Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.09.2014, Az. IX S 10/14

9. Senat | REWIS RS 2014, 3053

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Gegenstand

Anhörungsrüge


Leitsatz

1. NV: Zur schlüssigen Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs zählt auch der Vortrag, was bei Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre .

2. NV: Ist ein Beschluss kumulativ begründet, so setzt der Erfolg einer Anhörungsrüge eine Gehörsverletzung hinsichtlich beider entscheidungserheblicher Teilbegründungen voraus .

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

2

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 [X.]O verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit [X.] des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, [X.], 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 [X.]O sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 20. Juni 2013 IX S 14/12, [X.], 1596).

3

2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des [X.], Beschwerdeführers und [X.] (Kläger) zu der Frage, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör seitens des Finanzgerichts ([X.]) verletzt worden ist, ersichtlich zur Kenntnis genommen; denn er hat sich mit diesem Vorbringen in seinem Beschluss ausdrücklich auseinandergesetzt. Soweit der Kläger meint, der Senat hätte nicht zur Kenntnis genommen, dass die Ausführungen des Vorsitzenden des [X.] im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung nach der abschließenden Beratung erfolgt seien, da nämlich eine solche nach dem Termin vom 26. September 2012 nicht mehr stattgefunden habe, verkennt er die Erheblichkeit dieses Umstands für den Beschluss des [X.] vom 10. April 2014. Denn dieser stützt sich nicht darauf, dass tatsächlich keine spätere Beratung mehr stattgefunden hat, sondern stellt vielmehr darauf ab, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, dass möglicher weiterer Sachvortrag unerheblich wäre. Vielmehr hätte der Kläger vorsorglich zur Sache weiter vortragen können.

4

Doch selbst wenn man hierauf nicht abstellen wollte, wäre durch die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] eine Gehörsverletzung seitens des [X.] nicht schlüssig dargelegt. Denn der Kläger hat es unterlassen, darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass die Klage hinsichtlich der Werbungskosten bis 2006 Erfolg haben würde und inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte. Insoweit ist auch der Beschluss des [X.] vom 10. April 2014 doppelt begründet. In seiner Anhörungsrüge trägt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des [X.] aber lediglich dazu vor, dass nach dem 26. September 2013 keine weitere abschließende Beratung mehr stattgefunden habe.

5

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 [X.]O abgesehen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des [X.], Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Meta

IX S 10/14

10.09.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 10. April 2014, Az: IX B 139/13, Beschluss

§ 96 Abs 2 FGO, § 133a FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.09.2014, Az. IX S 10/14 (REWIS RS 2014, 3053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3053


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX S 10/14

Bundesfinanzhof, IX S 10/14, 10.09.2014.


Az. IX B 139/13

Bundesfinanzhof, IX B 139/13, 10.04.2014.


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