Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2019, Az. V ZB 53/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5771

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Gegenstand

Notarkosten: Gebühr für die Einreichung einer Urkunde zur Einholung einer Apostille


Leitsatz

Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich etwaiger außergerichtlichen Kosten des Kostenschuldners trägt der [X.].

Gründe

I.

1

Der Kostenschuldner legte dem Notar (Kostengläubiger) mehrere in [X.] Sprache verfasste Urkunden vor. Er bat um Vornahme von Unterschriftsbeglaubigungen und um die Einholung von [X.] für die beglaubigten Urkunden, da die Dokumente für [X.] bestimmt seien. Der Notar wurde auftragsgemäß tätig und holte in diesem Zusammenhang bei dem Präsidenten des [X.] die [X.] ein. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, stellte der Notar dem Kostenschuldner mit Schreiben vom 11. September 2017 für das Erwirken der [X.] in sechs Fällen eine Gebühr nach Nr. 25207 [X.] in Höhe von jeweils 25 € sowie für die Übersendung der Urkunden an den Präsidenten des [X.] in sechs Fällen eine [X.] nach [X.] [X.] in Höhe von jeweils 20 € in Rechnung. Auf den Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] die Kostenberechnung teilweise geändert und die [X.]en abgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Notars hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Notar die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erreichen.

II.

2

Nach Ansicht des [X.] stehen dem Notar die [X.]en nach [X.] [X.] nicht zu. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu der Gebühr gemäß Nr. 25207 [X.] ergebe, solle mit dem Gebührentatbestand auch diejenige Tätigkeit des Notars abgegolten sein, die darin liege, die Urkunde nebst Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des [X.] zum Erhalt der [X.] vorzulegen. Demgegenüber sei der Gebührentatbestand der [X.] [X.] nicht erfüllt, da sich die Tätigkeit des Notars nicht auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an das [X.] beschränkt habe. Unabhängig davon könne es für dieselbe Tätigkeit nicht zwei unterschiedliche Gebührentatbestände geben. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers seien gegenüber der bisherigen Rechtslage sämtliche Tätigkeiten des Notars für das Erwirken der [X.] mit 25 € angemessen abgegolten.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 44 Rn. 6 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Notar für die Rechtsbeschwerde in [X.] selbst postulationsfähig (§ 130 Abs. 3 Satz 2 [X.]). In der Sache ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet, da dem Notar die geltend gemachten [X.]en nicht zustehen.

4

1. Nach Nr. 25207 des [X.] erhält der Notar für die Erwirkung der [X.] oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des [X.] eine Gebühr von 25 €. Nach [X.] steht dem Notar eine [X.] von 20 € zu, wenn sich seine Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen [X.] oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten beschränkt. Die Auffassung des [X.], beide Gebühren könnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, ist zutreffend.

5

2. Allerdings ist die Frage umstritten. Zum Teil wird die Abrechnung einer [X.] nach [X.] [X.] neben der Gebühr für die Bewirkung der [X.] nach Nr. 25207 [X.] als zulässig angesehen (vgl. [X.], [X.], 79; [X.], [X.], 5. Aufl., Rn. 199 u. 2179; [X.]., in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.] Rn. 11; [X.] Gerichts- u. Notarkosten-Kommentar/[X.], 2. Aufl., Nr. 25207 bis 25208 Rn. 15; [X.], [X.] 2015, 146, 150 f.). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass die Erwirkung der [X.] ein sonstiges notarielles Geschäft sei, bei dem sich die Vollzugstätigkeit des Notars auf die Übermittlung von Unterlagen beschränke. Die [X.] der [X.] gelte eine andere Tätigkeit des Notars ab als diejenige für das notarielle Geschäft, nämlich diejenige der Weiterleitung der Urkunde an das Gericht (vgl. [X.], [X.], 79). Die [X.] lehnt ein Nebeneinander beider Gebühren ab (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., Nr. 25207, 25208 Rn. 7 f.; [X.]., [X.], 80; [X.]/[X.]/Fölsch/[X.], Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Nr. 25207 bis 25208 Rn. 5; Streifzug durch das [X.], 12. Aufl., Rn. 123). Ein Erwirken einer [X.] ohne Einreichen der Urkunde bei dem zuständigen [X.] sei nicht möglich. Die [X.] trete nicht als eigenständige Vollzugstätigkeit, sondern nur als notwendiger Teil des eigentlichen Verfahrens in Erscheinung. Auch nach der Auffassung des Gesetzgebers werde mit dem Erwirken der [X.] das gesamte Verfahren abgegolten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., Nr. 25207, 25208 Rn. 8; Streifzug durch das [X.], 12. Aufl., Rn. 123).

6

3. Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des [X.] zur Einholung einer [X.] keine [X.] nach [X.] [X.] zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 [X.] für die Erwirkung der [X.] beanspruchen.

7

a) Die Gebühr nach Nr. 25207 [X.] enthält eine abschließende Regelung für die Tätigkeiten, die das Erwirken einer [X.] notwendigerweise mit sich bringt; dazu zählt das Übersenden der Urkunden an den Präsidenten des [X.]. Eine andere Sichtweise wi[X.]präche dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch die Schaffung der Nr. 25207 [X.] eine Lücke im bisherigen Recht schließen. Der Notar sollte nunmehr für seinen (gesamten) Aufwand bei der Einholung einer [X.] oder Legalisation, zu der auch die Vorlage der Urkunde an den Präsidenten gehört, mit der Gebühr Nr. 25207 entlohnt werden (vgl. [X.]. 17/11471, S. 232 f.). Die Gebühr von 25 € wurde hierbei als angemessen angesehen. Dieses gesetzgeberische Ziel würde unterlaufen, könnte der Notar zusätzlich noch eine [X.] von 20 € und damit für jedes Erwirken einer [X.] eine Vergütung von insgesamt 45 € beanspruchen.

8

b) Daraus, dass der Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass die [X.] nach [X.] [X.] bei der Erwirkung einer [X.] nicht entsteht (vgl. zu einer solchen Einschränkung etwa Nr. 25104 [X.] a.E.), folgt nichts anderes (so aber [X.], [X.], 79; [X.], [X.] 2015, 146, 151). Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass neben die Gebühr nach Nr. 25207 [X.] noch eine [X.] tritt. Näher liegt die Annahme, dass kein Anlass für eine Anrechnungsbestimmung gesehen wurde, weil das Erwirken einer [X.] die Vorlage der Urkunde an den Präsidenten des [X.] zwingend umfasst und damit bereits durch die Gebühr nach Nr. 25207 [X.] abgegolten wird (für ein bloßes Versehen des Gesetzgebers [X.], [X.], 2016, 80; [X.]/[X.]/Fölsch/[X.], Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Nr. 25207 bis 25208 Rn. 5).

IV.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 130 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 84 FamFG. Einer Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es nicht, da hierfür gemäß Nr. 19120 eine Festgebühr anfällt.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZB 53/19

04.07.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 15. März 2019, Az: 2 W 62/19, Beschluss

§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 22124 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 25207 GNotKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2019, Az. V ZB 53/19 (REWIS RS 2019, 5771)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1411-1412 WM2019,2037 NJW 2019, 3524 REWIS RS 2019, 5771

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Herabsetzung der Notarkostenrechnung


Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 70/19

V ZB 67/19

V ZB 9/21

Zitiert

V ZB 124/17

Zitieren mit Quelle:
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