Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 259/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4810

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. Januar 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 64 Abs. 3, 65 Abs. 1Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Aktionär seiner Aktien für [X.] erklären ist.[X.], [X.]. v. 28. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.] -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h. c. Röhricht, [X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] unddie Richterin [X.] Recht erkannt:Die Sprungrevision gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2000 wird auf Kosten des [X.].Tatbestand:Der [X.], Konkursverwalter r das Vermögen der [X.], verlangt von dem Beklagten die Zahlung des [X.] von 22.500,00 DM aus 600 Aktien mit einem Nennbetrag [X.] DM, die der Beklagte anlßlich der Errichtung der Gemeinschuldnerin [X.] rnommen hat. Der Beklagte hatte die nicht verbrieften Anteile, die nach§ 4 der Satzung der Gemeinschuldnerin auf den Inhaber lauten sollten, am2. Januar 1998 auf die [X.], r de-ren Vermögen am 10. Februar 1998 ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet- 4 -worden ist. Der [X.] erklrte diese Gesellschaft der von dem Beklagten er-worbenen Aktien mit Schreiben vom 5. November 1999 fr verlustig.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver-folgt der [X.] seinen [X.] weiter.[X.]:[X.] Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht vertreten war, ist r die Sprungrevision des [X.]s durchVersmnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das [X.]eil beruht [X.] auf der Smnis, sondern auf einer Sachprfung ([X.]Z 37, 79, 82).I[X.] Die Sprungrevision des [X.]s ist nicht begrt. Der Beklagte istnicht verpflichtet, die [X.] zu leisten, weil die Voraussetzungen [X.] 65 Abs. 1, 64 Abs. 3 [X.] nicht vorliegen.Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das [X.] ausgefrt hat -die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf urkundenlose Inhaberaktien [X.] Anwendung findet oder ob eine Verpflichtung des Vormannes zur [X.] restlichen [X.] mit dem rwiegenden Schrifttum auch dannanzunehmen ist, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktirs nicht verbrieft ist(vgl. [X.] 1927, 2434, 2435; [X.], [X.] 4. Aufl. § 64 [X.]. 2; [X.] in KK z.[X.], 2. Aufl. § 65 [X.]. 11; [X.]/[X.] in Geûler/[X.]/[X.]/[X.], § 65 [X.]. 13; v. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 65 [X.]. 3; [X.] in [X.] 5 -komm. z. [X.], 3. Aufl. § 65 [X.]. 2; Dringer/[X.]/[X.], HGB3. Aufl. § 222 [X.]. 15). Auf jeden Fall setzt die Geltendmachung des [X.] voraus, daû der Inhaber der Aktien seiner Rechte wirksam fr verlustigerklrt, also aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen worden ist. Diese Vor-aussetzung, die unmittelbar aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]folgt, ist zwingend (allg. M. vgl. u.a. [X.] aaO § 65 [X.]. 3; [X.] in KK z.[X.] aaO § 65 [X.]. 7 m.w.N.; [X.], [X.] 2. Aufl. § 59 [X.]. 3 m.w.N.). Sie [X.] vorliegenden Falle nicht gegeben.Nach § 64 Abs. 3 [X.] werden [X.], die den eingeforderten [X.] Aufforderung nicht zahlen, ihrer Aktien durch Bekanntmachung in den [X.] verlustig erklrt. Auch diese Regelung ist zwingend.Denn das Gesetz verfolgt mit der Verffentlichung den Zweck, daû die Öffent-lichkeit von der Maûnahme unterrichtet wird (vgl. [X.] aaO § 64 [X.]. 6; [X.] in KK z. [X.] aaO § 64 [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 64[X.]. 5; [X.] in Groûkomm. z. [X.] aaO § 64 [X.]. 11; v. [X.]/[X.] aaO§ 64 [X.]. 8; [X.]/[X.] in Geûler/[X.]/[X.]/[X.] aaO§ 64 [X.]. 34; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 58 [X.]. [X.]/[X.], HGB 14. Aufl. § 219 [X.]. 4/5; Dringer/[X.]/[X.],HGB 3. Aufl. § 219 [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl.§ 58 [X.]. 11 f.).Da § 4 der Satzung der Gemeinschuldnerin fr Bekanntmachungen derGesellschaft die Verffentlichung im [X.] vorsieht, tte der [X.] der [X.] in diesem Presseorgan bekanntgegeben werden mssen. Das ist nach dem Vortrag des [X.]s, der den [X.] -schluû nur durch privates Schreiben an die [X.]vorgenommen hat, nicht geschehen. Somit ist die Maûnahme [X.] 7 -Das [X.] hat daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 259/00

28.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 259/00 (REWIS RS 2002, 4810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4810

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