Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 4 StR 380/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8549

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 380/12

vom
30.
Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
Januar 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen, Kennzeichenmissbrauch, Amtsanmaßung und Missbrauch von Abzeichen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 13.
September 2012 unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].

1
2
-
3
-
2.
Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Zurückwei-sung des Antrags auf Einholung eines kinder-
und jugendärztlichen sowie eines [X.] und -psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass aus den
Ergebnissen
der vor der Einschulung mit dem Angeklagten durchgeführten Tests sicher geschlossen werden könne, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht 21, sondern lediglich 20
Jahre alt war, [X.] ergänzend:
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] betrifft das Alter eines Angeklagten eine doppelrelevante Tatsache, sofern die Beweisaufnahme darüber zu dem Ergebnis führen kann, dass statt der für allgemeine Strafsa-chen zuständigen [X.] das Jugendgericht zuständig ist
bzw. dass
Er-wachsenenstrafrecht statt Jugendstrafrecht angewendet werden kann. In einem derartigen Fall darf sich das Gericht für die Feststellung
des Alters nicht mit dem [X.] begnügen; diese hat vielmehr im Strengbeweisver-fahren zu erfolgen ([X.], Beschluss vom 11.
November 1981

2
StR
596/81, [X.], 101). Stellt der Angeklagte einen dahingehenden Beweisantrag, darf dieser nur aus einem der in §
244 Abs.
3, 4 [X.] genannten Gründe
abgelehnt werden ([X.] aaO).
b)
Gemessen daran ist die Ablehnung des Antrags mit der Begründung, die Einholung der
beantragten Gutachten
verspreche keinen weiteren Erkennt-nisgewinn, sei also völlig ungeeignet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.
aa)
Völlig ungeeignet i.S.d. §
244 Abs.
3 Satz
2 [X.] ist ein Beweismit-tel, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, das sich mit dem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht 3
4
5
6
-
4
-
gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt ([X.], Beschluss vom 31.
Mai 1994

1
StR
86/94, [X.], 97 mwN). Ob das vor-handene Material dem Sachverständigen genügend Anknüpfungstatsachen wenigstens für ein Möglichkeits-
oder Wahrscheinlichkeitsurteil bietet, kann das Gericht nötigenfalls im Wege des [X.] klären ([X.] aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1982

1
StR
219/82, NJW 1983, 404; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
231).
bb)
Die [X.] hat die in dem Beweisantrag genannten [X.] beigezogen und dem Leiter eines schulmedizinischen Dienstes sowie der Schulärztin, die den Angeklagten 1994 auf seine Schulfähigkeit untersucht [X.], zur Stellungnahme vorgelegt. Beide haben unabhängig voneinander über-einstimmend erklärt, dass diese Unterlagen keinen Schluss auf das Alter des Angeklagten zuließen. Die [X.] hat dies in ihrem ablehnenden [X.] im Einzelnen dargelegt.
c)
Die Anträge auf Vernehmung der Zeugen A.

D.

, S.

U.

und T.

T.

zum Beweis der Fehlerhaftigkeit des beurkundeten [X.] hat das [X.] rechtsfehlerfrei wegen [X.] der Zeugen D.

und T.

sowie gemäß §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] deshalb abgelehnt, weil die Beweiserhebungen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich waren.
d)
Der Umstand, dass nicht die gemäß §
108 JGG zuständige Jugend-kammer, sondern die allgemeine [X.] entschieden hat, ist im [X.] nur auf Grund einer Verfahrensrüge nach §
338 Nr.
4 [X.] zu
7
8
9
-
5
-
beachten, die der Beschwerdeführer nicht erhoben hat ([X.], Beschluss vom 11.
April 2007

2
StR
107/07, [X.], 282 mwN).
Mutzbauer
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 380/12

30.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 4 StR 380/12 (REWIS RS 2013, 8549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8549

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