Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 3 StR 409/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 186

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[X.] 409/00vom12. Dezember 2000in der [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am12. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2000 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandun-gen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] zum Schuldspruch keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruchnicht bestehen bleiben, weil das [X.] einen minder schweren Fall [X.] nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt [X.] 3 -Nach den Feststellungen war die Ehefrau des Angeklagten, das spätereOpfer, entgegen einer Verabredung mit dem Angeklagten erst in den [X.] nach Hause gekommen. Der Angeklagte machte seiner [X.], dieser gelang es aber, den Angeklagten zu besänftigen, so daß eszu Zärtlichkeiten und zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kam. Im weite-ren Verlauf der Morgenstunden erwürgte der Angeklagte seine Ehefrau mit di-rektem Tötungsvorsatz. Das [X.] hat einen minder schweren Fall [X.] gemäß § 213 1. Alt. StGB verneint, weil sich "keine Anhaltspunktedafür ergeben" hätten, daß der Angeklagte vor der von ihm begangenen Tö-tung seiner Ehefrau von dieser mißhandelt oder schwer beleidigt worden ist([X.]). Dies vereinbart sich nicht ohne weiteres damit, daß das [X.] festgestellt hat, es sei nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehrerneut zu einem (zweiten) Streit zwischen den Eheleuten gekommen, ohne daßder Beginn und der Verlauf des Streits hätte festgestellt werden können ([X.]. 9). Damit ist gerade nicht ausgeschlossen, daß der Tötung eine [X.] oder schwere Beleidigung des Angeklagten durch seine Ehefrau vorange-gangen ist. Gleiches gilt für die Erwägungen, die das [X.] im Zusam-menhang mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages des Angeklagten [X.] hat. In ihm war behauptet worden, gegen die Ehefrau sei 1999 ein [X.] eingeleitet worden, weil sie eine andere Person unter [X.] beträchtlicher körperlicher Gewalt angegriffen habe. Das [X.] hatdiese Tatsache als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos angesehen. [X.] dabei ausgeführt, der Umstand, daß der Angeklagte nur zum Inhalt des [X.] Streits Angaben machen konnte, spräche dafür, daß dieser zweite Streitentweder nicht erheblich oder zumindest nicht von wesentlichem Inhalt gewe-sen sein könne ([X.]). Nachdem der medizinische Sachverständige dievom Angeklagten behauptete [X.] an den zweiten Streit als- 4 -aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar angesehen hatte ([X.] 17),hätte das [X.] daraus nicht auf die Unerheblichkeit der Auseinander-setzung schließen dürfen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob essich bei der [X.] nicht nur um eine Verteidigungsstrategie [X.] gehandelt hatte. Aus einer solchen hätte ein Schluß auf die Uner-heblichkeit des Streits nicht gezogen werden können.Auch die Ablehnung eines sonst minder schweren Falles des Totschlags(§ 213 2. Alt. StGB) enthält einen Rechtsfehler. Das [X.] hat [X.], daß der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 › [X.] in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen war,aber nicht erkennbar erwogen, daß bereits das Vorliegen eines sog. vertyptenMilderungsgrundes wie des § 21 StGB nach der ständigen Rechtsprechungdes [X.] die Annahme eines minder schweren Falls begründenkann.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die Ablehnung eines minderschweren Falles des Totschlags auf den aufgezeigten Fehlern beruht. DieFeststellung, daß der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat und dabei seineSchuldfähigkeit nicht aufgehoben war, wird von dem Fehler indes nicht berührt.Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen haben deshalb [X.]. Nicht zu diesen Feststellungen gehörend sind diejenigen zu dem Streit- 5 -zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Sie sind deshalb aufgehoben.Hierzu wird der neue Tatrichter grundlegend neue, widerspruchsfreie Feststel-lungen treffen müssen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 409/00

12.12.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 3 StR 409/00 (REWIS RS 2000, 186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 186

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