Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2020, Az. 6 AZR 321/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 458

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Gegenstand

Lehrereingruppierung - Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule in Niedersachsen


Tenor

Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Juli 2019 - 8 [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus folgende Entgeltdifferenzansprüche.

2

Die Klägerin erwarb in der [X.] ([X.]) den akademischen Grad einer Diplom-Lehrerin in den Fächern [X.] und Kunst. Das Kultusministerium des beklagten [X.] stellte am 30. August 2013 fest, dass dieser Studienabschluss der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern [X.] und Kunst gleichzustellen ist. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium könne die Klägerin nach Maßgabe des damals geltenden Eingruppierungsrechts in die [X.] 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) eingruppiert werden.

3

Seit dem 31. Juli 2017 ist die Klägerin bei dem beklagten Land als Lehrkraft an einer integrierten Gesamtschule ([X.]) beschäftigt. Der [X.] findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

4

Nach § 44 [X.] iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) vom 28. März 2015 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 [X.] lautet idF des § 3 [X.] wie folgt:

        

§ 12 

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der [X.], in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der [X.] eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

        

…“    

        

5

Die Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum [X.] (im [X.]) sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

Anlage. Entgeltordnung Lehrkräfte

        

Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte

        

1.    

…       

                 

(7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen [X.] in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 5.

                 

…       

        

5. Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen [X.], bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind

        

Vorbemerkungen

                 

1.    

Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte mit einer Ausbildung

                          

a) als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen [X.] bzw.

                          

…       

                          

bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,

                          

in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.

                          

…       

                 

2.    

1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

                          

a) in mehreren Schulzweigen oder

                          

b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen

                          

auszuüben hat.

                          

…       

        

1.    

(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen [X.]

                 

ist in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. … 4Es entspricht

                 

der Besoldungsgruppe

die [X.]

                 

A 11   

10**) 

                 

A 12, 12a

11**) 

                 

A 13   

13    

                 

A 14   

14    

                 

A 15   

15.     

                 

**) Lehrkräfte in dieser [X.] erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

                 

(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen [X.] entsprechenden Schulform auszuüben und

                 

wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren [X.] zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung

                 

ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.

                 

…       

                 

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

                 

a)    

in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder

                 

b)    

in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe

                 

auszuüben hat.

                 

…       

                 

Protokollerklärungen:

                 

       

                 

5.  1 Eine Lehrerausbildung entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2 Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3 Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.

6

Das [X.] [X.]recht sieht innerhalb der allgemeinbildenden Schulen die Gesamtschule als eigene Schulform vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f [X.]). Die Gesamtschule ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach [X.] gegliedert. Die [X.] umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13. Mit dieser Bandbreite können an der [X.] Abschlüsse wie an der Hauptschule, der Realschule oder am Gymnasium erworben werden (§ 12 Abs. 2 [X.]). Bis zur 7. Klasse wird Unterricht im Klassenverband mit einer Binnendifferenzierung durch Klassenarbeiten mit unterschiedlichem Niveau erteilt. Ab der 8. Klasse erfolgt in den Fächern [X.], [X.] und Mathematik eine Aufteilung in Grund- und Erweiterungsniveau. Eine solche Differenzierung erfolgt ab der 9. Klasse auch in den naturwissenschaftlichen Fächern.

7

In den [X.] 5 bis 10 (Sekundarbereich I) unterrichten an der [X.] Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden Schulen (vgl. Ziff. 1.5 des [X.] des [X.] vom 1. August 2014 - 34-81071 - [SVBl. 9/2014 S. 442] idF vom 17. September 2015 [SVBl. 10/2015 S. 496]). Nach einer Anweisung des [X.] sollen für Gesamtschulen Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ausschließlich mit Lehrbefähigung für das Gymnasium eingestellt und nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet werden.

8

In der [X.] vom 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 war die Klägerin im Sekundarbereich I einer [X.] eingesetzt und erhielt unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten eine Vergütung nach [X.] 11 Stufe 3 [X.]. Seit dem Schuljahr 2018/2019 unterrichtet sie in den [X.] 11 bis 13 (Sekundarbereich II) der [X.] durchgängig auf [X.]. Sie wird daher seit dem 10. September 2018 wie eine Lehrkraft an einem Gymnasium nach [X.] 13 [X.] vergütet.

9

Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Grundlage von Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L eine Vergütung nach [X.] 13 [X.] bereits ab dem 31. Juli 2017 verlangt. Dies entspreche der Besoldung beamteter Gymnasiallehrkräfte und damit ihrer Qualifikation. Ein Ausnahmetatbestand nach Ziff. 1 Abs. 2 des Abschnitts 5 EntgO-L liege nicht vor. An der [X.] werde im Sekundarbereich I bezogen auf einen Teil der Schülerschaft im [X.] und in bestimmten Kursen auf gymnasialem Niveau unterrichtet. Die Differenzierung nach Schulformen sei damit überwunden. Dementsprechend würden auch beamtete Gymnasiallehrkräfte im Sekundarbereich I der [X.] eingesetzt und in gleicher Höhe wie bei Unterrichtung an einem Gymnasium besoldet.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 Entgelt nach [X.] 13 [X.] zu gewähren nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab Klagezustellung.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich allein nach der Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Abs. 2 des Abschnitts 5 EntgO-L, welche immer dann zur Anwendung komme, wenn eine Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen [X.] entsprechenden Schulform auszuüben habe. Die [X.] sei eine andere Schulform als ein Gymnasium. Werde eine Lehrkraft überwiegend oder ausschließlich im Sekundarbereich I einer [X.] eingesetzt, sei nach den Eingruppierungsregelungen auf diese Schul- bzw. Klassenstufe abzustellen. Der dort erteilte Unterricht entspreche wegen des gemischten Anforderungsniveaus der Tätigkeit an einer Realschule. Diese Ansicht vertrete auch die [X.] ([X.]) in den [X.] zum [X.] vom 13. Oktober 2015 in der für [X.] geltenden Fassung vom 30. Juni 2016. Da beamtete [X.] nach Besoldungsgruppe A 12 vergütet werden, könne die Klägerin für die Unterrichtung im Sekundarbereich I der [X.] nur eine Vergütung nach [X.] 11 [X.] beanspruchen. Diese habe sie erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat das Urteil des [X.]rbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert. [X.]ie Klägerin hat nach Ziff. 1 [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] für den streitgegenständlichen Zeitraum einen [X.]nspruch auf Vergütung nach [X.] 13 [X.] nebst der begehrten Verzinsung der [X.]ifferenzbeträge.

I. [X.]ie Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, welche das gemäß § 256 [X.]bs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aufweist.

1. [X.]em steht nicht entgegen, dass sich der Klageantrag nur auf die umstrittene [X.], nicht aber auf die [X.] bezieht.

a) Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 [X.]bs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. [X.]ie Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche [X.]useinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. [X.]as setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten [X.]ntrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete [X.]ezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. [X.]nderenfalls müssen auch die weiteren [X.]erechnungskriterien zum Gegenstand des [X.] gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird ([X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 15; 27. [X.]ugust 2014 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN).

b) [X.] sich die tarifliche [X.] nicht nur nach einer [X.], sondern ist sie darüber hinaus von einer Entgeltstufe abhängig, hat der Kläger das Feststellungsverlangen grundsätzlich auf die seiner [X.]nsicht nach zutreffende Entgeltstufe zu erstrecken. Etwas anderes gilt, wenn lediglich die [X.], nicht aber die im Falle des Obsiegens zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist ([X.] 25. Juni 2019 - 9 [X.] - Rn. 15; 18. September 2018 - 9 [X.]  - Rn. 15 ; vgl. auch [X.] 18. [X.]pril 2012 - 4 [X.] - Rn. 14).

c) Für die Vergütung der Klägerin sind unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Regelungen des [X.] maßgeblich. Nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt sich die Höhe des [X.] nach der [X.] und nach der Stufe der [X.] (§§ 16, 17 [X.]). Zwischen den Parteien steht jedoch allein die [X.] im Streit. [X.]agegen besteht Einigkeit, dass bei Obsiegen der Klägerin die [X.] in der [X.] 13 [X.] nach § 16 [X.]bs. 2 [X.] mit Wirkung zum 31. Juli 2017 erfolgt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Stattgabe der Klage die erforderliche [X.] keine weitere Streitigkeit auslösen wird. [X.]ie Feststellungsklage ermöglicht damit die umfassende Klärung der Vergütungshöhe.

2. [X.]us diesem Grund steht auch der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. [X.] 12. März 2015 - 6 [X.] - Rn. 13).

3. [X.]er nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. [X.]ie Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. [X.] 12. [X.]pril 2016 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN).

II. [X.]ie Klage ist begründet.

1. [X.]ie Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] idF des § 3 [X.] iVm. der [X.]nlage zum [X.], dh. nach der [X.] Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2. Nach Ziff. 1 [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum einen [X.]nspruch auf Vergütung nach [X.] 13 [X.].

a) Nach der Vorbemerkung Nr. 1 [X.]uchst. a zum [X.]bschnitt 5 [X.] gilt dieser [X.]bschnitt für Lehrkräfte mit einer [X.]usbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen [X.], bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst (vgl. auch Nr. 1 [X.]bs. 7 der Vorbemerkungen zu allen [X.]bschnitten der [X.]). [X.]ie Klägerin zählt unstreitig zu diesem Personenkreis.

b) [X.]ie Vergütung nach Ziff. 1 [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] stellt für solche Lehrkräfte den Regelfall dar. Sie orientiert sich ohne [X.]ezug zur Tätigkeit in einer bestimmten Schulform, einem Schulzweig oder einer Schul- bzw. Klassenstufe an der [X.]esoldung beamteter Lehrkräfte. Nach Ziff. 1 [X.]bs. 1 Satz 2 des [X.]bschnitts 5 [X.] ist das [X.]eamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine [X.]ewährungsfeststellung nach dem Einigungsvertrag hätte. [X.]amit ist allein die Qualifikation der Lehrkraft, nicht aber ihre Verwendung entscheidend. [X.]ie Zuordnung zu einer bestimmten [X.] bestimmt sich schematisch nach der Tabelle in Ziff. 1 [X.]bs. 1 Satz 4 des [X.]bschnitts 5 [X.]

c) [X.]ie von der Klägerin nach dem Recht der ehemaligen [X.] abgeschlossene Lehrerausbildung wurde als dem Lehramt an Gymnasien entsprechend anerkannt. Nach Ziff. 1 [X.]bs. 1 Sätze 1, 2 und 4 des [X.]bschnitts 5 [X.] ist sie nach [X.] 13 [X.] zu vergüten, denn eine Gymnasiallehrkraft ist der [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 zugeordnet ([X.]nlage 1 zum [X.] - [X.]esoldungsgruppe [X.] 13).

3. [X.]ezüglich der im streitbefangenen Zeitraum geleisteten Tätigkeit als Lehrkraft im Sekundarbereich I einer [X.] gilt mangels Eingreifens einer besonderen Vergütungsregelung nichts anderes.

a) [X.]ie Tarifvertragsparteien wollten mit der ausdifferenzierten Gestaltung des TV [X.] erkennbar eine vollständige Regelung der Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen schaffen (vgl. § 1 TV [X.]; zu anderen Tarifwerken z[X.] [X.] 11. Juli 2019 - 6 [X.]ZR 548/18 - Rn. 44; 19. Oktober 2016 - 4 [X.]ZR 457/15 - Rn. 25; 21. [X.]pril 2010 - 4 [X.]ZR 750/08 - Rn. 37). [X.]ezogen auf den Sonderfall der Lehrkräfte mit einer [X.]usbildung nach dem Recht der ehemaligen [X.] haben sie dies erreicht, indem sie mit Ziff. 1 [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] eine Grundregel erlassen haben, von der nur bei Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen einer spezielleren Regelung abzuweichen ist. Ziff. 1 [X.]bs. 2 und der hier nicht einschlägige [X.]bs. 3 des [X.]bschnitts 5 [X.] stellen solche besonderen Vergütungsregelungen für den Fall auf, dass eine Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen [X.] entsprechenden Schulform, in einem anderen Schulzweig oder in einer anderen Schul- bzw. Klassenstufe ausübt. Entgegen der [X.]uffassung der Revision und wohl auch Stimmen in der Literatur (vgl. [X.]/Thivessen/[X.] [X.] Entgeltordnung Stand [X.]ugust 2016 Teil [X.] 5 [X.] [X.] 5.4.5 Rn. 8 f.; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand [X.]pril 2016 Teil IIIb [X.]nlage zum TV [X.] 3/5 - [X.]usbildung nach [X.]-Recht Rn. 150; [X.]/Steinherr [X.] Stand [X.]ugust 2016 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 375) richtet sich die Eingruppierung einer Lehrkraft im [X.]nwendungsbereich des [X.]bschnitts 5 [X.] aber nicht schon dann nach Ziff. 1 [X.]bs. 2 oder [X.]bs. 3 des [X.]bschnitts 5 [X.], wenn nur die Voraussetzung einer ausbildungsfremden Tätigkeit erfüllt ist. [X.]iese [X.]nsicht lässt außer [X.]cht, dass die [X.]usnahmeregelungen - wie die Verwendung der Konjunktion „und“ zeigt - weitere Tatbestandsmerkmale vorsehen, die zusätzlich erfüllt sein müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Sperrwirkung für den Grundtatbestand der Ziff. 1 [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] bereits bei Erfüllung nur einer von mehreren Voraussetzungen der [X.]usnahmeregelungen anordnen wollten, denn dies hätte zur Konsequenz, dass für die hiervon betroffenen [X.]eschäftigten keine Vergütungsregelung bestehen würde, wenn die weiteren Voraussetzungen der [X.]usnahmeregelungen nicht vorlägen. Eine solche [X.] wäre mit dem umfassenden Regelungsanspruch des TV [X.] nicht zu vereinbaren.

b) [X.]ie Voraussetzungen der hier als [X.]usnahmeregelung allein in [X.]etracht kommenden Ziff. 1 [X.]bs. 2 des [X.]bschnitts 5 [X.] sind nicht erfüllt.

aa) [X.]ie [X.]nwendung von Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] scheitert am Fehlen einer spezifischen Lehrerausbildung für die [X.].

(1) Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] setzt die durch die [X.]usbildung nach dem Recht der ehemaligen [X.] erworbene Qualifikation bei einer Tätigkeit an einer anderen Schulform in ein Verhältnis zu der Lehrerausbildung, welche der anderen Schulform entspricht. Letztere soll maßgeblich sein, falls die nach dem Recht der ehemaligen [X.] erworbene Qualifikation für sich genommen zu einer höheren Eingruppierung führen würde. Statt der formalen Qualifikation ist damit die Tätigkeit für die Eingruppierung entscheidend. [X.]amit wird berücksichtigt, dass die Tätigkeit nur die auf die „andere“ Schulform bezogene [X.]usbildung verlangt. [X.]ies setzt allerdings voraus, dass eine Lehrerausbildung existiert, welche der anderen Schulform entspricht.

(2) [X.]ies ist hier nicht der Fall. [X.]ie entsprechend einer Gymnasiallehrkraft ausgebildete Klägerin hat im fraglichen Zeitraum zwar an einer anderen Schulform, nämlich an einer [X.], unterrichtet. Für diese andere Schulform gibt es aber keine entsprechende Lehrerausbildung. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu Ziff. 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. [X.]iese Verbindung von Lehrerausbildung und schulformbezogenem Lehramt besteht auch im [X.] [X.]recht. [X.]ieses ordnet die Gesamtschule gemäß § 5 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]uchst. f [X.] zwar als eigene Schulform innerhalb der allgemeinbildenden Schulen ein. Eine spezifische Lehrerausbildung ist aber nicht vorgesehen, denn ein Lehramt an Gesamtschulen gibt es nicht (vgl. § 5 [X.]). [X.]n einer [X.] unterrichten in den Schuljahrgängen 5 bis 10 gemäß Ziff. 1.5 des [X.] des [X.] vom 1. [X.]ugust 2014 (- 34-81071 -) idF vom 17. September 2015 vielmehr Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden Schulen. [X.]ies gründet sich auf § 51 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.], wonach die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen Unterricht erteilen. [X.]er Eingruppierung der Klägerin kann daher keine der [X.] „entsprechende Lehrerausbildung“ zugrunde gelegt werden.

bb) Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 1 des [X.]bschnitts 5 [X.] gilt auch nicht gemäß Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 3 des [X.]bschnitts 5 [X.] entsprechend.

(1) Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 und 2 von Ziff. 1 [X.]bs. 2 des [X.]bschnitts 5 [X.] entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig (Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.]uchst. a des [X.]bschnitts 5 [X.]) oder in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe auszuüben hat (Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.]uchst. b des [X.]bschnitts 5 [X.]).

(2) Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.]uchst. a des [X.]bschnitts 5 [X.] kommt nicht zum Tragen, weil die [X.] kein Schulzweig, sondern eine Schulform ist. [X.]ie [X.] ist auch nicht in Schulzweige untergliedert. Ihr integrativer [X.]nsatz steht der Einteilung der Schülerschaft nach [X.] geradezu entgegen. [X.]ie Gesamtschule ist nach § 12 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vielmehr unabhängig von anderen Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert.

(3) Entgegen der [X.]uffassung der Revision ist die Klägerin auch nicht nach Ziff. 1 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.]uchst. b des [X.]bschnitts 5 [X.] entsprechend einer Lehrkraft im Realschuldienst zu vergüten.

(a) [X.]abei kann zugunsten des beklagten [X.] davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Sekundarbereich I einer [X.] um eine Schulstufe im Sinne dieser Vorschrift handelt, auch wenn nach § 5 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] der Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen lediglich im Sinne eines „Schulbereichs“ umfasst.

(b) [X.]ie Rechtsauffassung des beklagten [X.] setzt voraus, dass der Unterricht im Sekundarbereich I einer [X.] der Lehrerausbildung für die Realschule und damit einer anderen als der Lehrerausbildung der Klägerin entspricht. [X.]as [X.] hat jedoch rechtsfehlerfrei erkannt, dass dies nicht der Fall ist (a[X.] [X.]/Steinherr [X.] Stand [X.]ugust 2016 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 417, 143).

(aa) [X.]ie Lehrkräfte im Sekundarbereich I der [X.] haben nicht nur den Stoff von Realschulen, sondern auch den des Gymnasiums zu unterrichten. [X.]ies deckt sich mit der vom [X.] festgestellten Praxis des beklagten [X.], wonach [X.] in der [X.] zum Einsatz kommen.

(bb) [X.]er Unterricht im Sekundarbereich I einer [X.] stellt auch keine Mischtätigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zum [X.]bschnitt 5 [X.] dar. Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 2 zum [X.]bschnitt 5 [X.] kommt nicht zur [X.]nwendung. Wie ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit an verschiedenen Schulformen. Gleiches gilt bezogen auf Schulzweige (Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 [X.]uchst. a zum [X.]bschnitt 5 [X.]). [X.]er [X.]nwendungsbereich der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 [X.]uchst. b zum [X.]bschnitt 5 [X.] ist ebenfalls nicht eröffnet. Sieht man den Sekundarbereich I der [X.] als Schulstufe an, so hat die Klägerin ihre Tätigkeit nur in diesem und damit nicht in mehreren Schulstufen ausgeübt. [X.]ezogen auf die einzelnen Klassenstufen innerhalb des Sekundarbereichs I der [X.] fehlt es an der Einteilung der Stoffvermittlung nach [X.]en.

([X.]) [X.]ei sog. Mischtätigkeiten ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 2 zum [X.]bschnitt 5 [X.] darauf abzustellen, welche Tätigkeit bezogen auf die [X.] zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Soweit das [X.] bezogen auf die Vorbemerkung Nr. 2 zum [X.]bschnitt 5 [X.] davon auszugehen scheint, dass eine [X.]ewertung nach dem Kriterium des [X.]rbeitsvorgangs in [X.]etracht kommen könnte, ist dies unzutreffend. Nach § 12 [X.] idF des § 3 TV [X.] ist der [X.]rbeitsvorgang kein Maßstab für die [X.]ewertung der Tätigkeit als Lehrkraft (vgl. [X.]/[X.]assau/Kiefer/Thivessen [X.] Stand März/Juli 2016 Teil [X.] 5 § 3 [X.] Rn. 5 ff.).

(bbb) Innerhalb der Klassenstufen des Sekundarbereichs I der [X.] wird keine Einteilung der Stoffvermittlung nach [X.]en vorgenommen. Nach den Feststellungen des [X.]s erfolgt vielmehr eine sog. [X.]innendifferenzierung, dh. in jeder Klassenstufe wird Unterricht in verschiedenen [X.]nforderungsstufen erteilt. [X.]iese [X.]usdifferenzierung in den einzelnen Schuljahrgängen beinhaltet ohne Festlegung von Pflichtstunden die Unterrichtung eines Teils der Schülerschaft auf gymnasialem Niveau.

4. Soweit das beklagte Land auf die [X.]urchführungshinweise der [X.] zum [X.] verweist, kann dies keine andere [X.]uslegung der tariflichen [X.]estimmung begründen. [X.]ei den [X.]urchführungshinweisen handelt es sich nur um die Wiedergabe der [X.]nsicht einer Tarifvertragspartei im Rahmen praktischer Hinweise. Einseitige [X.]uslegungen einer Tarifvertragspartei wie z[X.] auch Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind jedoch keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen - wie hier - keinen [X.]usdruck findet ([X.] 5. September 2019 - 6 [X.]ZR 455/18 - Rn. 26).

III. [X.]as beklagte Land hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    M. Werner    

                 

Meta

6 AZR 321/19

16.07.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 23. Mai 2018, Az: 7 Ca 62/18 E, Urteil

§ 12 Abs 1 TV-L, § 5 Abs 2 Nr 1 Buchst f SchulG ND, § 256 Abs 1 ZPO, Entgeltgr 13 TV-L, § 1 TVG, § 44 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2020, Az. 6 AZR 321/19 (REWIS RS 2020, 458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 458

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