Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 548/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1673

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[X.]:[X.]:BGH:2017:281117B5STR548.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dresden vom 17.
Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.],
dass der Ausspruch über das Unterbleiben
der Einziehung von

(§ 459g Abs. 5 i.V.m.
Abs. 2 StPO) entfällt, weil das [X.] hierfür unter keinem Gesichtspunkt zuständig war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander

Dölp König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 548/17

28.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 548/17 (REWIS RS 2017, 1673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1673

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