Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. IV ZB 6/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7670

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.]/09vom 14. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 15; [X.] [X.] Nrn. 3100, 3104 Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem [X.] zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 [X.]) anzurechnen. Sind [X.] - hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] - jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwer-ten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreit-wert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.
[X.], Beschluss vom 14. April 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 14. April 2010 beschlossen: [X.]ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen. [X.]er Antragsteller hat die Kosten des [X.] zu tragen. [X.]: 652,36 •

Gründe: [X.] [X.]er Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 11 [X.] die Fest-setzung seiner anwaltlichen Vergütung gegenüber seinem Mandanten, dem Antragsgegner. In zunächst zwei gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner seinen Enkel vor dem [X.] auf Zahlung von 4.323,17 • (3 [X.]) und von 26.313,47 • (3 [X.]) in Anspruch genommen. Im Verfahren 3 [X.] hat dieser Widerklage über 8.551,47 • erhoben. Über dieses Verfahren hat das [X.] am 6. Februar 2007 verhandelt und mit Beschluss vom 27. Februar 2007 das 1 - 3 -

Verfahren 3 [X.] hierzu verbunden. Im letztgenannten Verfahren hatte bis zur Verbindung keine mündliche Verhandlung stattgefunden, sondern erst anschließend im verbundenen Verfahren. Zusätzlich hat der Antragsgegner nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung mit ver-schiedenen Forderungen die Aufrechnung gegenüber der [X.] erklärt, über die das [X.] i.H.v. insgesamt 3.951,47 • im Urteil vom 29. Juli 2008 entschieden hat. [X.]er Streitwert ist ab dem 14. März 2008 auf "bis 45.000 •" festgesetzt worden.
Im Verfahren 3 [X.] macht der Antragsteller aus einem Streitwert von 12.874,64 • eine Verfahrens- und Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 [X.]) - nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 [X.]) - geltend, gleiches für das Verfahren 3 [X.] - und zwar aus einem Streitwert von 30.264,94 •, der sich aus dem Gegenstandswert der Klage und der Summe der beschiedenen [X.] im Verfahren 3 [X.] errechnet. Hiernach er-gibt sich ein Gesamtbetrag von 4.081,70 •. 2 [X.]as [X.] hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerde-gericht die Gesamtvergütung auf 3.429,34 • festgesetzt. Hiergegen [X.] sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] [X.]ie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. [X.]as Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Verfahren 3 [X.] sei im ersten Termin nur zur Klage und Widerklage, d.h. mit ei-nem Streitwert von 12.874,64 •, nicht aber zu weiteren Ansprüchen ver-5 - 4 -

handelt worden. [X.]a im Verfahren 3 [X.] nie isoliert verhandelt [X.] sei, sondern erst nach Verbindung beider Verfahren, bestehe das dem Antragsteller zustehende Wahlrecht zwischen einer Abrechnung nach den Einzelwerten oder derjenigen nach dem Gesamtwert daher nur bzgl. der Verfahrensgebühr, nicht aber bzgl. der Terminsgebühr. Für die Berechnung der jeweiligen Gebühren sei - jedenfalls zugunsten des [X.] - bei 3 [X.] von einem Streitwert von 12.874,64 •, bei 3 [X.] von 26.313,47 • auszugehen. Nach der Verbindung sei die gerichtliche Wertfestsetzung von bis 45.000 • maßgeblich. Nur aus die-sem Wert sei die Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] zu berechnen. [X.]ie Verbindung sei in ihrer Wirkung einer [X.] vergleichbar. [X.]er Auftrag zur Terminsvertretung erstrecke sich auf den Gesamtwert. [X.]ie Auslagenpauschale sei nur doppelt angefallen. [X.]ie Vergütung be-rechne sich netto mit 2.878 •, so dass sich zuzüglich der Umsatzsteuer ein Betrag von 3.424,82 • ergebe. Nach Abzug der [X.] seien 396,54 • festzusetzen.
2. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 [X.] nach Verbindung zweier Verfah-ren nur aus dem [X.] zu errechnen ist, hierauf die zunächst im Verfahren vor dem [X.] - 3 [X.] - angefallene [X.] in vollem Umfang anzurechnen ist (unten a) und die Verfahrens-gebühr nach Nr. 3100 [X.] dem Antragsteller nur aus den [X.] (unten b). Es trifft auch zu, dass nach Verbindung keine weitere - dritte - [X.] nach Nr. 7002 [X.] angefallen ist (unten c). 6 - 5 -

7 a) [X.]ie Frage, welche Terminsgebühren anfallen, wenn zunächst in einem Rechtsstreit mündlich verhandelt worden ist und zu einem späte-ren Zeitpunkt eine Verbindung mit einem anderen Verfahren erfolgt, in dem bis zur Verbindung nicht mündlich verhandelt wurde, wird in Recht-sprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (offen gelassen bei [X.], Urteil vom 20. Januar 1988 - [X.] - NJW 1988, 1204 un-ter [X.]). [X.]) (1) Im Sinne des [X.] geht die überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass die bereits entstandene [X.] auf die nach Verbindung aus dem [X.] zu ermitteln-de Terminsgebühr anzurechnen ist ([X.] [X.] 1987, 380; [X.] [X.] 1986, 556; [X.] [X.] 1986, 219; [X.] [X.] 1982, 1670; [X.] [X.] 1981, 699; KG Rpfleger 1973, 441; [X.] 2008, 242; [X.] NVwZ-RR 2006, 855; [X.] NVwZ-RR 2008, 741; [X.] in [X.], [X.] 18. Aufl. [X.]. 86, 88; [X.] in [X.]/Mümmler, [X.] 3. Aufl. "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 7 Rdn. 21, § 15 Rdn. 29; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O [X.] Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 36; [X.], [X.] 2007, 169, 170). 8 (2) Andere nehmen an, dass neben der bereits angefallenen Ter-minsgebühr eine weitere aus dem höheren Streitwert nach der Verbin-dung zu errechnen und diese in dem Verhältnis zu kürzen ist, das dem Anteil der schon verhandelten Sache am [X.] nach Verbin-dung entspricht (OLG [X.]üsseldorf Rpfleger 1995, 477; 1978, 427; [X.], 554 m. zust. [X.]. Tschischgale; AnwK-[X.]/On-derka/[X.], 5. Aufl. [X.]. 3 Rdn. 208 f.; Feller in [X.]/ 9 - 6 -

Mümmler [X.]O "Terminsgebühr des Teils 3" 9.2 S. 986; [X.], [X.] 39. Aufl. § 2 [X.] Rdn. 5). Nur diese Berechnung werde dem Grundsatz gerecht, dass einer Prozessverbindung gebührenrechtlich [X.] zukomme und dass durch sie - anders als bei einer nachträglichen [X.] oder Widerklage - keine Gebüh-rennachteile entstehen sollen. [X.]ie Verbindung der Verfahren dürfe sich insbesondere deswegen nicht nachteilig auswirken, weil die Parteien in aller Regel keinen Einfluss auf die Vornahme der Verbindung durch das Gericht hätten. Nach diesem Ansatz wäre - ohne Berücksichtigung der Aufrech-nung mit ihrer Auswirkung auf die Streitwertfestsetzung - neben der Terminsgebühr aus dem zunächst verhandelten Streitwert von 12.874,64 • (Verfahren 3 [X.]) eine solche aus dem Streitwert von [X.] • anzusetzen, da hierüber zunächst nach Verbindung münd-lich verhandelt wurde; letztere allerdings nur zu einem Anteil von ([X.] - 12.874,64)/ [X.] = 67,1%. 10 (3) [X.]as [X.] ([X.] 1986, 1523) geht vom Entstehen zweier Gebühren aus, die sich aus den jeweiligen Streitwerten der [X.] Verfahren errechnen. [X.] handele es sich bei dem verbundenen Verfahren um eine besondere Angelegenheit. [X.]abei sollen die Gebühren aus dem Streitwert vor Verbindung sowie aus einem Teilstreitwert errechnet werden, der sich aus der [X.]ifferenz des [X.] nach Verbindung und dem Streitwert vor Verbindung ergibt. 11 [X.]ies hätte hier zur Folge, dass dem Antragsteller Terminsgebüh-ren nach Nr. 3104 [X.] - wiederum unter Außerachtlassung der [X.] - aus den Streitwerten 12.874,64 • und 26.313,47 • 12 - 7 -

(= [X.] • - 12.874,64 •) zustünden. [X.]as entspricht inhaltlich dem Begehren des Antragstellers.
bb) [X.]er Senat erachtet die vom Beschwerdegericht zugrunde ge-legte Berechnung für zutreffend. [X.]ie Verfahren 3 [X.] und 3 [X.] sind bis zur Verbindung gesonderte gebührenrechtliche [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]). Mit der Verbindung liegt jedoch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. [X.]ie [X.] sind zu addieren und aus dieser Summe sind diejenigen Gebühren zu errech-nen, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird, § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. auch [X.] 2008, 486; [X.] M[X.]R 2005, 1017; [X.] OLGR Stuttgart 2001, 270; [X.] in [X.]/Mümmler [X.]O "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.). 13 [X.]ie Verbindung zeitigt gebührenrechtlich allerdings keine Rückwir-kung. [X.]ie aus den [X.] vor der Verbindung bereits entstan-denen Gebühren bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 [X.] bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 1988 [X.]O; [X.] [X.]O). [X.]aher bleibt die schon angefallene Terminsgebühr (Verfah-ren 3 [X.]) erhalten, wird jedoch auf diejenige, die aus dem höheren Gegenstandswert nach Verbindung zu ermitteln ist, in vollem Umfang angerechnet. 14 [X.]er aus der Verbindung entstandene Rechtsstreit ist für die Be-rechnung der Terminsgebühr so zu behandeln, als ob eine Klagenhäu-fung oder [X.] bestanden bzw. eine Widerklage vorgelegen hätte (vgl. mit Blick auf Rechtsmittelsumme [X.], Urteil vom 30. Oktober 1956 - [X.] - NJW 1957, 183). Wie im Falle der Verbindung ist auch dort die gemeinsame Verhandlung - zumindest einer Partei - [X.] - 8 -

[X.]. [X.]ifferenzierte man insoweit - wie es die oben II 2 a [X.] (2) ge-nannte Auffassung machen will -, würde der Anfall der Gebühren von Zu-fälligkeiten des Prozessverlaufs und des Verhaltens der Prozessbeteilig-ten abhängen. Es besteht insofern aber kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Rechtsanwalt im Falle der Verbindung von Verfahren besser zu stellen als bei einer [X.] oder einer Widerklage (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.] 1982 [X.]O; [X.] [X.]O; KG Rpfleger 1973 [X.]O; [X.] [X.]O Rdn. 88; [X.] [X.]O). In diesen Fällen ist anerkannt, dass die bereits verdiente Gebühr in vollem Umfang auf die Gebühr aus dem [X.] anzurechnen und je-weils nur der höchste Wert der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. nur [X.] Rdn. 88, 119, 131). [X.]iese Gleichbehandlung von [X.] einerseits und Klagerhöhung bzw. Widerklage andererseits steht im Einklang damit, dass es einem Rechtsanwalt nicht gestattet ist, [X.] Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen [X.] zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln und damit zu [X.] geringeren Kostenbelastung beizutragen (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2003 - [X.]/00 - NJW 2004, 1043 unter [X.]; [X.] [X.]O § 15 [X.] Rdn. 16). Auch hier ist kein Grund ersichtlich, wa-rum der Antragsteller bezüglich der Terminsgebühr im verbundenen [X.] besser stehen soll, als er stünde, wenn er nach [X.] einer der beiden Forderungen und mündlicher Verhandlung die Klage um die weitere Forderung erhöht und es dann eine weitere Verhandlung über die im Wege der [X.] geltend gemachte Gesamtforderung gegeben hätte. [X.]ie Regelung des § 15 Abs. 4 [X.] steht dem nicht entgegen. [X.]ie-se verbietet keine Anrechnung einer bereits verdienten Gebühr, sondern 16 - 9 -

schließt nur deren Reduzierung aus. Ein darüber hinausgehender Vorteil, der - so der Ansatz bei [X.] [X.] 1986, 1523 - auf eine Freistellung von dem in § 13 [X.] niedergelegten Prinzip der Gebühren-degression bei höheren Streitwerten hinausliefe, soll dadurch nicht ge-währt werden (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.] 1982 [X.]O; [X.] [X.]O; KG Rpfleger 1973 [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O Rdn. 88). [X.]ie durch das Gesetz vorge-schriebene [X.] darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Gebührenberechnung ganz oder teilweise so getan wird, als habe es die Verbindung nicht gegeben.
Nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung der beiden [X.] erfolgte noch eine - jedenfalls so vom [X.] festgesetzte - streitwertrelevante Aufrechnung, über die i.H.v. 3.951,47 • entschieden wurde. [X.]ies ist bei Berechnung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] zu berücksichtigen, so dass diese aus einem Streitwert bis 45.000 • zu errechnen ist. 17 b) Auch die Frage der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] infolge einer erst nach Verbindung eingetretenen Streitwerterhöhung wird unterschiedlich beurteilt. 18 [X.]) Sind [X.] - hier die Gebühr nach Nr. 3100 [X.] - jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem Rechtsanwalt nach allgemeiner Meinung ein Wahlrecht zu, d.h. er kann die Gebühren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen (AnwK-[X.]/Onderka/[X.] [X.]. 3 Rdn. 62; AnwK-[X.]/[X.] § 15 Rdn. 169; [X.] [X.]O Rdn. 81; [X.] [X.]O). Zusätzlich können die Gebühren dagegen nicht 19 - 10 -

verlangt werden, da das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] bildet (AnwK-[X.]/Onderka/[X.] [X.]O Rdn. 64; AnwK-[X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O).
In den Verfahren 3 [X.] (12.874,64 •) und 3 [X.] (26.313,47 •) sind vor Verbindung jeweils Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 [X.] angefallen. [X.]iese bereits verdienten Gebühren bleiben erhalten. Aus dem verbundenen Verfahren folgt zunächst eine Verfah-rensgebühr aus dem addierten Streitwert von [X.] •, später - infol-ge der Aufrechnung - aus einem solchen bis 45.000 •. Zwischen diesen Gebührenansätzen kann der Antragsteller wählen, nicht aber - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu einem der vor Verbindung getrennten [X.] die erst danach erklärte und vom [X.] - im Verfahren 3 [X.] - [X.] (3.951,47 •) hinzuad-dieren und demnach Gebühren nach Nr. 3100 [X.] aus Gegen-standswerten von 12.874,64 • und 30.264,94 • (= 26.313,47 • + 3.951,47 •) beanspruchen. [X.]ies steht der Annahme einer einzigen ge-bührenrechtlichen Angelegenheit nach Verbindung entgegen. 20 bb) [X.] ([X.] 2007, 225, 228) und [X.] (AnwK-[X.] [X.]O Rdn. 173) befürworten - allerdings mit unterschiedlichen [X.] - ausgehend von der Überlegung, dass die Erhöhung des [X.] nach Verbindung auch bei Ermittlung der Verfah-rensgebühr Berücksichtigung finden müsse, eine [X.]ifferenzberechnung, die zu einem zusätzlichen Gebührenanteil nach Nr. 3100 [X.] führen soll. 21 - 11 -

22 [X.]iese Ansätze berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine gebührenrechtliche Angele-genheit vorliegt. Nur mit Blick hierauf sind weiterhin anfallende Gebühren zu ermitteln, nicht aber aus einer [X.]ifferenz zwischen dem Streitwert bei Verbindung und dem - infolge z.B. einer Aufrechnung oder Klageerweite-rung erhöhten - Streitwert bei Entscheidung. [X.]er ursprünglichen Tren-nung der Verfahren und dem damit gegebenenfalls verbundenen [X.] wird dadurch Rechnung getragen, dass bereits verdiente Ge-bühren erhalten bleiben und dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zugebilligt wird. [X.]ass sich eine Streitwerterhöhung nach Verbindung - im Vergleich zu den ursprünglich verdienten Verfahrensgebühren der noch nicht [X.] Verfahren - nicht auswirken muss, ist Folge des Prinzips der [X.] (vgl. auch [X.] [X.]O Rdn. 91, 86 ff.; [X.] in [X.]/Mümmler [X.]O "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.). Anderenfalls wür-de es zu einer faktischen Rückwirkung einer Streitwerterhöhung nach Verbindung auf einen davor liegenden Zeitraum kommen.
c) [X.]a durch die Verbindung keine neue - und damit dritte - gebüh-renrechtliche Angelegenheit entsteht, ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 [X.] nicht [X.] zu berechnen. [X.]ie bis zur Verbin-dung verdienten zwei Pauschalen bleiben bestehen (vgl. AnwK-[X.]/ [X.] [X.]O Rdn. 168, 170, [X.] 7001-7002 Rdn. 42; [X.] [X.]O Rdn. 81; [X.] [X.]O § 15 [X.] Rdn. 20, 37; [X.] in [X.]/ [X.], [X.] 4. Aufl. § 15 Rdn. 65; [X.] [X.]O 169 f.). 23 3. [X.]ie dem Antragsteller zustehende Vergütung errechnet sich so-mit - wie vom Beschwerdegericht angenommen - wie folgt: 24 - 12 -

1,3 Gebühr nach Nr. 3100 [X.] aus 12.874,64 • (3 [X.])

683,80 • 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 [X.] aus 26.313,47 • (3 [X.])

985,40 • 1,2 Gebühr nach Nr. 3104 [X.] aus bis 45.000 • (nach Verbindung) 1.168,80 • 2 Pauschalen nach Nr. 7002 [X.]

40,00 • 2.878,00 • 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 [X.] aus 2.878 • 546,82 • 3.424,82 • [X.]em Antragsteller sind Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3100 [X.] nach den Streitwerten der landgerichtlichen Verfahren 3 [X.] und 3 [X.] vor Verbindung zuzubilligen, da die aus dem Streitwert von bis 45.000 • zu errechnende Gebühr nach Nr. 3100 25 - 13 -

[X.] von 1.266,20 • niedriger als deren Summe (683,80 • + 985,40 • = 1.669,20 •) ist.
[X.] [X.]r. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 [X.] - [X.], Entscheidung vom 09.03.2009 - 3 W 176/09 -

Meta

IV ZB 6/09

14.04.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. IV ZB 6/09 (REWIS RS 2010, 7670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7670

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 6/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei Prozessverbindung nach mündlicher Verhandlung


II ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)


II ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft bei Verbindung von Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss


17 W 55/16 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 422/13 (Bundesgerichtshof)

Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung vorprozessual angefallener, anwaltlicher Geschäftsgebühr nach Trennung eines Prozesses


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZB 6/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.