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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 434/15
vom
24. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen banden-
und gewerbsmäßigen Betrugs
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. November
2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten M.
bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer nimmt für das unter [X.] 1. und 2. der Gründe des vorgehenden Urteils des [X.] vom 3. Mai 2013 bestands-kräftig festgestellte, als einheitliches unechtes Organisationsdelikt zu bewertende Tatgeschehen ein Verfahrenshindernis deshalb an, weil neun -
von diesen Feststellungen nicht erfasste -
gleichgelagerte [X.] bereits Gegenstand des die Eröffnung des [X.] ablehnenden Beschlusses des [X.] vom 4.
Februar 2010 waren und das neuerliche Verfahren lediglich auf einer abweichenden Beurteilung von [X.] beruht (§ 211 StPO).
Der Senat lässt offen, ob, wie der [X.] meint, der auf-grund des dem vorbezeichneten Urteil nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 24. Juli 2014 -
3 [X.] -
in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch der weiteren Berücksichtigung eines Verfahrenshindernis-ses entgegensteht (vgl. hierzu bereits [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2009 -
3 [X.]/09,
[X.]R StPO §
328 Abs.
2 Verweisungsurteil 1). Er teilt vielmehr die Auffassung des [X.] im nun angefochtenen zweiten Urteil, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die Entscheidung des [X.] über die neun als rechtlich selbständige Taten angeklagten [X.] habe bereits das gesamte ihm zur Last fallende Tatgeschehen erledigt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2001 -
3 [X.], [X.], 436, 438).
[X.] Hubert
Mayer
Gericke
Meta
24.11.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 3 StR 434/15 (REWIS RS 2015, 1887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1887
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