Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. IV ZR 288/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom

8.
September
2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die
Richterin [X.]

am 8.
September
2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 11. Juli 2014
gemäß §
552a Satz 1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondgebundenen
Le-bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Juli 2004
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a 1
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[X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d. [X.]
die Versicherungs-prämien. Mit Schreiben vom 15. April 2008 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer wertete die Erklärung als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem [X.] die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinfor-mation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.], soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] [X.].

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine
Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier [X.] nicht.

a) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Belehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins vollständig in Fettdruck hervorgehoben und zudem besonders auffällig unmittelbar über den Unterschriften der für den Versicherer handelnden Personen platziert. Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg, der Adressat des Widerspruchs sei nicht klar erkennbar. Dieser steht mit vollständiger An-schrift deutlich sichtbar auf der ersten Seite der Police und ergibt sich auch aus der Unterschriftenzeile auf der zweiten Seite. D. [X.] weiß, wer sein Versicherer ist. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. [X.] den Widerspruch nicht.

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b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; BVerfG
VersR 2015, 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im [X.] zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; BVerfG
aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte [X.] ließ er
bei Vertragsbeginn 2004
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahl-te über 3 Jahre und 7 Monate die Versicherungsprämien. Die [X.] des
bereits bei Vertragsschluss über die Mög-lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein
schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.]

[X.]

Karczewski

[X.]

Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2010 -
26 O 609/09 -

O[X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
20 U 100/10 -

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Meta

IV ZR 288/14

08.09.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. IV ZR 288/14 (REWIS RS 2015, 5750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5750

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IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

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