Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2017, Az. B 13 R 113/17 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 11326

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - keine rechtswirksame Rechtsmitteleinlegung durch einfache E-Mail


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat sich mit zwei [X.] vom 31.3. und 10.4.2017, hier eingegangen jeweils am selben Tag, gegen das Urteil des [X.] vom [X.] (zugestellt am 1.3.2017) gewandt und sich über den Ausgang des Rechtsstreits "beschwert". Der [X.] wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ihr Hinweis, dass sie sich nunmehr selbst vertrete, ist ohne rechtliche Bedeutung. Zudem kann ein Rechtsmittel mit einer einfachen E-Mail (also ohne qualifizierte elektronische Signatur) nicht rechtswirksam eingelegt werden (§ 65a Abs 1 S 3 SGG); auch hierauf hat die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend aufmerksam gemacht.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 13 R 113/17 B

09.05.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 31. Oktober 2014, Az: S 10 R 2148/13, Gerichtsbescheid

§ 65a Abs 1 S 3 SGG, § 160a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2017, Az. B 13 R 113/17 B (REWIS RS 2017, 11326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11326

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