Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. X ZR 35/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13928

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150218UXZR35.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF
IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S
URT[X.]IL
X ZR
35/16
Verkündet am:
15. Februar 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in der Patentni[X.]htigkeitssa[X.]he

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15.
Februar 2018 dur[X.]h [X.]
[X.], Dr.
Grabinski,
[X.] und [X.] sowie die Ri[X.]hterin Dr.
Kober-Dehm
für
Re[X.]ht erkannt:
Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil des 7.
Senats (Ni[X.]htigkeitssenats) des [X.] vom 14.
Januar 2016 abgeändert.
Das [X.] Patent 867
586 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Pa-tentansprü[X.]he
1 bis 4 für ni[X.]htig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung hinausgeht:
1.
S[X.]harnier mit einem [X.] (1), das um eine A[X.]hse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Blo[X.]k (8) aufweist, in dem zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, [X.] (10a, 10b) aufzunehmen, wobei dieses Band (1) dur[X.]h Zusammenwirken mit einer [X.] (12) posi-tionsindexiert werden kann, die elastis[X.]h an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, wel[X.]her die genannte [X.] (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes [X.]nde (11a, 11b) einer A[X.]hse (11), an der diese [X.] (12) sitzt, einen S[X.]hub ausübt, [X.] jeweils ein separater [X.] (14a, 14b) zwis[X.]hen jedem [X.]nde (11a, 11b) der [X.] (11) der [X.] (12) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) angebra[X.]ht ist, dadur[X.]h [X.], dass jeder Abstandshalter (14a oder 14b) glei[X.]hzeitig ein [X.]nde (11a, 11b) der [X.] (11) der [X.] (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert.
-
3
-
2.
S[X.]harnier na[X.]h Anspru[X.]h
1, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) eine Aussparung (18a, 18b) aufweist, die geeignet ist, ein [X.]nde (11a, 11b) der [X.] (11) der [X.] (12) aufzu-nehmen.
3.
S[X.]harnier na[X.]h Anspru[X.]h
1, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) so geformt ist, dass er im Inneren eines Vorspannungs-Feder-elements (10a, 10b) in [X.]ingriff kommen kann.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurü[X.]kgewiesen.
Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die [X.] ist Inhaberin
des am 20.
März 1998
unter Inanspru[X.]hnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 27.
März 1997
ange-meldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten europä-is[X.]hen Patents 867
586 (Streitpatents), das ein S[X.]harnier für eine Tür oder ein s[X.]hwenkbares Paneel betrifft.
1
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4
-

Patentansprü[X.]he
1
und 2, auf die die weiteren Patentansprü[X.]he
unmit-telbar oder
mittelbar rü[X.]kbezogen sind, haben
in der [X.] folgen-den Wortlaut:
"1.
Charnière, du type [X.]omportant une paumelle (1) arti[X.]ulée à rotation autour d'un axe (2) sur une platine (3) de fixation; [X.] (1) [X.]omportant un blo[X.] (8) dans lequel sont ménagés deux logements (9a, 9b) destinés à re[X.]evoir des éléments élastiques (10a, 10b) de pré[X.]ontrainte; ladite pau-melle (1) étant indexable en position par [X.]oopération d'un galet (12) [X.] pré[X.]ontraint élastiquement [X.] (13a, 13b) d'une [X.]onformation [X.] (13) entourant ledit axe (2) de rotation; les-dits éléments élastiques (10a, 10b) exerçant une poussée à [X.]haque ex-trémité (11a, 11b) d'un axe (11) sur lequel est monté
ledit galet [X.] (12),
[X.]ara[X.]térisée en [X.]e qu'au moins un élément séparateur (14a, 14b) de [X.]entrage est monté
entre [X.]haque extrémité (11a, 11b) [X.] (11) support du galet (12) [X.] et [X.]haque élément (10a, 10b) élastique de pré-[X.]ontrainte.
2.
Charnière selon la revendi[X.]ation 1, [X.] séparateur (14a, ou 14b) [X.] (11a, 11b) élément (10a ou 10b) élastique de pré[X.]ontrainte."
Die Klägerin
hat
geltend gema[X.]ht, der Gegenstand des Streitpatents im Umfang seiner Patentansprü[X.]he
1 bis 4 sei ni[X.]ht neu und beruhe ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. Die [X.] hat das Streitpatent wie erteilt und in der Fassung von zwei
[X.] verteidigt. Das Patentgeri[X.]ht hat das Streitpa-tent im beantragten Umfang für ni[X.]htig erklärt. Mit ihrer Berufung verteidigt die [X.] das Streitpatent weiterhin im Hauptantrag in der erteilten Fassung [X.] mit sieben erstmals zweitinstanzli[X.]h
gestellten [X.],
dem erstin-stanzli[X.]h gestellten ersten Hilfsantrag als nunmehr a[X.]htem Hilfsantrag
sowie einem neunten Hilfsantrag.
Die Klägerin tritt
dem Re[X.]htsmittel entgegen.
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5
-
[X.]nts[X.]heidungsgründe:
Die Berufung der [X.]n ist zulässig und
hat in der Sa[X.]he im Umfang des Hilfsantrags
IX [X.]rfolg.
I.
Das Klagepatent betrifft ein S[X.]harnier, etwa für eine Tür oder ein (Glas-)Paneel, mit einem [X.], das um eine A[X.]hse drehbar an einer Befes-tigungsplatte mit einer ebenen Oberflä[X.]he, wie beispielsweise einer Mauer,
an-gelenkt
ist.
1.
Na[X.]h den Angaben in der Streitpatents[X.]hrift weist das [X.] bei S[X.]harnieren dieser Art eine [X.] auf, die elastis[X.]h an einem Indexie-rungsformkörper, der die Dreha[X.]hse umgibt, vorgespannt ist. Die [X.] werde auf einer A[X.]hse angebra[X.]ht. Deren beide [X.]nden seien dem S[X.]hub einer Dru[X.]kfeder, im Allgemeinen einer S[X.]hraubenfeder, ausgesetzt, die in dem Kör-per des [X.]es ausgeführt sei.
Bei derartigen S[X.]harnieren sei es mögli[X.]h, dass sie beim Öffnen oder S[X.]hließen der Tür oder des [X.] in unerwüns[X.]hter Weise quiets[X.]hen. Diese Quiets[X.]hgeräus[X.]he könnten dur[X.]h das Glas des Paneels oder der Tür übertragen und verstärkt werden, insbesondere bei einer einzigen zentralen Feder eines S[X.]harniers der in der [X.] [X.] 42
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359 be-s[X.]hriebenen Art.
In der [X.] [X.] 42
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358 ([X.], in der Überset-zung des Streitpatents irrtümli[X.]h ebenfalls mit der [X.]ndnummer
359 bezei[X.]hnet) sei ein S[X.]harnier bes[X.]hrieben, bei dem zwei [X.] an jedem [X.]nde einer A[X.]hse, auf der die [X.] angebra[X.]ht sei, einen S[X.]hub ausübten, bei dem aber ebenfalls die Gefahr von unerwüns[X.]hten Quiets[X.]hge-räus[X.]hen bestehe.
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2.
Der [X.]rfindung liegt damit die Aufgabe zugrunde, ein S[X.]harnier für eine Tür vorzus[X.]hlagen, bei dem Quiets[X.]hgeräus[X.]he bei Bewegungen oder Vibrationen der Tür oder des (Glasaneels vermieden werden.
3.
Das soll na[X.]h der Lehre aus den Patentansprü[X.]hen
1 und 2 des Streitpatents dur[X.]h folgende Vorri[X.]htung errei[X.]ht werden (das eigenständige Merkmal des
Patentanspru[X.]hs
2 ist unterstri[X.]hen):
1.
Das S[X.]harnier
weist ein [X.] (1) auf, das
a)
um eine A[X.]hse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist,
b)
einen Blo[X.]k (8) aufweist und
[X.])
dur[X.]h Zusammenwirken mit einer [X.] (12) positionsindexiert
werden kann.
2.
In dem Blo[X.]k (8) sind zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt, die dazu vorgesehen sind, [X.] (10a, 10b) aufzunehmen.
3.
Die [X.] (12) wird elastis[X.]h an einer Aussparung (13a, 13b) eines lndexierungsformkörpers (13) vorgespannt, wel-[X.]her die genannte Dreha[X.]hse (2) umgibt.
4.
Die [X.] (10a, 10b) üben auf jedes [X.]nde (11a, 11b) einer [X.] (11), an der diese [X.] (12) sitzt, einen S[X.]hub aus.
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5.
Zwis[X.]hen jedem [X.]nde (11a, 11b)
der [X.] (11) und je-dem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) ist mindestens ein [X.] (14a, 14b) angebra[X.]ht.
6.
Jeder Abstandshalter (14a oder 14b) zentriert glei[X.]hzeitig ein [X.]nde (11a, 11b) der [X.] (11) der [X.] (12)
und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b).
4.
Die aus der Streitpatents[X.]hrift stammenden und na[X.]hfolgend wie-dergegebenen Zei[X.]hnungen (Figuren
1 und 2) zeigen -
beispielhaft
-
ein erfin-dungsgemäßes S[X.]harnier in unters[X.]hiedli[X.]hen s[X.]hematis[X.]hen Aufrissansi[X.]hten mit Teils[X.]hnitt, dessen [X.] si[X.]h in [X.] Position zu der Befesti-gungsplatte befindet und wobei in Figur 2 [X.]inzelteile auseinandergezogen sind:

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-
8
-

5.
[X.]inige Merkmale bedürfen näherer Betra[X.]htung.
a)
Merkmal
2 ist aus Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns, den das Patentgeri[X.]ht zutreffend als Diplom-Ingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Mas[X.]hinenbau mit mehreren Jahren [X.]rfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von S[X.]harnieren bestimmt hat, dahin zu verstehen, dass in dem Blo[X.]k zwei Aufnahmen ausgeführt sind, die der Aufnahme von [X.]n dienen sollen.
Die erfindungsgemäße Funktion dieser Aufnahmen besteht darin, jeweils ein Vorspannungs-Federelement zu halten und an einem seiner [X.]nden [X.], damit dieses auf jeweils ein [X.]nde der [X.], an der die [X.] sitzt, einen S[X.]hub ausüben kann (Merkmal
4), wobei zwis[X.]hen jedem [X.]nde der [X.] und jedem Vorspannungs-Federelement no[X.]h mindestens ein [X.] angebra[X.]ht ist (Merkmal
5).
Derartige Aufnahmen können als Bohrungen in dem Blo[X.]k ausgeführt sein, so wie dies beispielhaft in den Figuren
1 und 2 des Streitpatents gezeigt und in der Bes[X.]hreibung erläutert wird. Sie sind aber ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, 12
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sondern können au[X.]h in anderer Weise räumli[X.]h-körperli[X.]h ausgeführt sein, solange die erfindungsgemäß angestrebte Halte-
und Abstützfunktion hinsi[X.]ht-li[X.]h der [X.] errei[X.]ht wird.
b)
Na[X.]h Merkmal
5 muss jedes zur Vorspannung eingesetzte Fe-derelement dur[X.]h mindestens einen [X.] von dem [X.]nde der [X.] getrennt sein. Dies lässt, wie das Patentgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ausgeführt hat, die Mögli[X.]hkeit offen, für mehrere Federelemente einen gemeinsamen [X.] vorzusehen.
In dem in der Patents[X.]hrift ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel ist jedem der beiden Federelemente zwar jeweils ein eigener [X.] (14a, 14b) zugeordnet. Die in Patentanspru[X.]h
1 verwendete Formulierung ("au moins un élément séparateur (14a, 14b) de [X.]entrage") lässt aber erkennen, dass diese optional zu einem einheitli[X.]hen Bauteil zusammengefasst werden können. Unabdingbar ist allerdings, dass an jedem Federelement ein [X.] angeordnet ist.
[X.])
Für das in Patentanspru[X.]h
2 hinzutretende Merkmal
6 gilt entge-gen der Auffassung des Patentgeri[X.]hts ni[X.]hts anderes.
Die darin verwendete Formulierung "jeder [X.]"
("[X.]haque élément séparateur (14a, ou 14b)") knüpft an den in Bezug genomme-nen Patentanspru[X.]h
1 an, der wahlweise einen oder zwei [X.] vorsieht, und legt ledigli[X.]h fest, dass die zusätzli[X.]hen Anforderungen bei Ausführungsformen mit zwei [X.]n für beide Abstandshalter glei[X.]hermaßen gelten.
[X.]ine weitergehende [X.]ins[X.]hränkung dahin, dass zwingend zwei [X.] vorhanden sein müssen, lässt si[X.]h der Formulierung hingegen 16
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ni[X.]ht entnehmen. Sie nennt keine Zahl und enthält das Wort "[X.]"
im Singular. Das Wort "jeder"
lässt zwar die Mögli[X.]hkeit offen, dass mehrere sol[X.]her [X.]lemente vorhanden sein können, setzt dies aber ni[X.]ht zwingend voraus. Dies steht in [X.]inklang mit der Festlegung in Patent-anspru[X.]h
1, der mindestens einen [X.] vorsieht, optional aber au[X.]h zwei zulässt.
d)
Die beiden Funktionen des [X.]s sind in Merk-mal
5 nur rudimentär definiert.
aa)
Aus der Bezei[X.]hnung "Abstandshalter"
und aus der Angabe, dass es si[X.]h um ein [X.]lement handelt, das zwis[X.]hen dem [X.]nde der [X.] und dem Federelement angeordnet ist, ergibt si[X.]h, dass es einen Abstand zwis[X.]hen den beiden genannten Bauteilen s[X.]haffen muss. Dies dient dem Zwe[X.]k,
eine direkte Berührung zwis[X.]hen [X.] und Federelement, die als Ursa[X.]he für Quiets[X.]hgeräus[X.]he in Betra[X.]ht kommt, zu verhindern.
[X.])
Aus dem Wortbestandteil "Zentrier-"
ergibt si[X.]h, dass der [X.] zuglei[X.]h zentrierende Wirkung haben muss.
(1)
In der Bes[X.]hreibung wird hierzu ausgeführt, das S[X.]harnier weise vorzugsweise zwei Abstandshalter auf, die zuglei[X.]h die Zentrierung eines [X.] (11a, 11b) und die Zentrierung einer Feder (10a, 10b) gewährleiste-ten.
In Patentanspru[X.]h
1 hat diese doppelte Zentrierfunktion keinen [X.] gefunden. Sie ist erst in Patentanspru[X.]h
2 vorgesehen. Daraus ist zu entnehmen, dass es na[X.]h Patentanspru[X.]h
1
ausrei[X.]ht, wenn zumindest eine dieser Funktionen erfüllt wird.

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-
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-
(2)
Die Zentrierfunktion in Bezug auf die Feder wird in der [X.] dahin erläutert, jeder Abstandshalter (14a, 14b) übertrage direkt den S[X.]hub jeder Feder (10a, 10b) auf jedes A[X.]hsende (11a, 11b), wobei eine Ab-lenkung dieses
S[X.]hubs und ein seitli[X.]hes Reiben zwis[X.]hen diesen Teilen und dem Blo[X.]k (8) des Körpers (7) vermieden werde. Diese Funktion erfordert [X.], dass ein seitli[X.]hes Abgleiten der Federn verhindert wird.
(3)
Zur Zentrierfunktion in Bezug auf die A[X.]hsen wird in der [X.] ausgeführt, die [X.]nden (11a, 11b) der A[X.]hse (11) blieben dur[X.]h die [X.] (14a, 14b) zentriert. Zu diesem Zwe[X.]k enthielten die Abstandshal-ter (14a, 14b) Aussparungen (18a, 18b), die verhinderten, dass die A[X.]hse (11) den Blo[X.]k (8) des Körpers (7) berühre.
Diese Aussparungen sind in Figur
4 dargestellt. Aus dieser Darstellung ergibt si[X.]h, dass die Aussparungen so ausgebildet sind, dass sie die A[X.]hse (11) sowohl axial als au[X.]h radial in Position halten können:

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Diese Anforderungen haben in Patentanspru[X.]h
1 keinen Nieders[X.]hlag gefunden. [X.]rst Patentanspru[X.]h
3 sieht Aussparungen in den Abstandshaltern vor, die geeignet sind, ein [X.]nde (11a, 11b) der [X.] (11) aufzunehmen.
II.
Das Patentgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner [X.]nts[X.]heidung im Wesentli[X.]hen folgendes ausgeführt:
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 sei ni[X.]ht neu, weil er dur[X.]h die [X.] [X.] 1
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335 ([X.]) offenbart worden sei. In der [X.] werde ein Türs[X.]harnier mit den Merkmalen
1, 3 und 4 offenbart. [X.] seien ferner zwei Aufnahmen im Sinne von Merkmal
2. In dem Gehäuse (20) sei näm-li[X.]h ein Steg angeordnet, der sowohl in den Figuren
1 und 3 zwis[X.]hen den bei-den S[X.]hraubenfedern (21) als au[X.]h in Figur
4
hinter der von links aus gesehen ersten vollständigen Windung der Feder dur[X.]h eine gestri[X.]helte Linie dargestellt sei. Der Steg teile den Raum, so dass für jede der beiden Federn (21) eine Auf-nahme entstehe. [X.] sei s[X.]hließli[X.]h au[X.]h Merkmal
5. Die beiden Fe-dern
(21) drü[X.]kten auf einen U-förmigen Bügel (19), an dem die A[X.]hse gelagert sei, die wiederum die Rolle (17) trage. Da der Bügel einerseits die Federn in einem Abstand von der A[X.]hse halte und andererseits die Wirkungsri[X.]htung der Federkraft dur[X.]h
die Führung des Bügels im Blo[X.]k zentris[X.]h auf die [X.] ausgeri[X.]htet sei, sei dieser als [X.] im erfindungsgemäßen Sinne anzusehen.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
2 (= Patentanspru[X.]h
1 in der Fas-sung des erstinstanzli[X.]hen
Hilfsantrags
1) sei dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die [X.] nahegelegt worden. Diese betreffe ein S[X.]harnier für Glaspendeltüren mit zwei Ausführungsbeispielen mit einem bzw. zwei Federelementen. Da die Ausfüh-rung mit einer zentral angeordneten Feder na[X.]h den Angaben im Streitpatent als na[X.]hteilig angesehen werde, habe si[X.]h dem Fa[X.]hmann die ebenfalls in der 29
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[X.] bes[X.]hriebene Variante mit zwei Federn als Mittel der Wahl angeboten. Dort sei zudem erwähnt, dass diese Variante, bei der die Federn direkt auf die A[X.]hse drü[X.]kten, den Na[X.]hteil habe, dass deren Zentrierung dur[X.]h das Zusam-menwirken eines kugelförmigen [X.]s mit der aufwendig herzustellenden Diaboloform des [X.] erfolge, während bei der [X.]rläuterung der Ausführungsform mit nur einer zentralen Feder dargelegt werde, dass si[X.]h dur[X.]h die Anordnung eines [X.]s (16) zwis[X.]hen der Feder und der A[X.]hse eine weniger aufwendige Zentrierung der A[X.]hse des [X.]s herstellen lasse. Dana[X.]h habe es für den Fa[X.]hmann nahegelegen, die für die [X.]inzelfeder offenbarte Konstruktion auf die Ausführungsform mit den zwei Federn zu über-tragen. Die
Verwendung des in Figur
5 gezeigten [X.]s (16) bei den zwei Federn des in Figur
4 dargestellten S[X.]harniers sei ohne dessen konstruktive Veränderung mögli[X.]h und führe dazu, dass die Federn ni[X.]ht mehr direkt auf die A[X.]hse einwirkten, sondern von ihr beabstandet und überdies zentriert seien.

III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nur teilweise stand.
1.
Zutreffend ist das Patentgeri[X.]ht zu dem
[X.]rgebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 in der erteilten Fassung ni[X.]ht patentfä-hig ist. Dieser ist in [X.] vollständig offenbart.
a)
Die [X.], deren Figuren
1 bis 4 na[X.]hfolgend wiedergegeben sind, offenbart ein S[X.]harnier mit einem bewegli[X.]hen [X.] (12), der um einen [X.] (11) drehbar an einem festen [X.] (10) an-gelenkt ist.
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-

Der bewegli[X.]he [X.] (12) verfügt über ein Gehäuse (20) und kann dur[X.]h Zusammenwirken mit einer Rolle (17) positionsindexiert werden. Zudem wird die Rolle (17) elastis[X.]h an einer die Dreha[X.]hse (11) umgebenden Vertiefung (16) vorgespannt und die S[X.]hraubenfedern (21) üben auf jedes [X.]nde der A[X.]hse (18), an der die Rolle (17) sitzt, einen S[X.]hub aus.
Damit sind, wie das Patentgeri[X.]ht zu Re[X.]ht und von der Berufung inso-weit ni[X.]ht beanstandet ents[X.]hieden hat, die Merkmale
1a-[X.], 3 und 4 offenbart.
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15
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b)
[X.]ntgegen der Auffassung der Berufung ist in [X.] au[X.]h das Merkmal
2 offenbart.
In der Bes[X.]hreibung von [X.] wird zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt, dass für die beiden Federn (21) jeweils eine eigene Aufnahme vorhanden ist. Na[X.]h den Feststellungen des Patentgeri[X.]hts geht dies für den Fa[X.]hmann aber unmit-telbar und eindeutig aus den Figuren
1, 3 und 4 hervor. Mit ihren hiergegen ge-ri[X.]hteten Angriffen zeigt die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Ri[X.]htigkeit dieser Feststellung begründen.
aa)
Für das Verständnis des Patentgeri[X.]hts spri[X.]ht die zei[X.]hneris[X.]he Darstellung in den Figuren
1 und 3.
In diesen beiden Figuren, die zwei unters[X.]hiedli[X.]he Ausführungsbeispie-le darstellen, ist zwis[X.]hen den beiden S[X.]hraubenfedern (21) jeweils mit [X.] Linien ein Bauteil dargestellt, das si[X.]h vom Boden des Gehäuses (20) bis auf etwa vier Fünftel der Höhe der Federn erstre[X.]kt und an deren äußere Windungen angrenzt. In glei[X.]her Weise sind der Boden des Gehäuses (20) dargestellt und dessen dem mittleren Bauteil jeweils gegenüberliegenden [X.], die etwa glei[X.]h weit an die äußeren Windungen der Federn heran-rei[X.]hen. Die Linie, die den Boden des Gehäuses repräsentiert, ist am Übergang zu dem in der Mitte dargestellten Bauteil unterbro[X.]hen, so dass si[X.]h insgesamt die Form eines spiegelverkehrten "[X.]"
ergibt.
Hieraus hat das Patentgeri[X.]ht überzeugend die S[X.]hlussfolgerung gezo-gen, dass das in der Mitte dargestellte Bauteil einen Teil des Gehäuses (20) bildet, das die Federn (21) aufnimmt. Dieses Bauteil führt dazu, dass die beiden Federn jedenfalls über einen gewissen Berei[X.]h hinweg voneinander getrennt sind. Folgli[X.]h hat jede Feder eine eigene Aufnahme, wie dies in Merkmal
2 vor-gesehen ist.
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Die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob es si[X.]h bei dem darge-stellten Bauteil um einen dur[X.]hgehenden Steg oder nur um eine [X.]rhebung han-delt, ist für die Beurteilung ni[X.]ht erhebli[X.]h. Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss eine Aufnahme im Sinne des Merkmals
2 ni[X.]ht zwingend in einer Bohrung bestehen, wie sie im Ausführungsbeispiel des Streitpatents gezeigt ist. Selbst wenn die beiden in [X.]
offenbarten Federn nur dur[X.]h eine verhältnismäßig kleine [X.]rhebung voneinander getrennt wären, rei[X.]hte dies für eine getrennte Aufnahme aus.
[X.])
Zu Re[X.]ht hat das Patentgeri[X.]ht der Darstellung in Figur
4 eine Be-stätigung für die von ihm gezogenen S[X.]hlussfolgerungen entnommen.
Na[X.]h den Feststellungen des Patentgeri[X.]hts ist in Figur
4 eine [X.] eingezei[X.]hnet, die in Höhe von etwa 4/5 der S[X.]hraubenfeder senkre[X.]ht zu deren Längsausri[X.]htung verläuft. Den Umstand, dass dies der Höhe ent-spri[X.]ht,
bei der in der zugehörigen Figur
3 das mittlere Bauteil endet, hat das Patentgeri[X.]ht mit überzeugender Begründung als Indiz dafür angesehen, dass die gestri[X.]helte Linie die Oberkante dieses Bauteils darstellt. [X.]s
hat hierbei ni[X.]ht übersehen, dass die einzelne Linie in Figur
4 für si[X.]h gesehen keine ein-deutigen S[X.]hlussfolgerungen zulässt, und
in dieser Linie ledigli[X.]h eine zusätzli-[X.]he Bestätigung für das Verständnis gesehen, das si[X.]h s[X.]hon aus den Figu-ren
1 und 3 ergibt.
Diese Feststellung wird dur[X.]h den von der Berufung aufgezeigten [X.], dass Figur
2 keine entspre[X.]hende Linie enthält, ni[X.]ht in Frage gestellt. Bei konsequenter Darstellungsweise müsste eine sol[X.]he Linie zwar vorhanden sein. Selbst wenn weder in Figur
2 no[X.]h in Figur
4 eine entspre[X.]hende Linie vorhanden wäre, ließe si[X.]h daraus aber ni[X.]ht ableiten, was das mittlere Bauteil in den Figuren
1 und 3 ansonsten darstellen soll.
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[X.]ntspre[X.]hendes gilt für den [X.]inwand, die gestri[X.]helte Linie in Figur
4 stelle das [X.]nde einer Ausnehmung im Gehäuse
(20) dar, die auf der dem mitt-leren Bauteil gegenüberliegenden Innenwand ebenfalls in Höhe von etwa 4/5 der S[X.]hraubenfeder verlaufe. Diese Annahme mag zutreffen. Sie mag zudem eine mögli[X.]he [X.]rklärung dafür bieten, weshalb in Figur
2 an der betreffenden Stelle keine Linie vorhanden ist, denn das dort dargestellte Gehäuse hat aus-weisli[X.]h der Figur
1 keine verglei[X.]hbare Ausnehmung. Au[X.]h dies liefert aber keine [X.]rklärung dafür, warum in den Figuren 1 und 3 ein Bauteil mit der Form einer Zwis[X.]henwand eingezei[X.]hnet ist.
[X.])
Zu Re[X.]ht ist das Patentgeri[X.]ht ferner zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass Merkmal
5 in [X.] offenbart ist.
Na[X.]h den Feststellungen des Patentgeri[X.]hts umfasst das in [X.] offen-barte S[X.]harnier einen U-förmigen Bügel (19), der zwis[X.]hen den beiden [X.]nden der A[X.]hse (18) und den [X.]nden der beiden S[X.]hraubenfedern (21) angebra[X.]ht ist ([X.], S.
3 Abs.
1 Z.
6
ff.; Anspru[X.]h
3; Figuren
1 bis 3). Dieser Bügel hat ni[X.]ht nur die Funktion eines Abstandshalters. [X.]r führt vielmehr dazu, dass die Wir-kungsri[X.]htung der Federn so auf die [X.] ausgeri[X.]htet wird, dass sie auf diese zentrierend
einwirkt; die [X.] kann
ihre Position weder in radialer no[X.]h in axialer Ri[X.]htung
verlassen. Zuglei[X.]h stützt si[X.]h der Bügel (19)
auf den beiden Federn (21) ab ([X.], S.
2 Abs.
2 vorletzter Satz; Anspru[X.]h 3), die si[X.]h ihrerseits am Gehäuseboden abstützen (Figuren
1 und 3) und dadur[X.]h an ei-nem seitli[X.]hen Auswei[X.]hen gehindert und damit zentriert werden. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die beiden Federn (21)

entspre[X.]hend den Vorgaben des Merkmals 2 -
gegen ein seitli[X.]hes Auswei[X.]hen au[X.]h dur[X.]h Anordnung in einer dur[X.]h die
Seitenwände des Gehäuses (20) sowie die gestri[X.]helt dargestellte Zwis[X.]henwand gebildeten Aufnahme gesi[X.]hert werden.
47
48
49
-
18
-
2.
Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung der [X.] bis VI ist unzulässig. Die Klägerin hat ihr ni[X.]ht zugestimmt; sie kann au[X.]h ni[X.]ht als sa[X.]hdienli[X.]h angesehen werden (§
116 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
a)
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gema[X.]hte Verteidigung eines Patents in geän-derter Fassung in der Regel gemäß §
116 Abs.
2 [X.] zulässig, wenn der [X.] mit der Änderung einer von der erstinstanzli[X.]hen Beurteilung abwei[X.]hen-den Re[X.]htsauffassung des [X.] Re[X.]hnung trägt und den [X.] auf dasjenige eins[X.]hränkt, was si[X.]h na[X.]h Auffassung des Patentgeri[X.]hts s[X.]hon aus der erteilten Fassung ergab ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2013
X
ZR
21/12, [X.], 912 Rn.
57
Walzstraße).
Hingegen kann die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geän-derten Ansprü[X.]hen in der Berufungsinstanz regelmäßig ni[X.]ht mehr als sa[X.]h-dienli[X.]h im Sinne von §
116 Abs.
2 Nr.
1 [X.] angesehen werden, wenn die [X.] dazu bereits in erster Instanz Veranlassung hatte.
[X.]in sol[X.]her Anlass zur zumindest [X.] bes[X.]hränkten Verteidigung kann si[X.]h daraus erge-ben, dass das Patentgeri[X.]ht in seinem na[X.]h §
83 Abs.
1 [X.] erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass na[X.]h seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen dürfte ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2015 -
X
ZR
111/13, [X.], 365 -
Telekommunika-tionsverbindung).
b)
Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind im Streitfall hinsi[X.]ht-li[X.]h der Hilfsanträge
I bis VI gegeben. [X.]ine Verteidigung mit diesen Hilfsanträ-gen war bereits dur[X.]h den Hinweis des Patentgeri[X.]hts vom 21.
September 2015 veranlasst.

50
51
52
53
-
19
-
aa)
Das Patentgeri[X.]ht hat darin mitgeteilt, na[X.]h seiner vorläufigen [X.]in-s[X.]hätzung sei der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspru[X.]h
1 in [X.] vollständig offenbart und ausgehend von der [X.] Patents[X.]hrift 664
211 ([X.]) naheliegend. Der mit Hilfsantrag
1 verteidigte Gegenstand sei zwar neu, beruhe aber ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit. [X.]ine Ausgestaltung, bei der die Feder ni[X.]ht nur vom Blo[X.]k aufgenommen, sondern au[X.]h no[X.]h dur[X.]h den Abstandshalter zentriert werde, zeige zum Beispiel [X.], Figuren
4 und 5. Dazu werde in Spalte
3 Zeilen
35 bis 46 gelehrt, bei Rollen die Führung/Zentrierung dur[X.]h den Abstandshalter zu verwirkli[X.]hen, wodur[X.]h die Verwen-dung einfa[X.]her, ni[X.]ht zentrierender Rollen ermögli[X.]ht werde. Die Ausgestaltung na[X.]h Unteranspru[X.]h
3 ergebe si[X.]h aus [X.], die Ausbildung na[X.]h Unteran-spru[X.]h
4 sei dem Fa[X.]hmann geläufig.
Wie au[X.]h die Berufung im Ansatz ni[X.]ht verkennt, war die [X.] na[X.]h diesem Hinweis gehalten, das Streitpatent mit weiteren oder geänderten [X.] zu verteidigen, wenn aus ihrer Si[X.]ht dadur[X.]h den vom Patentgeri[X.]ht mitgeteilten Bedenken Re[X.]hnung getragen werden konnte. Dementspre[X.]hend hat die [X.] in erster Instanz einen weiteren Hilfsantrag gestellt und in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Patentgeri[X.]ht zusätzli[X.]h erklärt, sie wolle die darin vorgesehenen Unteransprü[X.]he
2 und 3 au[X.]h gesondert verteidigen.
[X.])
Der Hinweis des Patentgeri[X.]hts gab der [X.]n insbesondere Anlass, Hilfsanträge in [X.]rwägung zu ziehen, die den Ausführungen des [X.] zu [X.] Re[X.]hnung tragen. [X.]ntgegen der Auffassung der Berufung hatte die [X.] darüber hinaus Anlass, Hilfsanträge im Hinbli[X.]k auf die [X.]ntgegen-haltung [X.] in [X.]rwägung zu ziehen.
Das Patentgeri[X.]ht hat insoweit zwar auf eine [X.]ntgegenhaltung "[X.]"
Bezug genommen. Für die Parteien war aber ohne weiteres erkennbar, dass 54
55
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57
-
20
-
dies auf einem Versehen beruhte und dass tatsä[X.]hli[X.]h die [X.] gemeint war. Dies ergab si[X.]h bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin eine Anlage [X.] ni[X.]ht vorgelegt hatte und dass die Gründe, die das Patentgeri[X.]ht in seinem Hinweis angeführt hatte, mit dem Inhalt der vorgelegten [X.]ntgegenhaltungen [X.]a und [X.]b ni[X.]ht in [X.]inklang zu bringen sind, zumal diese [X.]ntgegenhal-tungen eine geltend gema[X.]hte offenkundige Vorbenutzung betreffen, die vom Patentgeri[X.]ht angeführten Fundstellen aber auf eine Patent-
oder Offenle-gungss[X.]hrift hindeuten. Von den dana[X.]h am ehesten als Alternative in Betra[X.]ht kommenden [X.]ntgegenhaltungen [X.] und [X.] enthält die erste alle in dem Hinweis zitierten Inhalte, und zwar exakt an den angegebenen Stellen. Dies hätte die [X.] erkennen müssen. Jedenfalls aber hätte sie beim [X.] rü[X.]kfragen müssen, wel[X.]he [X.]ntgegenhaltung mit der offensi[X.]htli[X.]h [X.] Bezei[X.]hnung "[X.]"
gemeint ist.
Darüber hinaus hat si[X.]h die [X.] in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Patentgeri[X.]hts im Hinbli[X.]k auf die Frage, ob der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 für den Fa[X.]hmann naheliegend war, ohnehin mit der [X.]ntge-genhaltung [X.] auseinandergesetzt. Au[X.]h aus diesem Grund hatte sie Anlass, vorsorgli[X.]h Hilfsanträge zu stellen, die dieser [X.]ntgegenhaltung Re[X.]hnung tra-gen.
[X.])
Vor diesem Hintergrund ist die erstmalige Stellung der Hilfsanträ-ge I
bis VI in der Berufungsinstanz ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h.
(1)
Na[X.]h Hilfsantrag
I soll Patentanspru[X.]h
1 si[X.]h nur no[X.]h auf ein S[X.]harnier für ein s[X.]hwenkbares Paneel, insbesondere ein Glaspaneel bezie-hen. Dies dient na[X.]h dem Vorbringen der [X.]n der Abgrenzung von [X.]. Hierzu hatte die [X.] aus den oben genannten Gründen s[X.]hon in erster Instanz Anlass.
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-
21
-
(2)
Na[X.]h Hilfsantrag
II soll Patentanspru[X.]h
1 das zusätzli[X.]he Merkmal erhalten, dass jeder Abstandshalter aus einem ni[X.]ht-metallis[X.]hen Werkstoff mit guter me[X.]hanis[X.]her Festigkeit, insbesondere einem Kunststoff gebildet ist. Hierzu ma[X.]ht die [X.] geltend, der [X.]insatz eines sol[X.]hen Abstandshalters sei dur[X.]h keine der angeführten [X.]ntgegenhaltungen nahegelegt. Folgli[X.]h hätte die [X.] s[X.]hon in erster Instanz Anlass gehabt, den Gegenstand des [X.] mit diesem Merkmal von den [X.]ntgegenhaltungen [X.] und [X.] abzu-grenzen.
Hilfsantrag
II ist ferner auf einen neuen Patentanspru[X.]h
5 geri[X.]htet, der die Verwendung eines S[X.]harniers für ein s[X.]hwenkbares Paneel, insbesondere ein Glaspaneel betrifft. Dies dient ebenso wie die Verteidigung mit Hilfsantrag
I der Abgrenzung von [X.] und war aus den bereits genannten Gründen bereits in erster Instanz veranlasst.
(3)
Die Hilfsanträge
III, IV und V sehen
neben einem [X.]rzeugnis-anspru[X.]h mit einer Kombination der Merkmale aus den Patentansprü[X.]hen
1 und
2, 1 und
3 bzw.
1 und
4 jeweils den
bereits in Hilfsantrag
II vorgesehenen
Verwendungsanspru[X.]h vor. Die Verteidigung mit diesem Anspru[X.]h ist au[X.]h in diesen Kombinationen ni[X.]ht zulässig.
(4)
Hilfsantrag
VI entspri[X.]ht Hilfsantrag
II mit der Maßgabe, dass S[X.]hutz nur für ein [X.]rzeugnis, ni[X.]ht für eine Verwendung beanspru[X.]ht wird. Au[X.]h in
dieser Fassung ist der Antrag aus den bereits oben genannten [X.] ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h.
3.
Die Verteidigung mit Hilfsantrag
VII ist zwar ni[X.]ht verspätet, aber denno[X.]h unzulässig, weil der damit verteidigte Gegenstand in den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen ni[X.]ht offenbart ist.
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-
22
-
a)
Na[X.]h Hilfsantrag
VII soll in Patentanspru[X.]h
1 als zusätzli[X.]hes Merkmal aufgenommen werden, dass jeder Abstandshalter (14a oder 14b) den S[X.]hub jeder Feder (10a, 10b) auf jedes A[X.]hsenende (11a, 11b) direkt überträgt. Dies dient na[X.]h dem Vorbringen der [X.]n der Abgrenzung von der [X.]ntge-genhaltung [X.].
Zu einer sol[X.]hen Abgrenzung hatte die [X.] in erster Instanz keine Veranlassung. Das Patentgeri[X.]ht hat in seinem Hinweis [X.] als ni[X.]ht neu-heitss[X.]hädli[X.]h bezei[X.]hnet, weil dort zwar ein Abstandshalter mit zentrierender Funktion offenbart sei, auf der A[X.]hse aber zwei [X.]n angebra[X.]ht seien. Angesi[X.]hts dessen hatte die [X.] keinen Anlass, den Gegenstand des [X.] dur[X.]h weitere Merkmale von dieser [X.]ntgegenhaltung abzugrenzen.
b)
Der mit Hilfsantrag
VII verteidigte Gegenstand ist aber, wie die Be-rufungserwiderung zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, in den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen ni[X.]ht als zur [X.]rfindung gehörend offenbart.
In der Anmeldung wird die direkte Übertragung des S[X.]hubs jeder Feder auf jedes A[X.]hsenende als besonderer Vorteil der Ausgestaltung mit zwei sepa-raten Abstandshaltern ges[X.]hildert. Daraus geht ni[X.]ht eindeutig und unmittelbar hervor, dass diese Wirkung au[X.]h mit einem einzigen Abstandshalter erzielt werden kann.
Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind bei der Auss[X.]höpfung des [X.] allerdings au[X.]h Verallgemeinerun-gen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusam-mengenommen, aber au[X.]h für si[X.]h betra[X.]htet dem erfindungsgemäßen [X.]rfolg förderli[X.]h sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspru[X.]h aufgenommen worden sind (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 7.
November 2017 -
X
ZR
63/15 66
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68
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70
-
23
-
Rn.
30, [X.], 175 -
Digitales Bu[X.]h). Selbst der Umstand, dass alle in einer Anmeldung ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspru[X.]hung von S[X.]hutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal ni[X.]ht entgegen, wenn si[X.]h dem Inhalt der Anmeldung kein kon-kreter Bezug zwis[X.]hen dem betreffenden Merkmal und den im Anspru[X.]h vorge-sehenen Mitteln zur Lösung eines ges[X.]hilderten te[X.]hnis[X.]hen Problems [X.] lässt (aaO Rn.
35).
Im Streitfall wird
die Ausbildung mit zwei getrennten Abstandshaltern in der Anmeldung als Mittel offenbart, um eine direkte Übertragung des S[X.]hubs jeder Feder auf jedes A[X.]hsenende zu bewirken. Dass diese Wirkung au[X.]h auf andere Weise erzielt werden kann und dass au[X.]h sol[X.]he Ausgestaltungen zur [X.]rfindung gehören sollen, geht aus der Anmeldung hingegen ni[X.]ht hervor. [X.] kann für einen sol[X.]hen Gegenstand kein S[X.]hutz beanspru[X.]ht werden.
4.
Im [X.]rgebnis zutreffend hat das Patentgeri[X.]ht den mit Hilfsan-trag
VIII verteidigten Gegenstand als ni[X.]ht patentfähig angesehen.
a)
Die Verteidigung mit diesem Hilfsantrag ist zulässig.
Der Antrag entspri[X.]ht inhaltli[X.]h dem bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrag
1. Dass er ni[X.]ht innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung
gestellt wurde, ist uns[X.]hädli[X.]h, weil er dur[X.]h das innerhalb dieser Frist erfolgte Vorbringen der [X.]n getragen wird.
b)
[X.]ntgegen der Auffassung des Patentgeri[X.]hts ist der mit Hilfsan-trag
VIII verteidigte Gegenstand dem Fa[X.]hmann ni[X.]ht dur[X.]h [X.] nahegelegt.
aa)
Zu Re[X.]ht ist das Patentgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass eine Kombination der Merkmale
1 bis 6 in ihrer Gesamtheit in [X.] ni[X.]ht offenbart ist.
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-
24
-
(1)
Die [X.] offenbart ein S[X.]harnier (Gelenkband) insbesondere für Pendelglastüren mit zwei Bandteilen (1, 2), die um eine A[X.]hse (3) gelenkig mit-einander verbunden sind. Dieses ist unter anderem in den na[X.]hfolgend wieder-gegebenen Figuren
1, 4, 5 und 6 dargestellt.

77
-
25
-

Das S[X.]harnier weist einen [X.] (14) auf und kann dur[X.]h Zusam-menwirken mit einem [X.]
(5) positionsindexiert werden.
(2)
In dem [X.] (14) eines ersten Ausführungsbeispiels ([X.],
Sp.
2 Z.
25
ff.; Figuren
1 bis 4) sind zwei Aufnahmen ausgeführt, die jeweils ein Federelement (4, 4') aufnehmen. Der kugelförmige [X.] (5) wird elastis[X.]h an einer Aussparung (6) des an die Außenkontur des [X.]s angepass-ten, diaboloförmigen [X.] (7), wel[X.]her die Gelenka[X.]hse (3) umgibt, vorgespannt, indem die Federelemente (4, 4') auf jedes [X.]nde der [X.] (11),
an der der [X.] (5) sitzt, einen S[X.]hub ausüben.
Da die Federelemente (4, 4') jeweils unmittelbar an den [X.]nden der [X.] (11) anliegen, fehlt es an einem [X.] im Sinne des Merkmals 5.
(3)
Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel ([X.],
Sp.
3 Z.
35
ff.;
Figu-ren
5 und
6) ist ein zylinderförmiger [X.] (5) auf einem [X.] (16) drehbar gelagert. Der [X.] (16) ist seinerseits in einer Ausnehmung (18) in einem Bandteil (1) vers[X.]hie[X.]ar geführt und wird dur[X.]h eine S[X.]hraubenfeder (4) gegen den [X.] (7) vorgespannt, der die Dreha[X.]hse (3) umgibt.

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81
-
26
-
(a)
Damit ist allerdings ein Abstandshalter im Sinne der Merkmale
5 und
6 offenbart. Der [X.] (16) ist zwis[X.]hen dem als [X.] dienen-den zylinderförmigen [X.] (5) und der S[X.]hraubenfeder (4) angeordnet. [X.]r zentriert sowohl die
Feder als au[X.]h den [X.].
Die Zentrierung der Feder erfolgt dadur[X.]h, dass der [X.] in die Ausnehmung (18) hineinragt und einer seitli[X.]hen Bewegung der Feder
entge-genwirkt. Dies genügt den in Merkmal
5 definierten Anforderungen.
Die Zentrierung des [X.]s wird dadur[X.]h bewirkt, dass dessen A[X.]hse auf beiden Seiten im [X.] gelagert ist.
(b)
Ni[X.]ht offenbart sind aber die Merkmale
2 und 4, denn bei
diesem Ausführungsbeispiel sind nur ein Federelement und eine Aufnahme vorhanden.
[X.])
[X.]ntgegen der Auffassung des Patentgeri[X.]hts ist der [X.] ni[X.]ht die Anregung zu entnehmen, eines der beiden Ausführungsbeispiele in einer Weise zu verändern, dass si[X.]h daraus der mit Hilfsantrag
VIII
verteidigte Gegenstand ergibt.
Die [X.]ntgegenhaltung ma[X.]ht es si[X.]h zur Aufgabe, ein Gelenkband zu s[X.]haffen, bei dem die Raststellung des Tür-
oder Fensterflügels in montiertem Zustand, also unter Last, korrigiert werden kann
([X.], Sp.
1 Z.
51
ff.). Diese Aufgabe soll gelöst werden, indem die Rastausnehmung im Umfang eines [X.]s (7) angebra[X.]ht ist, der in einem der beiden Bandteile um die Ge-lenka[X.]hse (3) drehbar gelagert und über eine von einer Seite des [X.] zugängli[X.]hen Stells[X.]hraube (9) feststellbar ist ([X.],
Sp.
1 Z.
56
ff.; vgl. au[X.]h Patentanspru[X.]h
1).
(1)
Vorteilhaft an
der im ersten Ausführungsbeispiel eingesetzten Kombination aus einem diaboloförmigen [X.] (7) und einem daran 82
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88
-
27
-
angepassten [X.] (5) mit kugelförmiger Außenkontur sollen na[X.]h der [X.] eine vers[X.]hleißgünstige Linienpressung zwis[X.]hen dem [X.] (7) und dem [X.] (5) und eine Zentrierung des [X.]s (5) auf dem [X.] (7) während der S[X.]hwenkbewegung der Glastür sein ([X.],
Sp.
3 Z.
2
ff.). Zudem wird die Mögli[X.]hkeit angespro[X.]hen, den [X.] (5) drehbar oder feststehend im [X.] (14) anzuordnen, wobei die letztere Mögli[X.]hkeit als zwar einerseits einfa[X.]here, andererseits aber au[X.]h vers[X.]hleißanfälligere und höhere Anforderungen an die verwendeten Materialien stellende Ausführungs-form bezei[X.]hnet wird ([X.],
Sp.
3 Z.
15
ff.). S[X.]hließli[X.]h wird die Mögli[X.]hkeit auf-gezeigt, den [X.] (5) aus einem elastis[X.]hen Kunststoff zu fertigen, um dessen [X.]inrasten in die Rastausnehmung (6) abzufedern und das damit ver-bundene Geräus[X.]h zu reduzieren ([X.],
Sp.
3 Z.
21
ff.).
Keiner dieser Hinweise gab dem Fa[X.]hmann Veranlassung, zusätzli[X.]h ei-nen [X.] zwis[X.]hen jedem [X.]nde der [X.] (11) und je-dem Federelement (4, 4') anzubringen.
(2)
Als Vorteil der zweiten Ausführungsform, bei der zwis[X.]hen dem zylinderförmigen [X.] (5) und der S[X.]hraubenfeder (4) ein [X.] (16) vorgesehen ist, wird in [X.] angeführt, die präzise Führung des [X.]s ma[X.]he die Diaboloform
des [X.] und die Kugelform des Rastkör-pers entbehrli[X.]h, da eine Zentrierung des [X.]s ni[X.]ht nötig sei (vgl. [X.],
Sp.
3 Z.
35
ff.).
Daraus ergibt si[X.]h ni[X.]ht die Anregung, einzelne [X.]lemente der zweiten Ausführungsform, insbesondere den [X.] (16) mit der ersten Ausfüh-rungsform zu kombinieren. Na[X.]h den Ausführungen in [X.] soll der [X.]insatz des [X.]s die aufwendigere Konstruktion des ersten Ausführungsbeispiels entbehrli[X.]h ma[X.]hen. Daraus ergaben
si[X.]h keine Hinweise darauf, dass eine 89
90
91
-
28
-
weniger aufwendige Konstruktion au[X.]h dadur[X.]h errei[X.]ht werden könnte, dass die Konstruktion des ersten Ausführungsbeispiels im [X.] beibehalten und nur dur[X.]h einzelne [X.]lemente des zweiten Ausführungsbeispiels ergänzt wird. [X.] hatte der Fa[X.]hmann au[X.]h keine Veranlassung, die weniger aufwendige Konstruktion des zweiten Ausführungsbeispiels um eine zweite Feder und eine zweite Aufnahme zu erweitern.
(3)
Aus der au[X.]h in [X.] angespro[X.]henen Problematik quiets[X.]hender S[X.]harniere folgten
für den Fa[X.]hmann keine weitergehenden Anregungen, weil weder aus [X.] no[X.]h aus anderen [X.]ntgegenhaltungen hervorgeht, dass gerade der beim zweiten Ausführungsbeispiel eingesetzte [X.] (16) zu einer Verringerung der Quiets[X.]hgeräus[X.]he
führen könnte.
Wie bereits dargelegt wurde, wird als Vorteil dieser Ausführungsform in [X.] nur die präzisere Führung der Feder angeführt, die es ermögli[X.]he, den [X.] (5) und den [X.] (7) zylindris[X.]h auszugestalten. Dass si[X.]h dies positiv auf die Geräus[X.]hentwi[X.]klung auswirken könnte, ergibt si[X.]h [X.] ni[X.]ht. [X.]in geeignetes Mittel zur Geräus[X.]hreduzierung wird in [X.] vielmehr darin gesehen, den [X.] aus einem elastis[X.]hen Kunststoff zu fertigen.
[X.])
Der mit Hilfsantrag
VIII verteidigte Gegenstand ist aber in
der
[X.] vollständig offenbart.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erfordert das na[X.]h diesem Antrag zusätzli[X.]h vorgesehene Merkmal
6 ni[X.]ht, dass das S[X.]harnier zwei separate [X.] umfasst. Deshalb ist dieses
Merkmal in [X.] offenbart.
Wie ebenfalls bereits im Zusammenhang mit der erteilten Fassung auf-gezeigt wurde, ist in [X.] ein U-förmiger Bügel (19) offenbart, der zwis[X.]hen den beiden [X.]nden der A[X.]hse (18) und den [X.]nden der beiden S[X.]hraubenfedern (21) 92
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-
29
-
angeordnet ist. Dieser Bügel zentriert aus den bereits genannten Gründen so-wohl die beiden Federn als au[X.]h die Rollena[X.]hse.
5.
Die Verteidigung mit Hilfsantrag
IX ist zulässig und
in der Sa[X.]he erfolgrei[X.]h.
a)
Die Verteidigung mit diesem Hilfsantrag ist zulässig.
aa)
Der Antrag ist sa[X.]hdienli[X.]h, da die [X.] damit auf die
von dem Verständnis des Patentgeri[X.]hts abwei[X.]hende Auslegung des
Merkmals
6 dur[X.]h den Senat reagiert hat.
[X.])
Der Antrag entspri[X.]ht dem bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrag 1 mit dem Unters[X.]hied, dass Merkmal 5 wie folgt geändert ist
(Ände-rungen dur[X.]h Unter-
oder
Dur[X.]hstrei[X.]hen hervorgehoben):
5.
Zwis[X.]hen jedem [X.]nde (11a, 11b) der [X.] (11) und je-dem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) ist mindestens
jeweils
ein
separater
[X.] (14a, 14b) ange-bra[X.]ht.
[X.])
Im Rahmen der Lehre aus Patentanspru[X.]h
1 in der Fassung des Hilfsantrags
IX ist Merkmal
5 dahin zu verstehen, dass si[X.]h zwis[X.]hen jedem Vorspannungs-Federelement und jedem [X.]nde der [X.] ein [X.] befindet und die [X.] jeweils räumli[X.]h-körperli[X.]h voneinander getrennt sind.
dd)
Die Lehre aus
Patentanspru[X.]h
1 in der Fassung des Hilfsan-trags
IX ist au[X.]h in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Anmeldung des Streitpatents als zur [X.]rfindung gehörend offenbart. Bei dem in den Figuren
1 bis 4 gezeigten und der Bes[X.]hreibung der [X.] erläuterten
Ausführungsbei-97
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101
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-
30
-
spiel sind die beiden räumli[X.]h-körperli[X.]h voneinander separierten [X.] (14a, 14b) zwis[X.]hen jedem [X.]nde (11a, 11b) der [X.] (11) der [X.] (12) und den beiden [X.]n (10a, 10b) angebra[X.]ht.
Die Verallgemeinerung des
ursprungsoffenbarten
Ausfüh-rungsbeispiels hinsi[X.]htli[X.]h der Anzahl der räumli[X.]h-körperli[X.]h separierten Zen-trier-Abstandshalter
in Merkmal
5
insoweit, dass
diese ledigli[X.]h mehr als einer sein müssen, aber na[X.]h oben ni[X.]ht begrenzt sind,
ist zulässig, da das [X.]rrei[X.]hen der erfindungsgemäß
angestrebten
Abstands-
und Zentrierfunktion offensi[X.]ht-li[X.]h
ni[X.]ht davon abhängt, dass die Anzahl der
[X.] -
wie bei dem Ausführungsbeispiel
-
gerade zwei beträgt, sondern davon, dass jedem Vorspannungs-Federelement und
jedem [X.]nde der [X.] jeweils ein Zen-trier-Abstandshalter zugeordnet ist, was au[X.]h mit mehr als zwei [X.]n verwirkli[X.]ht werden kann.
b)
Der mit Hilfsantrag
IX verteidigte Gegenstand von Patentan-spru[X.]h
1 ist patentfähig.
aa)
Die [X.] offenbart zwar mit dem
U-förmigen Bügel (19) einen
Zen-trier-Abstandshalter, der zwis[X.]hen den [X.]nden der A[X.]hse (18) und den [X.]nden der beiden S[X.]hraubenfedern (21) angebra[X.]ht ist. Ihr ist jedo[X.]h kein S[X.]harnier mit
mehreren räumli[X.]h-körperli[X.]h separierten
[X.]n zu [X.], die jeweils zwis[X.]hen jedem [X.]nde
der A[X.]hse und den [X.]nden jeder der beiden S[X.]hraubenfedern angebra[X.]ht sind. Die Klägerin hat au[X.]h ni[X.]ht aufge-zeigt und es ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Fa[X.]hmann ausgehend von der [X.] zu einer sol[X.]hen Abänderung angeregt worden wäre.
[X.])
Der
Klägerin kann ni[X.]ht darin beigetreten werden, dass dem
Fa[X.]hmann der mit Hilfsantrag
IX verteidigte Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 103
104
105
-
31
-
dur[X.]h Überlegungen nahegelegt wurde, die ihren Ausgangspunkt in der
briti-s[X.]hen Patents[X.]hrift 383
483 ([X.])
haben.
Bei dem
in den Figuren
1 und 2 der [X.] gezeigten S[X.]harnier ist das [X.] (body
[X.]) um
eine mit No[X.]ken ausgestattete S[X.]harniera[X.]hse ([X.]am
hinge-pin
f)
angelenkt und weist einen
Blo[X.]k auf, in dem drei Aufnahmen
(po[X.]kets
d) ausgeführt sind, die jeweils ein Federelement (spring
[X.]) aufneh-men
([X.], S.
2 Z.
102
ff.).
Auf dem
Federelement
([X.]) ist an seinem
[X.]nde zur A[X.]hse (f) jeweils ein fingerhutartiges
Bauteil ([X.]ap or thimble
h)
angeordnet. Das "Da[X.]h"
des
fingerhutartigen Bauteils
(h) befindet si[X.]h zwis[X.]hen dem
Federele-ment
([X.]) und der S[X.]harniera[X.]hse (f) und nimmt in einer Öffnung (aperture
h2) einen gehärteten Bolzen (pin
g) auf ([X.], S.
3
Z.
19
ff.; Figur
2).
Beim Öffnen oder S[X.]hließen der Türe bewegen
die
No[X.]ken der S[X.]har-niera[X.]hse (f) den
Bolzen (g) na[X.]h innen,
so dass die Federelemente ([X.])
zu-sammengedrü[X.]kt werden
([X.], S.
3 Z.
28
ff.), wobei der
Bolzen dabei dur[X.]h die ihn
umgebenden
Öffnungen der
fingerhutartigen Bauteile
in seiner
Position gehalten und
zentralisiert wird
([X.], S.
3 Z.
29
f.: "lising and lo[X.]ating "). Damit beabstanden die
fingerhutartigen Bauteile (h)
die Federele-mente ([X.]) ni[X.]ht von dem Bolzen (g) und
können
ni[X.]ht als [X.] im Sinne des Merkmals
5 angesehen werden.

Bei einer zweiten Ausführungsform sind die
auf den Federelementen sit-zenden fingerhutartigen
Bauteile
(h) mit einem Da[X.]h
ohne Öffnung ausgestaltet
und weisen
au[X.]h keinen Bolzen (g) auf. [X.]ntspre[X.]hend wirken die No[X.]ken der S[X.]harniera[X.]hse (f) beim Öffnen oder S[X.]hließen der Türe unmittelbar auf das Da[X.]h der
fingerhutartigen Bauteile
(h) ein, so dass diese die
Federelemente
zusammendrü[X.]ken
([X.], S.
3 Z.
53
ff.; Figur
5). Bei dieser Ausführungsform kommt dem fingerhutartigen Bauteil damit zwar eine Abstandsfunktion zu. Die-106
107
108
-
32
-
se Wirkung tritt aber
zwis[X.]hen den Federelementen und der S[X.]harniera[X.]hse ein und ni[X.]ht, wie in Merkmal 5
vorgesehen, gegenüber der [X.] einer Inde-xierrolle.

[X.]ine Anregung, das im ersten Ausführungsbeispiel der [X.] gezeigte
fingerhutartige Bauteil (h) als Abstandshalter zwis[X.]hen Bolzen (g) und den Fe-derelementen ([X.])
vorzusehen, ergab si[X.]h für den Fa[X.]hmann au[X.]h ni[X.]ht aus der [X.]. Bei dessen zweiten Ausführungsbeispiel ist zwar zwis[X.]hen dem zylin-derförmigen [X.] (5) und der alleinigen S[X.]hraubenfeder (4) ein
Gleitkör-per (16) angeordnet,
der damit ni[X.]ht nur als Zentrier-,
sondern au[X.]h als [X.]
wirkt.
Daraus folgte
aber no[X.]h keine Veranlassung, bei der [X.] einen entspre[X.]henden Abstandshalter
vorzusehen, zumal die [X.] in Figur
5 eine Anordnung
zeigt, bei der zwis[X.]hen der S[X.]harniera[X.]hse (f) und den Fe-derelementen das fingerhutartige Bauteil (h) als Abstandshalter angeordnet ist,
und die [X.] den [X.] (16) nur für
ein S[X.]harnier mit einem
Federele-ment
(4) offenbart.
109
-
33
-
IV.
Die Kostenents[X.]heidung
beruht
auf §
121 Abs.
2 Satz
2 [X.] in Verbindung mit §§
91 Abs.
1, 92 Abs.
1, 97 Abs.
1, 516 Abs.
3 Satz
1 ZPO.
[X.]
Grabinski
[X.]

Dei[X.]hfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgeri[X.]ht, [X.]nts[X.]heidung vom 14.01.2016 -
7 Ni 77/14 ([X.]P) -

110

Meta

X ZR 35/16

15.02.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. X ZR 35/16 (REWIS RS 2018, 13928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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