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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 239/03vom11. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2004 durch [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] am Mainvom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Tatbestand des landgericht-lichen Urteils erbringe Beweis darüber, daß nicht ausdrücklich in [X.] auch nicht vorgetragen sei, trifft [X.] nicht zu, wenn wie hier durch allgemeine Bezugnahme derParteivortrag Gegenstand des Tatbestands geworden ist. [X.] führt jedoch im Hinblick auf die Hilfserwägung nicht [X.].Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nichtgeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unterdenen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. HalbsatzZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 245.219,49 DresslerThodeKuffer[X.]Bauner
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. VII ZR 239/03 (REWIS RS 2004, 4167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4167
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