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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 340/11
vom
26. August
2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
26.
August
2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25.
Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005
-
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
1
2
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3
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.03.2010 -
325 O 387/09 -
O[X.], Entscheidung vom 01.11.2011 -
7 [X.] -
3
Meta
26.08.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2013, Az. VI ZR 340/11 (REWIS RS 2013, 3240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3240
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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