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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:281117B5STR548.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dresden vom 17.
Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.],
dass der Ausspruch über das Unterbleiben
der Einziehung von
(§ 459g Abs. 5 i.V.m.
Abs. 2 StPO) entfällt, weil das [X.] hierfür unter keinem Gesichtspunkt zuständig war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Dölp König
Berger Mosbacher
Meta
28.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 548/17 (REWIS RS 2017, 1673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1673
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