Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2020, Az. V ZB 70/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1192

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Gegenstand

Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd verschiedenen Gegenständen


Leitsatz

Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Etwaige den Kostenschuldnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des [X.].

Gründe

I.

1

Der Notar (Kostengläubiger) beglaubigte die Unterschriften der Kostenschuldner unter einer von ihnen gefertigten Erklärung, mit der sie als Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Löschung dreier auf ihrem Grundstück lastender Grundschulden mit einem Nominalwert von insgesamt 369.152,82 € (722.000 DM) erklärten und die Löschung der Grundschulden beantragten. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, erteilte der Notar den Kostenschuldnern unter dem 14. August 2018 eine Kostenberechnung über drei Gebühren nach [X.]5101 [X.]. jeweils 20 €, somit insgesamt 60 €.

2

Das [X.] hat den Antrag der Kostenschuldner auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenberechnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Kostenschuldner hat das [X.] die Kostenberechnung dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach [X.]5101 [X.]. 20 € zu zahlen ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Notar auf Anweisung des Präsidenten des [X.]s Hannover gegen die Beschwerdeentscheidung mit dem Ziel der Wiederherstellung der Entscheidung des [X.]s.

II.

3

Nach Ansicht des [X.], dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1025 veröffentlicht ist, kann der Notar für die Beglaubigung der Unterschriften der Kostenschuldner die Gebühr nach [X.]5101 [X.] nur einmal beanspruchen. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber hinsichtlich der dort aufgeführten Erklärungen als Privilegierung gegenüber der allgemeinen Beglaubigungsgebühr nach [X.]5100 [X.] eine wertunabhängige [X.] vorgesehen. Diese [X.] knüpfe wie die allgemeine Beglaubigungsgebühr allein an den Umstand einer Beglaubigung an, nicht dagegen an die Anzahl der Rechte, um die es in dem Dokument gehe. Anderenfalls könne die Privilegierung den Kostenschuldner sogar benachteiligen, wenn nämlich bei vier oder mehr Grundschulden jeweils eine [X.] von 20 € anfiele und somit der Höchstbetrag von 70 € der Gebühr nach [X.]5100 [X.] überschritten würde. Dass in einem solchen Fall ein „Günstigervergleich“ anzustellen sei und nur die geringere Gebühr anfalle, sei der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 44 Rn. 6; Beschluss vom 4. Juli 2019 - [X.], NJW 2019, 3524 Rn. 3). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Notar für die Rechtsbeschwerde in [X.] selbst postulationsfähig (§ 130 Abs. 3 Satz 2 [X.]). In der Sache ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet.

5

1. Dem Notar steht für die Beglaubigung der Unterschriften der Kostenschuldner die Gebühr nach [X.]5101 [X.] nur einmal zu.

6

a) Nach [X.]5100 [X.] erhält der Notar für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (nachfolgend nur Unterschrift) eine 0,2-Gebühr nach § 34 [X.] aus dem Geschäftswert, mindestens aber 20 € und höchstens 70 €. Abweichend hiervon beträgt die Gebühr der [X.]5100 nach [X.]5101 [X.] unabhängig vom Wert des Geschäfts 20 €, wenn die Erklärung, unter der die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldenbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist (Nr. 1), - wie hier - eine Zustimmung gemäß § 27 GBO sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO ([X.]) oder den Nachweis der [X.] gemäß § 26 Abs. 3 WEG (Nr. 3) betrifft. Die Beglaubigung einer Unterschrift, auf die sich der Gebührentatbestand der [X.]5100 [X.] bezieht, erfolgt regelmäßig - wie hier - in der Form eines notariellen Vermerks (vgl. §§ 39, 40 [X.]). Im Ausgangspunkt ist daher allgemein anerkannt, dass der Notar für jeden [X.] nur eine Gebühr nach [X.]5100 [X.] erhält (vgl. etwa [X.] Gerichts- und Notarkosten-Kommentar/[X.], 2. Aufl., [X.]5100 Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [September 2018], [X.]. 1 [X.] Rn. 39).

7

b) Allerdings ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Notar die Unterschrift unter einem Text beglaubigt, der mehrere Erklärungen nach [X.]5101 [X.], namentlich - wie hier - die Zustimmung nach § 27 GBO zur Löschung mehrerer Grundschulden und den Antrag nach § 13 GBO auf deren Löschung enthält.

8

aa) Nach einer Ansicht fällt die [X.] nach [X.]5101 [X.] für jede Erklärung im Sinne dieser Vorschrift, auf die sich die beglaubigte Unterschrift bezieht, gesondert an (vgl. [X.] Gerichts- und Notarkosten-Kommentar/[X.], 2. Aufl., [X.]5100 Rn. 37a und [X.]5101 Rn. 19; [X.], Notargebühren, 4. Aufl., Teil U Rn. 32). Hiernach wären vorliegend 60 € anzusetzen.

9

bb) Nach anderer Ansicht fällt die [X.] nach [X.]5101 [X.] zwar für jede Erklärung gesondert an, im Hinblick auf die Privilegierungsfunktion der [X.] soll aber stets eine Vergleichsberechnung mit der Gebühr nach [X.]5100 durchzuführen und nur die günstigere Gebühr anzusetzen sein (vgl. [X.], [X.] 2017, 117; [X.] Kostenspiegel, Teil 11 Rn. 30 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [September 2018], [X.]. 1 KV 25101 Rn. 41). Hiernach wäre bei einem Geschäftswert von 369.152,82 € zwar zunächst die Höchstgebühr von 70 € nach [X.]5100 entstanden, im Ergebnis aber die geringere dreifache Gebühr nach [X.]5101 von 60 € anzusetzen.

cc) Die wohl überwiegende Ansicht, der auch das Beschwerdegericht folgt, nimmt hingegen an, dass die [X.] unabhängig von der Anzahl der Erklärungen für jeden [X.] nur einmal anfällt (vgl. Hartmann/[X.]/Forbriger, Kostenrecht, 49. Aufl., [X.] [X.], 25101 Rn. 4 unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 22. Juli 2014 - 9 OH 59/14 [nicht veröffentlicht]; [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., [X.]5101 KV Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 85 Rn. 12a; Streifzug durch das [X.], 12. Aufl., Rn. 3094; Diehn, [X.], 6. Aufl., Rn. 863a; [X.], [X.] 2015, 577, 587; [X.]/[X.], [X.] 2017, 673, 688). Hiernach wäre vorliegend nur eine Gebühr von 20 € entstanden.

dd) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach [X.]5100 oder [X.]5101 [X.] zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

(1) Die Anzahl der Gebühren, die der Notar nach [X.]5100 [X.] für die Beglaubigung von Unterschriften erhält, hängt allein von der Anzahl der von ihm gefertigten [X.]e und nicht von Anzahl und Inhalt der Erklärungen ab, die in dem Text enthalten sind, unter dem die jeweilige Unterschrift beglaubigt wird.

(a) Die Beglaubigung einer Unterschrift ist - auch wenn sie im [X.] („Sonstige Beurkundungen“) geregelt ist - keine Beurkundung und unterscheidet sich von dieser wesentlich. Während das Wesen der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) darin besteht, dass die zu beurkundende Willenserklärung von dem Erklärenden mündlich abgegeben und von dem Notar inhaltlich wahrgenommen und verantwortlich geprüft wird, beschränkt sich dessen Tätigkeit bei der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Abs. 1 BGB) darauf, die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.], 79, 86). Anstelle einer Niederschrift (vgl. § 8 [X.]) genügt ein Zeugnis des Notars in der Form eines [X.]s nach den §§ 39, 40 [X.].

Da die Unterschriftsbeglaubigung keine Beglaubigung des Inhalts der Erklärung ist, kann sie im Grundsatz ohne Rücksicht auf Form und Inhalt des Textes vorgenommen werden, unter dem die Unterschrift steht (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 40 Rn. 14; BeckNotar-HdB/[X.], 7. Aufl., § 31 Rn. 370). Den Notar trifft bei der Unterschriftsbeglaubigung nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zu einer Rechtsbelehrung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Er muss lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 bis 5 [X.]), und die Beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten; zudem kann bei Unterschriftsbeglaubigungen die betreuende Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) zum Schutz der Beteiligten vor unerkannten, aber für den Notar erkennbaren Gefahren eingreifen (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 1003 f.). Die unterzeichnete Erklärung bleibt [X.], nur der [X.] selbst ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO und begründet den Beweis für die Echtheit der Unterschrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 40 Rn. 2; [X.], aaO Rn. 15).

(b) Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass die Gebühr nach [X.]5100 [X.] unabhängig von dem Inhalt der Erklärung für die Beglaubigung der Unterschrift als solche anfällt, somit für jeden [X.] nur einmal. Hierfür spricht auch, dass nach Anmerkung 2 zu [X.]5100 mit der Gebühr die Beglaubigung mehrerer Unterschriften abgegolten ist, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt, denn diese Regelung zeigt, dass kostenrechtlich die Anzahl der Beglaubigungen entscheidend ist für die Anzahl der anfallenden Gebühren.

(c) Der Annahme, dass es für die Anzahl der Gebühren allein auf die Anzahl der Beglaubigungen ([X.]e) ankommt, steht nicht entgegen, dass die Höhe der Gebühr nach [X.]5100 [X.] innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 20 € bis 70 € von dem Geschäftswert abhängt. Zwar führt dies dazu, dass der Inhalt des Textes, unter dem die Unterschrift beglaubigt wird, Einfluss auf die Höhe der Gebühr hat, da - wie oben ausgeführt - nach § 121 [X.] die Wertvorschriften der Beurkundung heranzuziehen und somit bei mehreren Erklärungen mit unterschiedlichen Gegenständen die jeweiligen Geschäftswerte zusammenzurechnen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gebühr nach [X.]5100 [X.] auch bei mehreren in dem Text enthaltenen Erklärungen insgesamt nur einmal anfällt (dies ist soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. etwa [X.] Gerichts- und Notarkosten-Kommentar/[X.], 2. Aufl., [X.]5100 Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [August 2019], [X.] Rn. 39). [X.] der Notar in einem Vermerk etwa die Unterschrift unter einer Erklärung, in der der Grundschuldgläubiger die Löschung von drei Grundschulden mit einem Nominalwert von jeweils 500.000 € bewilligt, fällt insgesamt nur eine Gebühr nach [X.]5100 in Höhe von 70 € an.

(2) Nichts anderes gilt in dem Fall, dass sich die Höhe der Gebühr nach [X.]5101 [X.] richtet.

(a) Der Wortlaut der Regelung in [X.]5101 [X.], die sich auf „die Erklärung“ und im Falle der hier einschlägigen Ziff. 2 auf „eine Zustimmung“ gemäß § 27 GBO bezieht, könnte für sich genommen zwar in dem Sinne zu verstehen sein, dass die Gebühr mehrfach anfällt, wenn Unterschriften unter einem Text beglaubigt werden, in dem die Zustimmung zur Löschung mehrerer Grundpfandrechte erklärt wird (so etwa [X.], [X.] 2017, 117).

(b) Die Regelung kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht systematisch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gebührentatbestand für die Beglaubigung von Unterschriften in [X.]5100 [X.]. Von dieser allgemeinen Regelung abweichend wird in [X.]5101 - wie deren letzter Satz zeigt - „(d)ie Gebühr 25100“ für die Beglaubigung von Unterschriften unter bestimmten Erklärungen ermäßigt auf eine [X.], die dem Mindestbetrag nach [X.]5100 entspricht. Wenn aber durch [X.]5101 lediglich die Höhe der Gebühr aus [X.]5100 modifiziert wird, spricht dies dafür, dass es im Übrigen bei den allgemeinen für die Beglaubigungsgebühr geltenden Grundsätzen bleiben und die Anzahl der Gebühren auch im Falle der [X.]5101 allein von der Anzahl der [X.]e abhängen soll. Die alle Beglaubigungen betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr nach [X.]5100 mehrfach anfällt, ist daher unabhängig davon zu beantworten, ob die Gebührenhöhe sich nach dieser Grundsatznorm bestimmt oder nach der [X.] in [X.]5101. In beiden Fällen gilt, dass die Gebühr nur einmal entsteht, wenn eine oder mehrere Unterschriften unter einer oder mehreren Erklärungen in einem einzigen Vermerk beglaubigt werden.

(c) Hierfür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Der Gesetzgeber wollte mit den [X.]5100, 25101 [X.] gegenüber dem früheren Rechtszustand die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs im Zusammenhang steht, insgesamt begrenzen, an der [X.] (jetzt [X.]5100) aber grundsätzlich festhalten, weil in der Regel mit der Beglaubigung in begrenztem Umfang Beratungsleistungen verbunden seien; insoweit wurde daher lediglich eine Absenkung der Höchstgebühr von 130 € auf 70 € vorgesehen (vgl. [X.]. 17/11471, [X.]). Mit der neuen [X.]5101 wollte er darüber hinaus [X.] in Bezug auf die Vorgängerregelung in § 45 [X.] aF begegnen und für einige häufig kritisierte Sachverhalte eine Gebührenermäßigung in Form einer [X.] von 20 € einführen (vgl. [X.]. 17/11471, [X.]). Die in [X.]5101 genannten Erklärungen sollten folglich kostenmäßig gegenüber sonstigen Beglaubigungen privilegiert werden. Es spricht nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dem gewählten Wortlaut („die Erklärung“, „eine Zustimmung“) diese Privilegierung zugleich teilweise wieder zurücknehmen wollte, indem zwar die Höhe der Gebühr ermäßigt wird, dafür aber in Abweichung von der [X.] in [X.]5100 für jede in dem von der Unterschrift erfassten Text enthaltene Erklärung unabhängig von der Anzahl der [X.]e gesondert anfällt.

(d) Schließlich widerspräche es auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der in [X.]5101 getroffenen Regelung, der in der kostenmäßigen Privilegierung der Beglaubigung der dort genannten Erklärungen gegenüber sonstigen Beglaubigungen liegt, wenn die [X.] für jede dieser Erklärungen gesondert anfiele, gleich wie viele Beglaubigungen der Notar vornimmt. Denn dann könnte die Gebühr für die Beglaubigung von Erklärungen i.S.v. [X.]5101 zwar - mehr oder weniger zufällig - im Einzelfall geringer sein, als es die entsprechende Gebühr für eine allgemeine Beglaubigung nach [X.]5100 wäre. Sie wäre aber stets höher, wenn die Unterschrift unter einem Text beglaubigt wird, der vier oder mehr Erklärungen enthält bzw. bei dem sich die Zustimmung nach § 27 GBO auf vier oder mehr Grundpfandrechte bezieht. Diese Folge ließe sich zwar wiederum abmildern, wenn man der teilweise vertretenen Ansicht folgt, wonach stets ein Günstigervergleich mit der entsprechenden Gebühr nach [X.]5100 anzustellen ist. Eine Privilegierung der Erklärungen nach [X.]5101 würde aber auch dann nicht erreicht, sondern allenfalls ein Gleichlauf mit der allgemeinen Gebühr nach [X.]5100. Dafür, dass mit der Regelung in [X.]5101 die dort aufgeführten Erklärungen nur dann kostenmäßig privilegiert werden sollten, wenn die Beglaubigung unter einem Text erfolgt, der höchstens drei Erklärungen enthält, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzeshistorie oder dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung etwas entnehmen.

2. Auch die Kostentscheidung des [X.] ist entgegen der Auffassung des Notars nicht zu beanstanden.

a) Nach § 130 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Dabei ist der erstinstanzliche Antrag auf Überprüfung der Kostenberechnung des Notars für die Beteiligten kostenfrei, weil das Gesetz hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 127 Rn. 52).

b) Das Beschwerdegericht hat ausgesprochen, dass das Verfahren vor dem [X.] gebührenfrei ist und hat dem Notar die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antragsverfahren und im Beschwerdeverfahren auferlegt. Diese Entscheidung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Der Notar hat mit seiner fehlerhaften Kostenberechnung [X.]ass für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegeben, was es rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten - soweit solche anfallen - und die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner und Antragsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen. Soweit der Notar mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, er sei mit seiner Kostenberechnung einer Rechtsauffassung gefolgt, die der Bezirksrevisor in einer Stellungnahme vertreten habe, führt dies, anders als im Fall der Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde, ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 130 Abs. 2 [X.]), nicht dazu, dass zwingend davon abzusehen wäre, dem Notar Verfahrenskosten aufzuerlegen.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.]. Der Notar wurde durch seine vorgesetzte Dienstbehörde angewiesen, die Rechtsbeschwerde zu erheben. Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.], dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner der Landeskasse - hier des [X.] - aufzuerlegen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 547 Rn. 19 zu den Kosten eines Beschwerdeverfahrens).

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 70/19

23.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 10. April 2019, Az: 2 W 88/19, Beschluss

§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 25100 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 25101 GNotKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2020, Az. V ZB 70/19 (REWIS RS 2020, 1192)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 757-759 WM2020,1321 REWIS RS 2020, 1192

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