Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 2 StR 524/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7639

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: Auf die [X.] des Angeklagten vom 5. April 2011 wird der Senatsbeschluss vom 2. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird in den Stand vor Erlass des genannten Beschlusses zurückver-setzt. Gründe: Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. 1 Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der [X.] allein die Verwerfung der Re-vision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Re-visionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. [X.] in [X.]. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.). 2 - 3 - Auf die [X.] des Beschwerdeführers war der Beschluss vom 2. März 2011 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Gehörsver-letzung zurückzuversetzen. 3 Fischer Schmitt Berger [X.] Eschelbach

Meta

2 StR 524/10

13.04.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 2 StR 524/10 (REWIS RS 2011, 7639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7639

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2 StR 524/10

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