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Weiterhin besteht zwar auch bei Grundstücksrechten ein Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit, jedoch steht diesem Interesse bei [X.] regelmäßig das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis mit größerem Gewicht gegenüber. Grundstücksgeschäfte - auch Grundstücksschenkungen - beruhen im Vergleich zu [X.] in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie häufig Vermögenswerte von größerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken würde als bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften des täglichen Lebens.

Schließlich bedürfen Verjährungsregelungen, um ihrem Zweck zur Rechtsklarheit gerecht zu werden, grundsätzlich einer generalisierenden Handhabung. Ihre Anwendung gestattet keine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung, ob die Durchsetzbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs wertungsmäßig der Fallkonstellation entspricht, derentwegen die Verjährungsfrist vom Gesetzgeber bestimmt wurde.

(2) Die sich daraus ergebenden Zwecke des § 196 [X.] werden bei einem unmittelbar auf Herausgabe des Geschenks gerichteten Rückforderungsanspruch gemäß § 528 [X.] in gleicher Weise relevant wie für einen [X.]anspruch.

Dass der Beklagte nicht den geschenkten Miteigentumsanteil herauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang des [X.]. Weil der [X.] von vorneherein das Geschenk nur in dem Umfang zurückfordern darf, der für eine Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich (geworden) ist, ist bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand dessen Herausgabe unmöglich. Diese Unmöglichkeit führt gemäß § 818 Abs. 2 [X.] zu einem Wertersatzanspruch in Höhe des Teils, der wertmäßig der Deckung des [X.] entspricht (vgl. statt vieler: [X.]Z 94, 141, 143 f.; [X.].[X.]. v. 17.12.2009 - [X.], [X.], 94 [X.]. 13 m.w.[X.]). Wie jeder Ersatzanspruch ist dieser darauf gerichtet, dem [X.] nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verschaffen, als wenn der Wert des Geschenks dem zu deckenden Unterhaltsbedarf entspräche und somit zur Deckung dieses Bedarfs das Geschenk insgesamt herausgegeben werden müsste (vgl. [X.].[X.]. v. 17.12.2009 aaO [X.]. 16).

Damit stellt sich die rechtliche Konstellation nicht anders dar als für die Verjährung solcher Ansprüche nach dem früheren Verjährungsrecht: Der Wertersatzanspruch soll dem Gläubiger ein volles Äquivalent für den [X.] geben, was bedingt, ihn auch hinsichtlich der Verjährungsfrist nicht besser und nicht schlechter zu stellen als bei dem [X.], an dessen Stelle er tritt (vgl. [X.], 390 f.; [X.]Z 50, 25, 29). Da beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen, ist es nicht gerechtfertigt, unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden (vgl. [X.]Z 87, 27, 36 f.). Hierfür bleibt es ohne Bedeutung, ob die Verjährungsfrist für den [X.] eine längere oder eine kürzere wäre als für den primären [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 3.11.1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215 unter II 2 c).

(3) Der dem Kläger zustehende Wertersatzanspruch ist deshalb derselben Verjährungsfrist zu unterwerfen wie der primäre Rückforderungsanspruch gemäß § 528 [X.]. Da dieser sich auf die Rückgabe eines geschenkten Miteigentumsanteils an einem Grundstück richtet, gilt für ihn die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 [X.], welche noch nicht abgelaufen ist und somit der Durchsetzung der Klageforderung nicht entgegensteht.

[X.]

                           [X.]                                                 [X.]

Meta

Xa ZR 73/07

22.04.2010

Bundesgerichtshof 10a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 3. Mai 2007, Az: 13 U 161/06, Urteil

§ 196 BGB, § 528 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2010, Az. Xa ZR 73/07 (REWIS RS 2010, 7300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7300

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