Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. I ZR 111/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7797

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

22. März 2012

Bürk,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot
[X.] §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] § 5 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2006/123/[X.]. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5
a)
Die Vorschrift des §
5 [X.] stellt für in [X.] ansässige [X.] eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende
Marktverhal-tensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 [X.] dar.
b)
Die Bestimmung des §
5 Abs.
2 [X.] stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in §
5 Abs.
1 [X.] aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.
c)
Im Rahmen des §
5 Abs.
2 [X.] spielt es keine Rolle, ob das Preisver-zeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.
[X.], Urteil vom 22. März 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 11.
Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte
ist
ein deutschlandweit
tätiger
Autovermieter. Sie
bietet Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen an,
deren
Preise die Mietinteressenten unter anderem in ihren Filialen
erfragen
können. In der Filiale der Beklagten
in der
S.

in H.

war weder am 23. noch am 26.
Juni 2009 ein Preisverzeichnis angebracht.

Nach Ansicht der Klägerin, der
Verbraucherzentrale H.

, ist
die [X.] verpflichtet, in ihren Filialen Verzeichnisse
mit den Preisen für
ihre [X.] Leistungen anzubringen.
Das Fehlen solcher
Verzeichnisse verstoße gegen die Preisangabenverordnung
und sei auch
wettbewerbswidrig.
1
2
-
3
-

Die Klägerin hat beantragt,
es der Beklagten unter
Androhung näher bezeichneter
Ordnungsmittel zu ver-bieten, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der gewerblichen Autovermietung Leistungen anzubieten, ohne ein Preisverzeichnis mit den Preisen für die [X.] Leistungen oder gegebenenfalls Verrechnungssätzen im Schaufens-ter oder Schaukasten anzubringen.

Außerdem
hat die Klägerin von der
Beklagten
Abmahnkosten in Höhe von 160,50

ersetzt verlangt.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen
ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts
ist
die Beklagte von der
nach
§
5 Abs.
1 [X.] grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Anbringung von [X.] in ihren Geschäftslokalen aufgrund
des
§
5 Abs.
2 [X.] befreit. Wie das Berufungsgericht aus eigener Lebenserfahrung beurteilen kön-ne, bestehe
eine allgemeine Verkehrsauffassung, dass überregional tätige [X.]
umfassende [X.] erstellten, in denen sie sich nicht auf ihre wesentlichen Leistungen beschränkten. Der Vortrag der
Klägerin, ein-zelne Autovermieter hängten [X.] mit ihren Leistungen aus, [X.] dem nicht entgegen. Das Verzeichnis eines einzelnen Autovermieters be-gründe
keine Branchenüblichkeit, zumal zwischen regionalen und überregiona-len Autovermietern zu unterscheiden sei. Für überregional tätige Autovermieter 3
4
5
6
-
4
-
wie die Beklagte, deren Leistungsspektrum mehr als 15
Millionen Möglichkeiten umfasse,
sei eine Beschränkung auf die wesentlichen Leistungen nicht möglich.

Die Klägerin sei dem Vortrag der
Beklagten zur
Branchenüblichkeit der Erstellung
umfassender
[X.], die nicht ausgehängt würden, nicht hinreichend entgegengetreten. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen sei wegen
des grundsätzlich der Beklagten obliegenden Negativbeweises unzulässig, zumal die Beklagte zu einzelnen Mitbewerbern substantiierte Angaben gemacht habe. Dass der Mitbewerber E.

nach dem [X.] am 13.
Juli 2009 einen Preisaushang im Schaufenster angebracht
habe, sei
unerheblich, weil jener Aushang den Anforderungen des §
5 Abs.
1 [X.] nicht entsprochen habe. Die Möglichkeit, das Preisverzeichnis vor Ort an einem
Rechner einzusehen, reiche
für den
Ausnahmetatbestand des
§
5 Abs.
2 [X.] aus. Das Anbringen eines [X.]s in ihrem Schaufenster sei für die Beklagte auch we-gen der mehr als
15
Millionen
Preisvariationsmöglichkeiten nicht zumutbar.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der Klägerin im Streitfall geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung
mit §
5 Abs.
1
Satz
1
und
2
[X.] nicht besteht, weil hier die Voraussetzungen des §
5 Abs.
2 [X.] vorliegen.
Damit war auch die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung unberechtigt, so dass
der Klägerin kein Anspruch aus §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zusteht.

1. Die Bestimmung des §
5 [X.], die den Anbietern von Dienstleistun-gen neben dem Aufstellen von [X.] grundsätzlich auch deren Anbringen
am Ort des Leistungsangebots auferlegt,
stellt
allerdings
eine Markt-verhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 [X.]
dar.
Da die Richtlinie 7
8
9
-
5
-
2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken insbesondere die von [X.] gegenüber Verbrauchern zu erfüllenden Informationspflichten ab-schließend regelt, kann ein Verstoß gegen eine entsprechende nationale Be-stimmung eine Unlauterkeit nach §
4 Nr.
11 [X.] zwar nur noch dann [X.], wenn diese Bestimmung
eine Grundlage im Unionsrecht hat
(vgl. Erwä-gungsgrund
15 Satz
2 der Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.],
Urteil vom 29.
April 2010

I
ZR 23/08, [X.], 652 Rn.
11 -
Costa del Sol;
Urteil vom 29.
April 2010

I
ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn.
17 = [X.], 55

[X.], mwN).
Das ist hinsichtlich der Bestimmung des §
5 [X.]
jedoch
der Fall.

Nach Art.
22 Abs.
1 Buchst.
i der Richtlinie 2006/123/[X.] über Dienstleis-tungen im Binnenmarkt stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die
[X.] die Dienstleistungsempfänger über die
von ihnen für bestimmte Arten von Dienstleistungen im Vorhinein festgelegten Preise
informieren. Zwar können
die Dienstleistungserbringer dabei nach Art.
22 Abs.
2 RL
2006/123/[X.] wählen, ob sie die
Preise
von sich aus mitteilen
(Buchst.
a) oder den Dienstleis-tungsempfängern am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlus-ses oder elektronisch über eine von ihnen
angegebene Adresse leicht zugäng-lich zur Verfügung stellen
(Buchst.
b
und c) oder in allen
von ihnen
den
Dienst-leistungsempfängern
zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die angebotene
Dienstleistung nennen
(Buchst.
d). Diese Regelung hindert die Mit-gliedstaaten nach Art.
22 Abs.
5 RL
2006/123/[X.] aber nicht daran, für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer zusätzliche Informati-onsanforderungen vorzuschreiben.
Die Bestimmung des Art.
22 RL
2006/123/[X.] hat bei diesen Dienstleistungserbringern daher lediglich eine Ergänzungs-funktion ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2008, Art.
22 Rn.
1; ders., [X.], 63; [X.], [X.], 161, 169).
Dementsprechend
steht die Regelung des §
5 [X.] auch insoweit mit 10
-
6
-
dem Unionsrecht in Einklang, als danach das Bereithalten von Preisverzeich-nissen zur Einsichtnahme nur unter den Voraussetzungen des §
5 Abs.
2 [X.] ausreicht.

2. Das Berufungsgericht hat mit
Recht angenommen, dass §
5 Abs.
2 [X.] eine Ausnahmevorschrift zu der in §
5 Abs.
1 [X.] aufgestellten
Ver-pflichtung
darstellt, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Aushang eines [X.]s mit den wesentlichen Leistungen sei auch beim Vorhandensein eines umfassenden [X.]s
sinnvoll. Ihr ist zuzugeben, dass der Wortlaut des §
5 [X.] eine Auslegung
zulässt, wonach dessen Absätze
1 und 2 zwei [X.] nebeneinander stehende Verpflichtungen des Anbieters begründet. [X.] solche Auslegung berücksichtigte
allerdings
nicht hinreichend
die Systematik der
getroffenen Regelung
und insbesondere
den
ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers. Der
Bundesminister für Wirtschaft
hat in der Begründung zur Verordnung über Preisangaben vom 10.
Mai 1973 ([X.].
Nr.
97 vom 24.
Mai 1973, S.
3, 4), in der
durch die Einführung des damaligen §
3 [X.] erstmals eine
Verpflichtung zur Angabe von Preisen auch bei Leistungen be-stimmt
wurde, ausdrücklich festgehalten, dass die mit redaktionellen [X.] bis heute als §
5 Abs.
2 [X.] bestehende Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz des §
5 Abs.
1 [X.] für den Fall darstellt, dass
eine Kategorisie-rung der Leistungen
wegen
deren
Vielzahl unter dem Gesichtspunkt der We-sentlichkeit nicht möglich ist. Um zu verhindern, dass die Einführung der [X.] des §
3
Abs.
2 [X.] 1973 zu einer künstlichen Aufblähung der [X.] und damit zu einem Missbrauch führt, hat der [X.] das Regulativ der allgemeinen Verkehrsauffassung eingeführt (vgl. [X.]. Nr.
97 vom 24.
Mai 1973, S.
3, 4). Diese Sicht der Dinge entspricht auch gegenwärtig noch der allgemeinen Meinung (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 30.
Aufl.,
§
5 [X.] Rn.
8; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 11
-
7
-
5.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
9; Fezer/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4-S14 Rn.
214; [X.].[X.]/[X.], Anh.
§§
17 G §
5 [X.] Rn.
9
f.; Völker in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
12).

3. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
für die Anwendung des §
5 Abs.
2 [X.] im [X.] erfüllt sind. Danach sind, wenn entsprechend der allgemeinen Verkehrsauf-fassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistun-gen in [X.] aufgenommen werden, diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der [X.] wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.

a)
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Bestehen einer Ver-kehrsauffassung festgestellt, nach der überregional tätige Autovermieter
umfas-sende [X.] erstellen, die
alle ihren
Geschäftsbetrieben
zuzuord-nenden
Leistungen umfassen. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft wer-den, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelas-sen hat (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9.
Juni
2011

I
ZR
113/10, GRUR
2012, 215 Rn.
13
= WRP
2012, 75

Zertifizierter Testamentsvollstrecker, mwN). Ein entsprechender
Fehler liegt
im Streitfall nicht vor.

aa) Das Berufungsgericht
ist
zutreffend und von der Revision auch unbe-anstandet davon ausgegangen, dass seine
Mitglieder den Verkehrskreisen [X.], die mit dem in Rede stehenden geschäftlichen Verhalten der Beklag-ten angesprochen
werden,
und daher die Verkehrsauffassung selbst und ohne sachverständige Hilfe feststellen konnten.

12
13
14
-
8
-
Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist tatrichterlicher Natur. Sie kann
daher in der Revisionsinstanz nur darauf über-prüft werden, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei [X.] und ihre Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Er-fahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni
2006

I
ZR
110/03, [X.], 937 Rn.
27
= [X.], 1133

Ichthyol
II, mwN). Eine Beweiserhebung kann danach insbesondere dann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001

I
ZR
193/99, [X.], 550, 552 = [X.], 527

Elternbriefe, mwN). Dafür ist im Streitfall allerdings nichts ersichtlich. Auch die
Revision erhebt insoweit keine Rügen.

bb) Die Revision rügt, die Beklagte habe nach den bisherigen [X.] nicht den Nachweis erbracht, es sei in der Praxis weder üblich noch möglich, [X.] nach §
5 Abs.
1 [X.] an zugänglicher Stelle auszuhängen. Damit verkennt die Revision die Voraussetzungen der Ausnah-meregelung des §
5 Abs.
2 [X.] und die entsprechende Darlegungs-
und Beweislast der Beklagten. Diese Regelung erlaubt es dem Anbieter unter zwei Voraussetzungen, auf den Aushang eines [X.]s nach Absatz
1 zu verzichten und stattdessen ein vollständiges Preisverzeichnis bereitzuhalten, das über sämtliche Angebote Auskunft gibt: Zum einen muss es der [X.] entsprechen, dass solche umfassenden [X.] erstellt werden. Zum zweiten müssen diese umfassenden [X.] so umfangreich sein, dass dem Anbieter ein
Aushang nicht zumutbar ist.

Die Beklagte trägt zwar die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Revision zählt hierzu aber nicht der Umstand, dass in der fraglichen Branche Aushänge nach Ab-15
16
17
-
9
-
satz
1 unüblich wären. Sind Aushänge nach Absatz
1 üblich, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Verkehr keine umfassenden [X.] nach Ab-satz
2 erwartet. Die Darlegungs-
und Beweislast der Beklagten erstreckt sich aber nicht darauf, eine solche negative Indizwirkung auszuschließen.

cc) Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts lässt sich nicht entnehmen, dass der Aushang von [X.] nach §
5 Abs.
1 [X.] in
einem Maße üblich wäre, das gegen die vom [X.] festgestellte Verkehrsauffassung hinsichtlich umfassender Preis-verzeichnisse spräche.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unbehelflich angesehen, in der Niederlassung des Mitbewerbers E.

am R.

in H.

sei am 13.
Juli 2009 ein den Anforderungen des §
5 Abs.
1 [X.] genügendes Preisverzeichnis ausgehängt gewesen. Auf eine entsprechende Übung kann hieraus schon deswegen nicht geschlossen wer-den, weil das fragliche Preisverzeichnis -
was unstreitig ist
-
dort nicht dauerhaft ausgehängt war. Ebenfalls keinen Rückschluss auf die Üblichkeit entsprechen-der Aushänge nach §
5 Abs.
1 [X.] lässt das Vorbringen der Klägerin zu, ein anderer überregionaler Autovermieter habe sich gegenüber der Klägerin nach Abmahnung für eine bestimmte Filiale zu einer entsprechenden Verhaltenswei-se verpflichtet.

dd)
Soweit sich die Revision gegen die auf der allgemeinen [X.] beruhende Feststellung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsge-richt mit der Begründung wendet, eine Kategorisierung
der verschiedenen Leis-tungen sei nach den Gesichtspunkten der Wesentlichkeit möglich, setzt sie le-diglich ihre
eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht
vor-genommenen Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen 18
19
20
-
10
-
vermag.
Insbesondere widerspricht die Annahme
einer
Verkehrsauffassung, nach der überregionale Autovermieter über umfassende [X.] verfügen, nicht der Lebenserfahrung;
denn es ist nicht ersichtlich, welche Leis-tungen im Geschäftsbetrieb der Beklagten unter Berücksichtigung der individu-ellen Gegebenheiten ihres Betriebs in erster Linie nachgefragt werden (vgl.Völker,
Preisangabenrecht, 2.
Aufl., §
5 Rn.
7). Unstreitig bestehen beim Ange-bot
der Beklagten unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen
Fahrzeugklas-sen, Abholtage, Dauer der Anmietung, Abholung und Rückgabe am selben Ort oder an unterschiedlichen Orten, Alter und Anzahl der zugelassenen Fahrer, Umfang des Versicherungsschutzes, Rabatte beispielsweise für
Mitglieder von
Automobilclubs oder Großkunden, Sonderzubehör
des gemieteten Fahrzeugs und weiterer
Kriterien
mehr als 15 Millionen Kombinationsmöglichkeiten.

ee) Ohne Erfolg beanstandet
die Revision
auch
die vom Berufungsge-richt vorgenommene Unterscheidung zwischen regional
tätigen und [X.] tätigen Autovermietern
als
nicht sachgerecht. Wegen
des geringeren Um-satzes und des kleineren Fuhrparks der regional
tätigen Autovermieter
mag der Verkehr davon ausgehen, dass das
Leistungsangebot
regional tätiger Anbieter
entsprechend
kleiner ist als dasjenige
überregional
tätiger Autovermieter. Die Annahme des Berufungsgerichts, in ihrem Angebot beschränkte regionale [X.] könnten [X.] mit ihren wesentlichen Leistungen er-stellen, verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung. Vergeblich
rügt die Revision ferner, die Unterscheidung zwischen regional
tätigen und überregional
tätigen Autovermietern berücksichtige nicht genügend, dass gerade bei der [X.], für die [X.] in erster Linie bestimmt seien, ein Wettbe-werbsverhältnis bestehe. Im Rahmen des
§
5 Abs.
2 [X.] kommt es allein darauf an, ob
eine Verkehrsauffassung hinsichtlich eines entsprechend umfang-reichen [X.]s besteht. Aus diesem Grund
verhilft der Revision auch nicht der Hinweis auf den
Vortrag der
Klägerin
zum Erfolg,
der
regional 21
-
11
-
tätige Autovermieter
F.

habe ein Preisverzeichnis mit seinen wesentlichen Leistungen ausgehängt.

b)
Angesichts
der unstreitig mehr als 15 Millionen unterschiedlichen Leis-tungsangebote
ist es
der Beklagten nicht
zuzumuten, die wesentlichen Leistun-gen darzustellen, weil eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und un[X.] Leistungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich ist (vgl. Rn.
20).

4. Mit der
den Mietinteressenten eröffneten
Möglichkeit, die jeweiligen
Preise
in ihrem elektronischen System einzusehen, genügt die Beklagte der Verpflichtung,
ihr
Preisverzeichnis bereitzuhalten. Die Vorschrift des §
5 Abs.
2 [X.] soll es dem
Kunden ermöglichen, unmittelbare
Kenntnis von den [X.]n der von ihm nachgefragten Leistung zu erlangen. Es spielt in diesem Zu-sammenhang
keine
Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form
vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann (vgl. Völker
aaO
§
5 Rn.
30; Fezer/[X.] aaO §
4-S14 Rn.
216). Das Preisverzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein (Völker in [X.]/[X.] aaO §
5 [X.]
Rn.
13).

Entgegen der Ansicht der Revision können auch rasch wechselnde [X.] Gegenstand eines [X.]s im Sinne des §
5 Abs.
2 [X.] sein.
Die Preisangabenverordnung
regelt
nicht,
ob
bestimmte Preise
oder Preisände-rungen oder auch deren Frequenz zulässig sind, sondern allein die Art und Weise der Angabe der jeweils aktuellen Preise im geschäftlichen Verkehr
(vgl. [X.]
in [X.]/Bornkamm
aaO Vorb
[X.] Rn.
1).
22
23
24
-
12
-
II[X.] Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2010 -
315 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 11.05.2011 -
5 [X.] -

25

Meta

I ZR 111/11

22.03.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. I ZR 111/11 (REWIS RS 2012, 7797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7797

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 111/11 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Fehlender Aushang von Preisverzeichnissen in den Filialen eines bundesweit tätigen Autovermietungsunternehmens - Preisverzeichnis bei …


I ZR 61/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von Preisen in der Werbung eines Bestattungsunternehmers; Pflicht zur Angabe …


I ZR 61/14 (Bundesgerichtshof)


I ZR 163/06 (Bundesgerichtshof)


6 U 46/98 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 111/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.