Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. X ZR 62/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3401

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 62/10
Verkündet am:

13. September 2011

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
September
2011 durch [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4.
Senats (Nichtigkeitssen-ats) des [X.] vom 17.
Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0
771
048 (Streitpatents), das am 21.
Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der [X.] zweier [X.] Patentanmeldungen vom 26.
Oktober 1995 und 31.
Mai 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in einem Ein-spruchsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] be-schränkt aufrechterhalten worden. Patentanspruch
1 von insgesamt vier Patentansprüchen hat danach folgenden Wortlaut:
"[X.] zur Isolation von elektromechani-schen und/oder elektronischen Bauelementen, deren über-stehende [X.] unter
Einhalten der elektrisch not-wendigen Abstände durch [X.] verschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der zu verschließende [X.] (2, 2a und 7a, 7b) der Hülle (1 bzw. 7) vor dem Ver-1
-
3
-

pressen an gegenüberliegenden Seiten faltenförmig (Fal-ten
3, 4 und 8, 9) eingeschlagen ist und dass die Falten (3, 4 und 8, 9) so tief sind, dass die verschlossenen [X.] (2, 2a und 7a, 7b) gegenüber dem übrigen [X.] keil-förmig verjüngt sind."

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent offenbare die Erfin-dung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Ferner sei der Gegenstand des Streitpatents weder neu noch be-ruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für die [X.] für nichtig zu erklären.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die [X.]. Die Beklagte beantragt,
die Berufung [X.].
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft eine schlauchförmige Hülle zur Isolation von elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen wie z.B. Thermo-schutzschaltern, Kondensatoren, Relais, Spulen und dergleichen.
1.
Die [X.] setzt solche Hüllen als bekannt voraus. Die beiden Enden solcher Hüllen werden in der Regel vor bzw. nach dem Einsetzen des Bauteils unter Wärmeeinwirkung durch [X.] zu einer Kappe geformt bzw. weitestgehend verschlossen. Hierdurch entste-hen an den Enden
sichelförmige Flächen (2 und 2a), die wie in der neben-stehenden Figur
3 der [X.] gezeigt, scharfkantig nach außen 2
3
4
5
6
7
-
4
-

hervorstehen. Diese Kanten können im Verlauf des Einbaus eines so isolierten Bauteils in eine Schaltung oder ein [X.] zur Verletzung benachbarter Kompo-nenten führen. Insbesondere beim Ein-bringen von auf diese Weise elektrisch isolierten Bauteilen, wie zum Beispiel bei einem zwischen Windungen ei-ner Wicklung eingebauter Temperaturschutzschalter, besteht die Gefahr, die empfindliche Drahtisolation zu verletzen.
Der Lehre des Streitpatents liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine isolierende Hülle für elektrische Bauteile zu schaffen, bei der die Verlet-zungsgefahr für benachbarte Bauteile auf ein Minimum reduziert wird.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch
1 eine Hülle vor, die sich wie folgt in Merkmale gliedern lässt:
(1)
Die Hülle (1; 7) ist schlauchförmig und dient der (elektri-schen) Isolation von (in die Hülle eingeführten) [X.] und/oder elektronischen Bauelementen (5; 10).
(2)
Die [X.] (2, 2a; 7a, 7b) der Hülle (1; 7) sind vor dem Verpressen an gegenüberliegenden Seiten falten-förmig (Falten 3, 4; 8, 9) eingeschlagen.
(3)
Die [X.] (2, 2a; 7a, 7b) sind
(a)

unter Einhaltung der elektrisch notwendigen Abstän-de flachgepresst und hierdurch verschlossen und
(b)

durch entsprechend tiefe Falten (3, 4; 8, 9) gegen-über dem übrigen [X.] keilförmig verjüngt.
8
9
-
5
-

3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.
a)
[X.] im Sinne von Merkmal
1 meint, wie das Patentge-richt zu Recht und unangefochten ausgeführt hat, eine elektrische Isolati-on. Die [X.] befasst sich ausschließlich mit einer Isolation im elektrischen Sinne. An mehreren Stellen bezeichnet sie die Isolation aus-drücklich als eine elektrische Isolation (Abs. 1 Sp.
1 Z.
4; Abs.
3 Sp.
1 Z.
39; Abs.
4 Sp.
1 Z.
43). Wegen der elektrisch isolierenden Eigenschaf-ten der Luft muss die Hülle das Bauteil deshalb nicht luftdicht verschlie-ßen. Die Anwendungsbeispiele der [X.] geben auch deutlich zu erkennen, dass die Hülle in der Regel nicht unter Wasser eingesetzt wird, weshalb die Isolation das Bauteil auch nicht wasserdicht verschlie-ßen muss. Es reicht vielmehr aus, das Bauteil so zu verschließen, dass andere Bauteile oder Gegenstände, die sich in der Nähe befinden, keinen elektrischen Kontakt mit dem verhüllten Bauteil bekommen können. Ein solcher Kontakt wird auch ausgeschlossen, wenn die Hülle das Bauteil mit tunnelförmig verbleibenden Öffnungen umschließt und die Öffnungen klein genug sowie der tunnelförmige Abstand zum Bauteil weit genug sind, um einen elektrischen Kontakt zu vermeiden.
Dementsprechend ist auch die "Einhaltung der elektrisch notwendi-gen Abstände"
gemäß Merkmal
3a zu verstehen.
b)
Eine Isolation der zum Bauteil führenden Leiter wird von den Merkmalen
1 und
2 nicht gefordert. Da diese Leiter aus der Hülle heraus-führen, müssen diese selbst hinreichend isoliert sein.
c)
Die keilförmige Verjüngung der [X.]
gemäß Merk-mal
3b muss sich nicht nur nach dem faltenförmigen Einschlagen der Hül-le in diesem Bereich ergeben, sondern auch noch nach dem Verpressen vorhanden sein. Um wie angestrebt
die Verletzungsgefahr für benachbarte Bauteile zu reduzieren, bedarf es nicht nach außen vorstehender, viel-10
11
12
13
14
-
6
-

mehr sich keilförmig verjüngender [X.] auch und gerade nach dem Verpressen der Hülle.
d)
Mit dem faltenförmigen
Einschlagen der gegenüberliegenden Seiten der Hülle beschreibt Merkmal
2 einen Endzustand der Hülle, bei dem die eingeschlagenen Falten auch nach dem Verpressen noch sicht-bar sind, oder einen solchen, gegebenenfalls mit anderen Mitteln wahrzu-nehmenden Zustand, der durch ein Falten vor dem Verpressen zu erzielen ist.
Auch bei einem Sachanspruch muss der Anspruchswortlaut nicht [X.] durch räumlich-körperlich oder funktional umschriebene Sach-merkmale definiert werden. Vielmehr können einzelne Merkmale des er-findungsgemäßen Erzeugnisses auch
durch Eigenschaften, Zustände oder
sonstige Umstände
aus dem Herstellungsprozess
beschrieben wer-den, mit denen ein solcher Gegenstand gewonnen werden kann, wenn deren Auswirkungen auf das Erzeugnis sich nicht, nicht kurz oder nur va-ge durch die im Endzustand vorzufindenden Sachmerkmale beschreiben ließen (vgl. [X.],
Urteile vom 30.
März 1993

X
ZB
13/90, [X.]Z 122, 144, 154 mwN

Tetraploide Kamille; vom 19.
Juni 2001

X
ZR
159/98, [X.], 1129 unter V
1

zipfelfreies Stahlband; vom 19.
Mai 2005

X
ZR
188/01, [X.], 749 unter B
I
2

Aufzeichnungsträger).
II.
Das Patentgericht hat seine die Klage abweisende Entschei-dung wie folgt begründet:
1.
Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik neu. Aus der [X.] Offenlegungsschrift 41
10
455

([X.]) und der [X.] Patentschrift 2
997
411 ([X.]) seien schlauchförmige Hüllen zur Isolation eines elektrischen Bauteils bekannt, wobei aber nach diesen Druckschriften nicht beide, sondern nur ein [X.] verschlossen werde. Außerdem würden die [X.] nicht 15
16
17
-
7
-

keilförmig verjüngt, sondern die Kontur des übrigen [X.]s [X.] verlängert.
Auch die weiteren
dem Streitpatent entgegengehaltenen [X.] nähmen dessen Lehre nicht neuheitsschädlich vollständig vor-weg.
Weiterhin beruhe die schlauchförmige Hülle gemäß [X.]
1 gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tä-tigkeit.
Ausgehend von schlauchförmigen Hüllen, wie sie aus den [X.] [X.] und [X.] bekannt gewesen seien, möge der Fachmann

ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, der auch über Kenntnisse der Kunststoff-
und Verfahrenstechnik verfüge

zwar beide [X.] im Bedarfsfall flachgepresst haben. Aber weder durch diese Druckschriften selbst noch durch anderen im Verfahren befindlichen Stand der Technik habe er einen Hinweis darauf bekommen, die zu verschlie-ßenden [X.] vor dem Verpressen an den Seiten faltenförmig so einzuschlagen, dass diese Bereiche sich dadurch gegenüber dem übrigen [X.] keilförmig verjüngen würden.
Die in der [X.] Patentschrift
3
385
922 ([X.]) ge-zeigte schlauchförmige Hülle für ein elektrisches Bauelement weise zwar faltenförmig eingeschlagene [X.] auf. Die Hülle diene indes nur als Verpackung, die vor der Verwendung des Bauelements wieder zu ent-fernen sei. Sie gebe dem Fachmann keinen Hinweis, eine solche Hülle in gleicher Weise zur Isolierung eines elektrischen Bauteils zu verwenden.
2.
Soweit die Klägerin geltend mache, die [X.] of-fenbare die Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen 18
19
20
21
22
-
8
-

könne, werde damit nicht die Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen [X.], sondern lediglich deren Brauchbarkeit in Frage gestellt.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
1.
Die Lehre des Streitpatents wird in der Patentschrift hinreichend deutlich und vollständig offenbart, damit ein Fachmann sie ausführen kann.
Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zieht die Klägerin nicht die Herstellbarkeit einer Hülle mit den Merkmalen
1 bis 3b in Zweifel, sondern stellt lediglich in Abrede, dass hiermit die in der [X.] angegebenen Vorteile erreicht werden. Ob auch erfindungsgemäß scharfe Kanten entstehen, ist unerheblich. Die Gefahr der Beschädigung [X.] Bauteile soll nicht durch "Entschärfung"
der Kanten, sondern durch die Keilform der [X.] reduziert werden; ein gänzlicher Ausschluss solcher Gefahren wird vom Patentanspruch nicht verlangt.
Der Ausführbarkeit steht auch nicht entgegen, dass der [X.] nicht angibt, wie bei der erfindungsgemäßen Hülle mehrere zum Bauteil führende Leiter gegeneinander isoliert werden, wenn diese nach derselben Seite aus der Hülle herausgeführt werden. Eine solche Isolation wird von der Lehre des Streitpatents nicht umfasst, vielmehr ist für den Fachmann erkennbar, dass diese Leiter eine eigene Isolation aufweisen müssen und die erfindungsgemäße Hülle keine isolierende Wirkung für diese Leiter untereinander entfalten muss.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ist patentfähig.
a)
Die Lehre des Streitpatents war neu im Vergleich zum Stand der Technik.
23
24
25
26
27
28
-
9
-

aa)
Die [X.] nahm diese Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg. Diese zeigt eine elektrisch isolierende Umhüllung für eine [X.] von mehreren elektrischen Lei-tern, auf die zumindest in den beiden [X.]n mittels Ultraschall formgebend eingewirkt wird. Dabei wird in einem Ausführungsbeispiel die Hülle entsprechend der neben-stehenden Figuren
1 und
2 mit Ultra-schall so zusammengeschweißt, dass sich an einem Ende eine flächenartige Schweißnaht ergibt, die mit ihren Rändern geradlinig der Kontur der Hülle folgt.
Die [X.] gibt nicht zu erkennen, dass die Hülle in ihren [X.] keilförmig zu verjüngen ist und hierfür Falten zu bilden sind. Die Merkmale
2
und
3b werden folglich von ihr nicht offenbart.
bb)
Auch die [X.] offenbarte
die Merkmale der Lehre des [X.] nicht vollständig. Diese Druckschrift zeigt isolierte elektrische Ver-binder, die unter Druck einen elektrischen Kontakt unter den Drahtenden mehrerer elektrischer Leiter herstellen. Hierfür wird eine metallische Klemmhül-se von einer Kunststoffhülle umgeben, die nach einem Ausführungsbeispiel über dem geschlossenen Ende der Hül-se entsprechend der nebenstehenden Figur
7 der [X.] durch [X.] des Kunststoffs unter Erzeugung einer Naht verschlossen wird ([X.] Sp.
3 Z.
5-8).
29
30
31
-
10
-

Die [X.] beschreibt, dass bei diesem Ausführungsbeispiel der Endverschluss leicht eine größere Breite erreicht als die Hülse selbst. Um dem zu begegnen, sollen spezielle Werkzeuge zum Verschluss der Kunststoffhülle wie die in der nebenstehenden Figur
10 der [X.] dargestellten verwendet werden, die eine Extrusion des Kunststoffs nach außen begrenzt. Die [X.] stellt sich [X.] wie das Streitpatent die Aufgabe, den Kunststoff nicht sichelförmig über die Kontur der Hülle heraustreten zu lassen. Sie löst diese Aufgabe indessen nur insoweit, dass die Naht nicht breiter wird als der Durchmesser der Hülle, womit die Seitenränder des [X.] rechtwinklig auf die Naht zulaufen.
Demnach offenbart die [X.] jedenfalls nicht eine keilförmige [X.] entsprechend dem Merkmal
3b, weil dies größere als rechte Win-kel im Endbereich des [X.] voraussetzen würde.
cc)
Der Gegenstand des Streitpatents wurde auch nicht von der [X.] Offenlegungsschrift 34
39
699
([X.]) vorweggenommen. Hierbei handelt es sich um eine Einlage für Schrumpfmuf-fen, die sich entsprechend der [X.] Figur
2 der [X.] in ihren [X.] konusförmig verjüngt, um so ein gleichmäßiges Anschmiegen der darüber zu schrumpfenden Umhüllung zu ermöglichen.
Die als Gegenstand der [X.] dargestellte Hülle stellt als Einlage für eine Hülle nicht die Hülle selbst dar, so dass es insoweit schon an einer Offenbarung des Merkmals
1 fehlt. Hinsichtlich der in der [X.] angespro-32
33
34
35
-
11
-

chenen Umhüllung wird zumindest ein dem Merkmal
3a entsprechendes faltenförmiges Einschlagen der Hülle nicht offenbart; vielmehr soll diese Hülle auf der Einlage gemäß der [X.] möglichst homogen, mithin ohne Falten anliegen.
b)
Schließlich war der Gegenstand des Patentanspruchs
1 nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.
Ausgehend von der [X.] gab es im Stand der Technik ein Verfah-ren mit dem der Endbereich einer schlauchförmigen Hülle, die ein [X.] Bauteil isoliert, durch [X.] verschlossen wird. Die [X.] zeigte dem Fachmann ebenfalls eine solche Verschlussform, wenngleich danach der Verschluss nicht durch [X.] sondern mittels Ultra-schallschweißen hergestellt wird.
Beide Druckschriften geben indessen keine Anregung dafür, die verschlossenen [X.] erfindungsgemäß durch das Einschlagen von Falten keilförmig zu verjüngen. Die [X.] zeigt zwar ein weiteres Ausführungsbeispiel, bei dem entsprechend der nebenstehenden Figur
6 der [X.] Falten gebildet werden. [X.] Falten bezwecken indessen nicht, die seit-lichen Ränder eines als Fläche ausgebildeten Endbereichs keilförmig zu verjüngen. Vielmehr soll anstelle einer eindi-mensionalen Verschlussnaht ein kreuzförmiger Verschluss entstehen, dessen Ränder ebenso wie in dem obigen Ausführungsbeispiel zur Figur
7 der [X.] der Hüllenkontur folgen und somit rechtwinklig enden. Ein Hin-weis, durch das faltenförmige Einschlagen eine keilförmige Verjüngung zu erzielen, um weniger spitze oder rechtwinklige Winkel in den [X.] zu erzeugen, die benachbarte Bauteile beschädigen könnten, ist der [X.] nicht zu entnehmen.
36
37
38
-
12
-

Dass hierfür auch die weiteren in das Verfahren eingeführten Ent-gegenhaltungen keine Anregung bieten, hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt; die Berufung wendet sich hiergegen auch nicht.

3.
Die [X.]
2 bis
4 stellen jeweils nähere Ausgestal-tungen des Patentanspruchs
1 dar, womit sie sich ebenso wie dieser als patentfähig erweisen. Ausgehend von der oben ausgeführten Auslegung der Patentansprüche, ergeben sich auch für die [X.] keine Bedenken zu deren Ausführbarkeit und einer hinreichenden Offenbarung derselben.
39
40
-
13
-

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2010 -
4 [X.] ([X.]) -

41

Meta

X ZR 62/10

13.09.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. X ZR 62/10 (REWIS RS 2011, 3401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3401

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 62/10 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit des Gegenstands eines Patentanspruchs


4 Ni 14/09 (EU) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsverfahren - "schlauchförmige Hülle zur Isolation von elektromechanischen und/oder elektronischen Bauelementen" - zur Feststellungslast


4 Ni 5/21 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Steckverbinder" – zur Frage der ursprünglichen Offenbarung, Patentfähigkeit und Schutzbereichserweiterung


2 Ni 19/20 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


5 Ni 22/21 (EP) (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 62/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.