Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 192/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4716

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[X.][X.]/07 vom 5. März 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 5. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 14. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 21. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als [X.] verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 8.493,72 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsteller zu 1 bis 10 und 13 bis 26 sowie der Antragsgegner und Frau [X.] sind Erben der am 25. Dezember 2000 in [X.] verstorbenen [X.]. Frau [X.]wurde ihrerseits beerbt von den Antragstellern zu 11 und 12. Im August 2005 reichten die Antragsteller zu 1 bis 10 und zu 13 bis 26 sowie Frau [X.]gegen den Antragsgegner Klage beim Bezirksgericht [X.] ein mit dem Antrag festzustellen, dass der Nachlass 283.189,50 [X.] betrage, dass die Anteile der Kläger und des [X.]n am Nachlass festzustellen seien und dass der [X.] - 3 - lass zu teilen sowie die Erbteile zur Verteilung an die Erben zu überweisen [X.]. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Klageschrift zugestellt wurde. Der Antragsgegner behauptet, ihm sei lediglich der [X.]uss des Bezirksge-richts [X.] vom 18. August 2005 zugestellt worden, in dem er unter anderem aufgefordert wurde, einen Zustellungsempfänger in [X.] zu bezeichnen. In der Folgezeit benannte er einen Zustellungsempfänger, der es jedoch ab-lehnte, für ihn tätig zu werden. Darauf benannte er einen weiteren Zustellungs-empfänger, dessen Benennung er jedoch mit Schreiben vom 21. September 2005 widerrief. In diesem Schreiben teilte der Antragsgegner mit, seine [X.], einen Zustellungsempfänger in [X.] ausfindig zu machen, seien angesichts hoher Kostenbelastung erschöpft. Er beantrage, die [X.] gegebenenfalls auf dem [X.] zuzustellen; er werde sich in einer Klageantwortschrift äußern. Mit Urteil des Bezirksgerichts [X.] vom 23. Februar 2006 wurde der Antragsgegner antragsgemäß verurteilt. Die Kos-ten wurden ihm auferlegt. Dieses Urteil ist seit 28. März 2006 rechtskräftig. In der Folgezeit wurde der Nachlass an die Erben verteilt. Die Antragsteller wollen nunmehr gegen den Antragsgegner wegen der Prozesskosten und einer Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt 14.196,40 [X.] in [X.] vollstrecken. Entsprechend ihrem Antrag hat das [X.] angeordnet, dass das entsprechende Urteil des Bezirksge-richts [X.] mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung des Begeh-rens der Vollstreckbarerklärung weiter. 2 - 4 - I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nur die Zuläs-sigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind ([X.], [X.]. v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZB 27/02, IHR 2005, 259, 260). 4 Die Rechtsbeschwerdebegründung hat keine Zulässigkeitsgründe in [X.] aufgezeigt: 5 1. Der geltend gemachte [X.] der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 6 Der Beschwerdeführer rügt insoweit einen Verstoß gegen Art. 27 Nr. 2 [X.] Nach dieser Bestimmung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem [X.]n, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich [X.] konnte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das [X.] - 5 - degericht verneint mit der Begründung, der Antragsgegner habe sich durch die Bestellung von zwei Zustellungsbevollmächtigten für das Verfahren auf dieses Verfahren eingelassen. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur hierzu sowie zu den insoweit übereinstimmenden Parallelbestimmungen in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Art. 34 Nr. 2 [X.] und § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vertre-tenen Auffassung. Die Vorschrift soll nach ständiger Rechtsprechung sicherstellen, dass eine Entscheidung nach dieser Bestimmung weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem [X.]n nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Ur-teilsstaates zu verteidigen ([X.], Urt. v. 14. Oktober 2004 Rechtssache [X.], Sammlung 2004, 9657, 9703; [X.]Z 141, 286, 295 f; [X.], [X.]. v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZB 360/02, [X.], 198; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 [X.], Art. 27 EuGVÜ, Art. 27 [X.] Rn. 111). 8 Der Begriff Einlassung ist autonom zu bestimmen und im Hinblick auf den genannten Normzweck weit auszulegen. Die Anerkennung ist immer dann möglich, wenn der [X.] von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren [X.] Kenntnis erlangt hat und die Möglichkeit der Verteidigung hatte. [X.] ist danach jede Handlung, durch welche der [X.] sich gegen den [X.] der Klage verteidigt, aber auch jede über die bloße Passivität hinausge-hende Reaktion des [X.]n, aus der sich ergibt, dass er von der gegen ihn erhobenen Klage Kenntnis erlangt hat. Eine Einlassung liegt nach einem Teil der Auffassungen nur dann nicht vor, wenn der [X.] im [X.] Ver-fahren lediglich die bloße Zuständigkeitsrüge erhebt oder die nach dem Recht des Erststaates mangelhafte Zustellung beanstandet ([X.], NJW-RR 1995, 189, 190; [X.], [X.] 1996, 1043; [X.], [X.] 1983, 9 - 6 - Nr. 173, [X.]; [X.], [X.] 1991, 114; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 328 Rn. 176, Art. 34 [X.] Rn. 34; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. Art. 34 [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/Schütze, aaO Rn. 112; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 [X.] Rn. 20; Kropholler, [X.] Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 27; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 [X.] I-VO Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 67. Aufl. Art. 34 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 328 Rn. 90). Hat sich der [X.] auf ein dem ordentlichen Klageverfahren vorgeschaltetes Verfahren eingelassen, so gilt diese Einlassung auch für das Hauptverfahren ([X.] aaO Rn. 114). Das Beschwerdegericht hat die zweimalige Bestellung eines Verfahrens-bevollmächtigten in diesem Sinne zutreffend als Einlassung auf das Verfahren gewertet. Der Antragsgegner konnte seine Entscheidung, ob er sich auf das Verfahren einlassen wollte, sachgerecht treffen. Er wusste, dass es sich um die Erbteilungsklage handelte, die ihm bereits angedroht worden war und zu der er sich bereits im Schreiben vom 4. Februar 2005 geäußert hatte. Auf die Frage, ob die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde, kommt es danach nicht an. 10 Für den weiteren Verfahrensablauf wird die Gewährung rechtlichen [X.] durch Art. 27 Nr. 1 [X.] mittelbar sichergestellt (vgl. [X.]Z 141, 286, 296; [X.], [X.]. v. 18. September 2001 - [X.] ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. 11 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der [X.] legt in der Beschwerdebegründung schon nicht dar, welche klä-12 - 7 - rungsbedürftige Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll. Er legt auch nicht dar, ob diese Frage, in welchem Umfang und von wel-cher Seite umstritten ist (vgl. [X.]Z 154, 288, 291). Soweit zur Frage der [X.] im Sinne des Art. 27 Nr. 2 [X.] unterschiedliche Meinungen vertreten werden, sind diese Unterschiede jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil - wie bereits ausgeführt - eine Einlassung auch bei Zugrundelegung der hierzu vertretenen engen Auffassungen anzunehmen ist. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem [X.] im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am [X.] 2007; er betrug an diesem Tag laut Auskunft der [X.] 1,6714. 13 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 1010/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

IX ZB 192/07

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 192/07 (REWIS RS 2009, 4716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4716

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