Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 548/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9498

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[X.]:[X.]:BGH:2018:080518B2STR548.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 548/17
vom
8. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
8.
Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog, §
357
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Juli 2017

auch soweit es den nicht revi-dierenden Mitangeklagten M.

betrifft

im Ausspruch über
die [X.] dahin geändert, dass
a)
hinsichtlich des Angeklagten B.

ein Geldbetrag in Höhe
von 19.150
Euro und hinsichtlich des Mitangeklagten M.

ein Geldbetrag in Höhe von 55.150
Euro eingezogen wird, wobei sie in Höhe von 19.150
Euro gesamtschuldnerisch haften,
b)
die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen Computerbetrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von
Taterträgen in Höhe von 21.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verlet-zung materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 [X.].
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils
hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen den
Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von
Taterträgen nach §
73c Satz
1 StGB gegen den Angeklagten nur in Höhe von 19.150
Euro rechtlicher Überprüfung stand.
Das [X.] hat im Rahmen der [X.] nicht [X.], dass bei Durchsuchungsmaßnahmen Gegenstände im Gesamtwert von 1.850
Euro sichergestellt und den jeweiligen Geschädigten zurückgegeben wurden, die der Angeklagte und der Mitangeklagte erbeutet hatten.
Insoweit ist die Einziehung nach §
73e Abs.
1 StGB ausgeschlossen; der Wert der an die Geschädigten zurückgelangten Gegenstände war vom zutreffend errechneten Gesamtbetrag in Abzug zu bringen.
Da sich das Urteil angesichts der gemeinschaftlich begangenen Taten auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M.

erstreckt
und der auf-
gezeigte Rechtsfehler nicht nur in der Person des Beschwerdeführers vorliegt, ist so zu erkennen, als ob auch der Mitangeklagte M.

Revision eingelegt
hätte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
357 Rn.
15). Nachdem das 1
2
3
4
5
-
4
-
[X.] gegen diesen die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 57.000
Euro angeordnet hatte, ist auch insoweit der Gesamtbetrag um 1.850
Euro zu reduzieren. Darüber hinaus hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte an den erbeuteten Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, den Ausspruch über die [X.] in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] nachgeholt (vgl. Senat, Beschluss vom 20.
Februar 2018

2
StR 12/18).
3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges
des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach §
473 Abs.
4 [X.] kein Anlass.

Schäfer Eschelbach

Zeng

Grube Schmidt

6

Meta

2 StR 548/17

08.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 548/17 (REWIS RS 2018, 9498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9498

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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