Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. I ZR 154/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9416

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 154/08 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden den [X.] auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin befasst sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von sicherheitsrelevanten Plaketten. Das Unternehmen der [X.] zu 2 gehörte früher zum [X.] und war Bestandteil der [X.]ver-waltung. [X.] wurde das Unternehmen privatisiert, die Geschäftsantei-le wurden an die [X.] übertragen. Seitdem tritt die Beklagte zu 2 auch an Kunden außerhalb der [X.]verwaltung heran. Sie befasst sich unter an-derem mit der Herstellung von Banknoten, Wertpapieren, Steuerzeichen, Dienstausweisen und Fahrzeugbriefen, nicht hingegen mit der Herstellung von 1 - 3 - Plaketten für Kraftfahrzeuge und Dokumentenklebesiegeln. Die [X.] hat die Beklagte zu 2 exklusiv mit der Herstellung von [X.], Reisepässen und Führerscheinen beauftragt. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der [X.] zu 2, die deren Vertrieb im Ausland [X.]. Die Klägerin hat den jeweiligen Bestandteil "[X.]" in den Firmenbezeichnungen der beiden [X.] als irreführend beanstandet. Die Bezeichnung [X.] erwecke bei den angesprochenen [X.] (öffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den Eindruck, dass die [X.] zumindest Mehrheitsgesellschafterin sei. [X.] folgere der Verkehr, die [X.] verfügten über eine unbeschränkte Boni-tät und Insolvenzfestigkeit. 2 Die [X.] sind der Klage entgegengetreten und haben insbesondere geltend gemacht, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB enthielten eine Ausnahme vom Grundsatz der [X.] und -klarheit. Unabhängig davon sei die Bezeichnung "[X.]" nicht irreführend. 3 Das [X.] hat dem von der Klägerin geltend gemachten Unterlas-sungsbegehren stattgegeben. Darüber hinaus hat es die [X.] verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem [X.] ihre Firmen "BIS [X.] International Service GmbH" (Beklagte zu 1) und "[X.]" (Beklagte zu 2) zu löschen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 4 Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat das Be-rufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und [X.] - 4 - [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1079 = [X.], 1346 - [X.]). Nach Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht die Beru-fung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie jeweils nur ver-pflichtet sind, den Bestandteil "[X.]" in ihren Firmenbezeichnungen zu lö-schen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 6 Gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des Berufungsgerichts haben die [X.] fristgemäß am 2. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 begründet. Mit Schriftsatz vom [X.] hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-klärt, weil sämtliche Geschäftsanteile der Alleingesellschafterin der [X.] zu 2, die wiederum Alleingesellschafterin der [X.] zu 1 ist, während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die [X.] übertragen worden sind. Die [X.] haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 7 I[X.] 1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der [X.], auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbe-schwerde, erklärt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - [X.], [X.], 1075, 1076; [X.]. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, [X.], 126; [X.]. v. 1.3.2007 - I ZR 249/02, [X.], 448 [X.]. 12). Da durch die über-einstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch [X.]uss zu 8 - 5 - entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und [X.] des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ([X.] [X.], 126). 2. Danach sind die Kosten in vollem Umfang den [X.] aufzuerle-gen. Eine für die [X.] günstige Entschei[X.] über die Kosten des [X.] könnte nur erfolgen, wenn nach dem Sach- und Streitstand ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbe-schwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil die [X.] keinen die Zulassung der Revision erfordernden Grund dargetan haben. Insbesondere liegen keine Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. 9 a) Auch wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde davon auszugehen ist, dass der Gesamtanteil der Irregeführten in den [X.]en, mit denen die Beklagte zu 2 in geschäftlichen Kontakt tritt, wesentlich geringer ist als die vom Berufungsgericht angesetzte Quote von 66%, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot. 10 Wie eine Angabe verstanden wird, hängt von der Auffassung des [X.] ab, an den sie sich richtet. Gehören die Adressaten der Werbeaus-sage verschiedenen Kreisen an, so reicht die Irreführung in einem dieser Kreise aus ([X.]Z 156, 250, 256 - Marktführerschaft; vgl. auch [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1079 [X.]. 38 = [X.], 1346 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 5 Rdn. 2.75; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 125). Das Berufungsgericht hat mit Recht auf den [X.] der nicht spezialisierten Personen abgestellt, 11 - 6 - die möglicherweise ohne Kenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse mit den [X.] in geschäftlichem Kontakt stehen oder treten können. Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 29. März 2007 als möglichen [X.] ausdrücklich auch die Lieferanten der [X.] zu 2 genannt ([X.] [X.], 1079 [X.]. 38 - [X.]). Dieser [X.] der nicht spezialisierten Per-sonen ist im Rahmen des Meinungsforschungsgutachtens um die Bezieher der [X.] erweitert worden, was nicht zu beanstanden ist, da es sich insoweit ebenfalls um nicht spezialisierte Personen handelt. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die wettbewerbliche Rele-vanz der Irreführung bejaht. Bei einer Quote von 66% ist diese Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch jedenfalls erfüllt (vgl. [X.] in [X.]/ [X.] aaO § 5 Rdn. 2.106). Dass nach dem von den [X.] vorgeleg-ten Meinungsforschungsgutachten der [X.] (Anlage [X.] 8) lediglich 12% der Befragten die besondere Krisenfestigkeit gerade auf die staatliche Be-teiligung oder den Namen der [X.] zurückführten, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beschwerde keine andere Beurteilung. Das Berufungsgericht hat dem Ergebnis der Befragung zur Frage 4 A mit Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Angesichts der Wortwahl der Fragestellung ist das gewonnene Ergebnis nicht geeignet, die wettbewerbliche Relevanz der Irrefüh-rung entscheidend in Zweifel zu ziehen. In seinem [X.]eil vom 29. März 2007 hat der Senat ausgeführt, dass es für potentielle Kunden von erheblicher Bedeu-tung ist, ob sie ein Unternehmen mit verlässlicher Bonität beauftragen, da eine Zusammenarbeit im Falle von Zahlungsschwierigkeiten oder gar einer Insolvenz erheblich erschwert wird ([X.] [X.], 1079 [X.]. 28 - [X.]). Gemäß dem Gutachten ist hingegen nach einer "besonderen Krisenfestigkeit" gefragt worden. Es liegt nicht fern, dass ein Befragter mit "Krisenfestigkeit" eine ausreichende Bonität eines Unternehmens verbindet. Durch den Zusatz "[X.] - 7 - sondere" in der Fragestellung kann sich ein Befragter veranlasst sehen, nach weiteren Umständen wie beispielsweise eine Vielzahl hoheitlicher Aufträge zu suchen. c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Fehlerhaftigkeit der Kostenentschei[X.] des Berufungsgerichts rechtfertigt ebenfalls nicht die Zu-lassung der Revision. Dabei kann offenbleiben, ob die Anfechtung der Kosten-entschei[X.] - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - bereits unzuläs-sig ist. Denn es fehlt jedenfalls an der Darlegung eines durchgreifenden [X.]. 13 [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 17.09.2003 - 1 [X.] 13061/03 - [X.], Entschei[X.] vom 19.06.2008 - 29 U 5133/03 -

Meta

I ZR 154/08

11.02.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. I ZR 154/08 (REWIS RS 2010, 9416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9416

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