Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2006, Az. 5 StR 238/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2088

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2005 wird das Verfahren in den Fällen 20 bis 23 des Urteils eingestellt (§ 349 Abs. 4 StPO); insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Der Schuldspruch wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 35 Fällen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Recht-mittels zu tragen. G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Zoll-beamten am [X.], wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Bestechlichkeit in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, weil er [X.] zusammen mit Mittätern [X.] aus [X.] importierte Textilien falsch deklarierte, anschließend zum Teil selbst abfertigte und dadurch Einfuhrabgaben in Höhe von fast 50.000 • hin-terzog. Seine Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen 1 - 3 - ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift der [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die im Tenor näher bezeichneten Taten sind verjährt. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war hier die Anordnung der Übersen-dung der Akten zur Akteneinsicht durch den Verteidiger des Angeklagten am 16. Juli 2001 (vgl. hierzu [X.], 429), weil sämtliche in Betracht kommende Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die [X.] Taten hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den [X.] bei Steuerstraftaten [X.], 477). 2 Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verblei-benden 35 [X.] (bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. 3 [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 238/06

24.08.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2006, Az. 5 StR 238/06 (REWIS RS 2006, 2088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2088

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