Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. I ZR 221/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4180

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 221/02 Verkündet am: 7. April 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] Dekor II [X.] § 14 Abs. 7

a) Für die Auslegung der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 7 [X.] ist auf die zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) entwickelten Grundsätze zu-rückzugreifen.
b) Ist eine Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebun-den und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt, können Ansprüche, die auf Grund einer Markenverletzung gegen die Tochtergesellschaft bestehen, auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden.

[X.], Urt. v. 7. April 2005 [X.] [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die Rich-ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die [X.] zu 1 mit den gegenüber der [X.]n zu 2 zugesprochenen [X.] abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der [X.] für Handels-sachen des [X.] vom 4. Juli 1997 auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: [X.] Es wird festgestellt, dass die [X.]n als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung —[X.] und/oder der Verwendung der Bezeichnung —ori-ginal [X.] für nicht aus der [X.] herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die [X.]n ihre Schadensersatzverpflichtungen nicht durch die Schreiben vom 24. Oktober 1996 ([X.]. [X.]) und vom 9. Dezember 1996 ([X.]. [X.]) aner-kannt haben, und zwar im einzelnen aus der Verwendung für folgende Waren: Tafelservice —[X.], [X.] —[X.], [X.] —[X.], [X.] —[X.], [X.] —In-disch-Blaufi, Porzellanbecher —[X.], [X.] —[X.], [X.] —[X.], Teeservice —[X.], Tortenplatte —[X.], Eierbecher —[X.], [X.] —[X.] und [X.] —[X.]. I[X.] Die [X.]n werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über den Ge-winn, den sie mit den einzelnen unter [X.] bezeichneten Waren gemacht haben. II[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. [X.] Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des ersten Beru-fungsverfahrens tragen die Klägerin 7/15 und die [X.]n 8/15 als - 3 - Gesamtschuldner. Von den Gerichtskosten des ersten [X.] tragen die [X.]n 2/5 als Gesamtschuldner und die [X.] zu 1 3/5. Von den im ersten Revisionsverfahren angefallenen außerge-richtlichen Kosten der Klägerin tragen die [X.]n 3/5 als Gesamt-schuldner und die [X.] zu 1 2/5. Die eigenen außergerichtlichen Kosten des ersten Revisionsverfahrens behalten die [X.]n auf sich. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sowie die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens trägt die [X.] zu 1. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Herstellerin des bekannten [X.] Porzellans. Ein be-kanntes Dekor [X.] beispielhaft für die von der Klägerin geprägte [X.] Blauma-lerei [X.] ist das —[X.], das zu den sogenannten indianischen oder indi-schen Dekoren zählt; hierzu wird auch das Dekor —[X.] Strohblumefi gerech-net. Die Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Wort-/Bildmarke für —Porzellanprodukte aller Artfi. Sie hat ferner an dem Wortzeichen —[X.] nach § 4 Nr. 2 [X.] eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben. - 4 - Die [X.] zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Außerdem bietet sie über ihr Vertriebsnetz branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die [X.] zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der [X.]n zu 1, die diese Waren im [X.] vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das —[X.]Bestell- Magazinfi heraus. In dem —[X.] für August 1996, das allen bedeuten-deren [X.] Tageszeitungen beilag, wurde eine —elegante Porzellan-Serie [X.]‚ mit dem original [X.] Dekor von 1740fi angeboten. Ferner heißt es dort: Entdecken Sie —Indisch Blaufi, den berühmten [X.], der seit Generatio-nen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen [X.] Dekor erfreut sich diese Tradition seit 1740 größter Wertschätzung [X.] lassen Sie sie aufleben. Aus [X.] [X.] und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln. Das Dekor des abgebildeten Porzellans —Indisch Blaufi entsprach dem [X.] der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht. Die Klägerin hat das Vorgehen der [X.]n u.a. als eine Verletzung ihrer Markenrechte beanstandet. Nachdem die [X.] zu 1 eine Unterwerfungserklä-rung abgegeben hat, sind nur noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Streit. Das [X.] hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzuläs-sig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die Auskunftsklage teilweise abgewiesen, der Feststellungsklage dagegen stattgege-ben. Im ersten Revisionsverfahren hat der [X.] die gegen dieses Urteil gerichte-te Revision der [X.]n zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit das - 5 - Berufungsgericht zum Nachteil der [X.]n zu 1 erkannt hatte, hat der [X.] das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht [X.], weil die vom Berufungsgericht angenommene Stellung der [X.]n zu 1 als Störerin einen Schadensersatzanspruch nicht begründen könne ([X.], Urt. v. 18.10.2001 [X.] I ZR 22/99, [X.], 618 = [X.], 532 [X.] [X.] Dekor I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das [X.] die Kla-ge mit den gegen die [X.] zu 1 weiterverfolgten Anträgen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] vom [X.] zugelassene [X.] Revision der Klägerin, mit der sie ihre auf eine Verurteilung auch der [X.]n zu 1 gerichteten Anträge weiterverfolgt. Die [X.] zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der [X.]n zu 1 verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die [X.] zu 1 hafte weder als Mittäterin noch als Teilnehmerin für die von der [X.]n zu 2 begangene Markenverletzung. Als Verletzungshandlung komme allein eine Beteiligung an der Verbreitung des —[X.]Bestell-Magazinsfi in Betracht, in denen mit —[X.] und —original [X.] geworben worden sei. Eine solche Beteiligung habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Die Behauptung, das [X.] habe auch in den Filialen der [X.]n zu 1 ausgelegen, habe die Klägerin offenbar —ins [X.] aufgestellt. Auch aus den vorgetragenen Indizien könne nicht auf eine Beteiligung der [X.]n zu 1 - 6 - geschlossen werden. Schließlich könne die [X.] zu 2 auch nicht als [X.] der [X.]n zu 1 angesehen werden, so dass eine Schadensersatzhaf-tung nach § 14 Abs. 7 [X.] ebenfalls ausscheide. Denn es sei nichts dafür vorgetragen, dass die [X.] zu 1 beim Vertrieb des Prospekts einen [X.] Einfluss auf die [X.] zu 2 als selbständiger Versandhandelsgesell-schaft gehabt habe. Im übrigen handele es sich bei der Beauftragtenhaftung wohl um einen selbständigen Streitgegenstand. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Erstreckung der im ersten Berufungsurteil gegen die [X.] zu 2 rechtskräftig ausgesprochenen Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Verurteilung zur Auskunfts-erteilung auf die [X.] zu 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Haftung der [X.]n zu 1 für die von der [X.]n zu 2 began-gene Markenverletzung aus § 14 Abs. 7 [X.]. 1. Durch die Verwendung der Bezeichnungen —[X.] und —original [X.] in der von der Klägerin beanstandeten Form hat die [X.] zu 2 die Klagemarken schuldhaft verletzt. Dies ergibt sich aus dem ersten Berufungsur-teil, das insoweit durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden ist (vgl. auch [X.]surteil [X.], 618, 619 [X.] [X.] Dekor I). 2. Die Klägerin kann den gegen die [X.] zu 2 dem Grunde nach beste-henden Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 7 [X.] auch gegenüber der [X.]n zu 1 geltend machen. a) Die Vorschrift des § 14 Abs. 7 [X.], nach der der Inhaber eines Be-triebes für die von Angestellten und Beauftragten begangenen Verletzungshand-lungen haftet, ist [X.] entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Zweifeln [X.] im - 7 - Streitfall als rechtliche Grundlage für die Haftung der [X.]n zu 1 heranzuzie-hen, auch wenn sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf diese Vorschrift nicht berufen hat. Bei dieser Bestimmung, die der Gesetzgeber nach dem Vorbild des § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) geschaffen und auf den [X.] erstreckt hat, handelt es sich um eine Zurechnungsnorm, die die Haftung eines Betriebsinhabers gegenüber der allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmung des § 831 BGB vor allem dadurch verschärft, dass eine [X.] ausgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen dieser besonderen Haftungsnorm gegeben, ist sie vom [X.] unabhängig davon anzuwenden, ob sich der Kläger auf sie berufen hat. b) Bei der [X.]n zu 2 handelt es sich um ein von der [X.]n zu 1 beauftragtes Unternehmen i.S. des § 14 Abs. 7 [X.]. aa) Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 [X.] ist auf die Rechtsprechung zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) zurückzugreifen. Insbesondere ist auch im Rahmen der markenrechtlichen Zurechnungsnorm der Begriff des Be-auftragten weit auszulegen, auch wenn [X.] worauf die Revisionserwiderung in [X.] Zusammenhang hinweist [X.] der Anwendungsbereich des auch für Schadens-ersatzansprüche geltenden § 14 Abs. 7 [X.] weiter ist als der des § 13 Abs. 4 UWG a.F. Dem Gesetzgeber war daran gelegen, die damals für das UWG und damit für das Kennzeichenrecht (§ 16 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer wei-ten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte auf die markenrechtlichen Haf-tungstatbestände zu übertragen (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 12/6581, S. 75 f. = Sonderheft [X.] S. 69 f.). Es entspricht daher auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass auf § 14 Abs. 7 [X.] uneinge-schränkt die zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) von der [X.] entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 [X.]. 25 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], - 8 - 7. Aufl., § 14 [X.]. 336; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 [X.] [X.]. 224; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 [X.]. 534 ff.; [X.], Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 14 [X.]. 27 u. [X.]. 31 [X.]. 13). [X.]) Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als —[X.]rfi auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. [X.], Urt. v. 8.11.1963 [X.] ZR 25/62, [X.], 263, 267 f. = [X.], 171 [X.] Un-terkunde; Urt. v. 5.4.1995 [X.] I ZR 133/93, [X.], 605, 607 = [X.], 696 [X.] Franchise-Nehmer). Voraussetzung hierfür ist, dass das beauftragte selbständi-ge Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der [X.] eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Un-ternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass anderer-seits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Be-triebsinhaber zugute kommt (vgl. [X.] in [X.]/Hefermehl, Wettbewerbs-recht, 23. Aufl., § 8 UWG [X.]. 2.41; [X.] aaO [X.]. 14 [X.]. 26; Fezer/Bü-scher, UWG, § 8 [X.]. 176; [X.] in Harte/[X.], UWG, § 8 [X.]. 250 f.). Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um ei-ne Tochtergesellschaft des Betriebsinhabers handelt und dieser [X.] über die [X.] einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus [X.] beherrschenden Einfluss auf die Tä-tigkeit des Tochterunternehmens ausübt (vgl. [X.], 1111, 1113; [X.] 2001, 331). Bei einer in den Vertrieb der Mutterge-sellschaft eingebundenen Tochtergesellschaft ist dies ohne weiteres anzunehmen. [X.]) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen gegeben. Nach den vom [X.] im ersten Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen, die auch im [X.]surteil vom 18. Oktober 2001 ([X.], 618 [X.] [X.] Dekor I) wie-dergegeben sind und auf die das nunmehr angefochtene Urteil verweist, ist die [X.] zu 2 eine Tochtergesellschaft der [X.]n zu 1, deren Aufgabe darin - 9 - besteht, das nicht den Kaffeeprodukten zuzurechnende Sortiment, das die [X.] zu 1 über ihr Vertriebsnetz vertreibt, im Versandwege abzusetzen. Dass die be-anstandete Werbeaktion zu einem Zeitpunkt unmittelbar nach der Gründung der [X.]n zu 2 stattgefunden hat, zu dem der [X.] wenig später im Dezember 1996 abgeschlossene [X.] Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der [X.]n zu 1 noch nicht vorlag, ist im Hinblick auf die feste Einbindung der [X.]n zu 2 in das Vertriebssystem der [X.]n zu 1 nicht von entscheidender Bedeu-tung. II[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das Be-rufungsgericht die Klage gegen die [X.] zu 1 im Umfang der gegenüber der [X.]n zu 2 zugesprochenen [X.] abgewiesen hat. Da sich die Haftung der [X.]n zu 1 aus § 14 Abs. 7 [X.] ergibt, ist der [X.] in der Lage, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ab-schließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). - 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Herr Ri[X.] Dr. v. Ungern- Bornkamm
Sternberg ist in Urlaub und
an der Unterschrift verhindert.

[X.]

Herr Ri[X.] Pokrant Schaffert
ist in Urlaub und an
der Unterschrift ver-
hindert.

[X.]

Meta

I ZR 221/02

07.04.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. I ZR 221/02 (REWIS RS 2005, 4180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4180

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