(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.
(2) 1Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. 2Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271
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