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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718B2STR224.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 224/18
vom
10. Juli
2018
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]
zu Ziffer
2. auf dessen Antrag
am 10.
Juli 2018
gemäß §
349 Abs.
2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 25.
Januar 2018 im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den im Tatzeitraum 16 bzw. 17 Jahre alten Ange-klagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Verbrei-tens pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es [X.] unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die
Verfahrensrüge
ist
aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts unzulässig.
1
2
-
3
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2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und der
Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das [X.]
rechtsfehlerfrei darge-legt, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Die Erwägungen des [X.]
zur Höhe der verhängten Jugendstrafe [X.] hingegen revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] durfte der Jugendstrafe nicht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde legen. Das Mindestmaß der
Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das [X.] (§
18 Abs.
1 Satz
1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jah-re (§
18 Abs.
1 Satz
2 JGG). Da der Angeklagte zur Tatzeit nicht volljährig war, liegen die Voraussetzungen eines
Verbrechens
nach § 176a Abs. 2
Nr.
1 StGB nicht vor. Deshalb hat die Jugendkammer
zutreffend nur ein Vergehen gemäß §
176 Abs.
1 StGB
angenommen, für das jedoch lediglich der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffnet ist.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der [X.] auf diesem Rechtsfehler beruht.
Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betrof-fen und können daher bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatge-richt ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Für die neue Hauptverhandlung
weist der [X.] darauf hin, dass das [X.]
bei der Bemessung der Jugendstrafe
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser
sich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfah-3
4
5
6
7
-
4
-
ren nicht habe
zur Warnung dienen lassen, ohne dass die Feststellungen bele-gen, wann diese Ermittlungen geführt wurden und
seit wann dem
Angeklagten diese
bekannt waren. Zwar kann dem Umstand, dass ein
Angeklagter trotz
eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden ([X.],
Beschluss vom 11.
November 2015
2
StR 272/15, [X.], 7, 8 mwN). Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet, wenn der
Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte
([X.], Urteil vom 4.
November 2014
1 [X.], juris Rn.
4).
Schäfer
Ri[X.] Dr. Appl befindet
Krehl
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Zeng
Schmidt
Meta
10.07.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. 2 StR 224/18 (REWIS RS 2018, 6275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6275
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