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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 351/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ansicht des [X.], das Berufungsurteil sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats unvereinbar, sowie die [X.] aus Art. 103 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.424,16 •. Nobbe [X.] Joeres Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 17 U 70/06 -
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23.09.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 351/07 (REWIS RS 2008, 1826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1826
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