Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. IV ZR 33/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2897

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:081019BIVZR33.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 33/19
vom
8. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski, die Richterinnen
Dr.
Brockmöller, Dr.
[X.] und [X.] Götz

am 8. Oktober 2019

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der [X.] gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbe-schluss vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der [X.] dazu, von einem Konto einer aus beiden Parteien [X.] mit je hälftigem Anteil einen Betrag von 114.278,10

auf ein allein auf seinen Namen [X.] Konto zu zahlen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den Streitwert auf 57.139,05

. Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 4.
September 2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 57.139,05

erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der [X.] vom 23.
September 2019.

I[X.] Die Gegenvorstellung ist zulässig aber unbegründet.
1
2
-
3
-

1. Gegen einen Streitwertbeschluss des [X.] ist zwar keine Beschwerde zulässig. [X.] ist aber eine Gegenvorstel-lung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des §
68 Abs.
1 Satz
3 GKG eingelegt werden muss ([X.], Beschluss vom 7.
April 2011

VII
ZR 66/07, juris Rn.
7). Diese Frist ist hier eingehalten.
Der Prozess-bevollmächtigte der [X.] konnte diese auch im eigenen Namen [X.] (§
32 Abs.
2 Satz 1 RVG).

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung gemäß §
3 ZPO ist das wirtschaftliche [X.] an dem Erfolg seines Rechtsmittels ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss
vom 24.
November 1994

GSZ
1/94, [X.]Z 128, 85 juris Rn.
13). Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tat-sächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere [X.] bleibt demgegenüber außer Betracht ([X.], Großer Senat für Zivilsachen aaO;
[X.]/[X.], 5.
Aufl. § 3 Rn.
7).

Hier erstrebt der Kläger mit seinem Antrag die Wiedererlangung der alleinigen Verfügungsbefugnis über einen Betrag von 114.278,10

auf den bisher nur beide Parteien als Miterben gemeinschaftlich zugrei-fen konnten (vgl. §§
2038, 2040 BGB). Auch wenn die Beklagte mithin alleinige Verfügungen des [X.] über das Konto verhindern konnte, ändert dies nichts daran, dass er durch die ursprünglich vorgenommene Überweisung der 114.278,10

diesen Betrag
nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert hat, sondern über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist.
Sein wirtschaftliches Interesse beläuft
sich 3
4
5
-
4
-
daher nur auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 57.139,05

Bemessung des Streitwerts ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und dem vom Kläger verfolg-ten Begehren. Um eine Auswirkung auf andere
Rechtsverhältnisse geht es hier nicht.

[X.] Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöl-ler

Dr. [X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2017 -
6 O 2069/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.01.2019 -
3 U 4249/17 -

Meta

IV ZR 33/19

08.10.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. IV ZR 33/19 (REWIS RS 2019, 2897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2897

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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