Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2010, Az. II ZR 29/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6248

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Gegenstand

Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät: Teilung der Sachwerte verbunden mit der Möglichkeit der Werbung um bisherige Mandate der Gesellschaft und zusätzlicher Anspruch auf Abfindung für den sog. Goodwill


Leitsatz

1. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird .

2. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint .

Tenor

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 481.925,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die für die Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des [X.]ats geklärt. Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät ([X.].Urt. v. 6. Dezember 1993 - [X.], [X.], 378, 380; v. 6. März 1995 - [X.], [X.], 833, 834; v. 29. Januar 1996 - [X.], [X.], 1254; v. 8. Mai 2000 - [X.], [X.], 1337, 1338; v. 7. April 2008 - [X.], [X.], 1276 [X.]. 20). Gehen die [X.]er in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung ([X.].Urt. v. 6. März 1995 - [X.]aaO).

3

Dass diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn ein [X.]er aus einer Freiberuflersozietät ausscheidet - wie der [X.]at mehrfach ausgesprochen hat -, sondern auch dann, wenn eine solche [X.] nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird, steht außer Zweifel. Denn nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem ausscheidenden [X.]er gerade dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die [X.] aufgelöst worden wäre. Abgesehen davon reduziert sich mit der Auflösung einer Freiberuflersozietät und deren Zerschlagung der Wert ihres [X.] für die [X.]er ohnehin auf Möglichkeit, um die Mandanten zu werben.

4

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Ausgleichsanspruch des Klägers für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB verneint.

5

a) Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen [X.] die Feststellung getroffen, dass sich die Parteien auch nicht durch schlüssiges Verhalten über eine Verteilung der Mandate geeinigt haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht auf, sondern möchte - in III. Instanz unzulässig - lediglich die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzen.

6

b) Haben sich die Parteien nicht über eine Aufteilung der Mandate geeinigt, bestand für den Kläger ebenso wie für seine Mitgesellschafter die rechtlich unbeschränkte Möglichkeit, in einen Wettbewerb um alle Mandanten der Sozietät zu treten. Dies schließt nach den dargestellten Grundsätzen der [X.]atsrechtsprechung eine zusätzliche Entschädigung für den Goodwill der Sozietät grundsätzlich aus.

7

c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Möglichkeit der [X.]er, um die Mandanten der Sozietät zu werben, nicht durch die gesellschafterliche Treuepflicht beschränkt. Dass das Werben um die von den [X.] betreuten Mandanten - wie die Revision meint - eine steuerneutrale Realteilung der Sozietät oder eine Überleitung der Mandanten auf die einzelnen [X.]er gefährden konnte, genügt hierfür nicht. Hätten die [X.]er dies vermeiden wollen, blieb es ihnen unbenommen, sich über eine andere Art der Auseinandersetzung des [X.] zu einigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, verbleibt es dabei, dass die [X.]er uneingeschränkt um die Mandanten der Sozietät werben durften, um sich den in der Vergangenheit geschaffenen Wert der Mandantenbeziehungen wirtschaftlich nutzbar zu machen.

8

d) Die gleichberechtigte Möglichkeit für die [X.]er, um die Mandanten der Sozietät zu werben, stellt sich entgegen der Meinung der Revision nicht ausnahmsweise als unzureichend dar, weil ein Wettbewerb um die bisher von den anderen [X.]ern betreuten Mandanten der Sozietät wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters nicht Erfolg versprechend war. Darauf kommt es nicht an. Die Mandanten der Sozietät können grundsätzlich nicht gezwungen werden, ihre Geschäftsbeziehung mit der [X.] oder bestimmten [X.]ern fortzuführen. Deshalb besteht auch dann kein zusätzlicher Ausgleichsanspruch, wenn es einem [X.]er nicht gelingt, die Mandanten der aufgelösten oder durch sein Ausscheiden beendeten Sozietät in einem seiner Beteiligung an der [X.] entsprechenden Umfang für sich zu gewinnen und diese sich überwiegend für einen anderen [X.]er entscheiden (vgl. [X.]. Urt. v. 6. Dezember 1993 - [X.], [X.], 378, 380; [X.]/[X.] in [X.] 5. Aufl. § 734 Rdn. 9). Beschränkte der Kläger seine Bemühungen darauf, die bisher von ihm betreuten Mandanten an sich zu binden, weil er einem Werben um die anderen Mandanten der Sozietät wegen der starken Personengebundenheit der Steuerberatungsmandate von vornherein keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, wird hieraus nur erkennbar, dass nach seiner eigenen Einschätzung dem Mandantenstamm kein weitergehender, finanziell messbarer Wert zukam, dessen Ausgleich er fordern könnte.

[X.]                                  Reichart

                      Drescher                              Bender

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 29/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Dezember 2008, Az: I-15 U 64/07

§ 705 BGB, § 731 BGB, § 734 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2010, Az. II ZR 29/09 (REWIS RS 2010, 6248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6248


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 29/09

Bundesgerichtshof, II ZR 29/09, 31.05.2010.


Az. 15 U 64/07

Oberlandesgericht Köln, 15 U 64/07, 18.09.2007.


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I-15 U 64/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 74/14

II ZR 360/12

II ZR 29/09

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