Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. XI ZR 434/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6027

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 434/13

vom

1. September 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

am 1. September 2015

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28.
Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Es
kann dahinstehen, ob die gemäß
§ 321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO
statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§
321a Abs.
2 Satz
5 i.V.m. Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschlüsse
vom 17.
Februar 2015

XI
ZR 17/14, juris Rn.
2
und vom 5.
Juni 2015

XI
ZR 186/13, juris Rn.
4; [X.], Beschlüsse vom 15.
November 2012

V
ZR 79/12, juris Rn.
3 und vom 28.
März 2012

XII
ZR 23/11, juris Rn.
3
ff.). Die Anhörungsrüge der Klägerin legt jedoch nicht dar, dass der Senat bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-dung nicht erwogen hat, sondern begehrt eine abweichende Rechtsanwendung.
1
-
3
-
2.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat den An-spruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Er hat das [X.] der Klägerin
umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
3 O 17806/12 -

OLG München, Entscheidung vom 30.09.2013 -
17 U 1337/13 -

2

Meta

XI ZR 434/13

01.09.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. XI ZR 434/13 (REWIS RS 2015, 6027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6027

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