Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 417/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4891

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916B5STR417.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 417/16

vom
27. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2016
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) entfällt; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2015

(528 KLs) 251 Js 683/15
(36/14)

wird aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Das [X.] hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bedacht, dass sämtliche abgeurteilte Taten zeitlich vor dem Urteil des [X.]s Ber-lin vom 23. Februar 2015 begangen wurden. Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB war deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu ent-fallen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 1981

4 StR 622/81,
[X.]St 30, 305, und vom 11. September 1997

4 StR 287/97, [X.], 97). Die Ent-scheidung des [X.]s, keinen [X.] eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) anzuordnen, ist angesichts der voll-streckungsrechtlichen Besonderheiten nicht zu beanstanden.
[X.]König Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 417/16

27.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 417/16 (REWIS RS 2016, 4891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4891

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