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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 94/10
vom
18.
September 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
September 2012 durch [X.]
[X.], die Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
Reichart
sowie die Richter
Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Grundurteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinan-dersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann
eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht werden ([X.], Beschluss vom 31.
Mai 2010
II
ZR
29/09, ZIP
2010, 1594 Rn.
2 mwN). Dies schließt einen [X.] für den Goodwill der Sozietät, wie ihn der Kläger geltend macht, im Regelfall aus. Eine abweichende Beurteilung ist nicht schon dann veranlasst, wenn das Werben eines Gesellschafters um die bisherigen Mandaten aus tatsächlichen Gründen weniger -
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aussichtsreich erscheint und im Ergebnis weniger erfolgreich ist als das Werben der Mitgesellschafter (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Mai 2010
II
ZR
29/09, ZIP
2010, 1594 Rn.
8).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im Einzelfall aber dann in Betracht, wenn schon infolge einer besonderen
Gestal-tung der Zusammenarbeit in der Sozietät ein gravierendes Chan-cenungleichgewicht besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die so-zietätsinterne Aufgabenzuteilung einem der Gesellschafter den Zugriff auf den Mandantenstamm erheblich erschwert, obwohl er durch die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben wesentlich zum Aufbau des [X.] beigetragen hat.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht ([X.], DStR
2010, 1759) eine durch die unterschiedliche Aufgabenvertei-lung geprägte atypische Gestaltung der Gesellschaft bejaht und deshalb einen Ausnahmefall angenommen, in dem trotz der für beide Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, Raum für einen Ausgleichsanspruch bleibt. Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen. Der Senat weist für das noch durch-zuführende [X.] vorsorglich darauf hin, dass die [X.] eines im Zuge der Auseinandersetzung verbleibenden Überschusses gemäß §
734 BGB nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn zu erfolgen hat. Unter diesem Ge--
4
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sichtspunkt wird anknüpfend an den bisherigen Parteivortrag zu einer von den [X.] abweichenden Ergebnis-verteilung gegebenenfalls der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise die Parteien die Gewinnverteilung geregelt hatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 ZPO).
Streitwert: 145.000
Bergmann
Caliebe
Reichart
Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2009 -
8 O 180/08 -
[X.], Entscheidung vom 06.05.2010 -
8 U 163/09-41-
Meta
18.09.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 94/10 (REWIS RS 2012, 3138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3138
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