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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZB 80/10 vom 11. August 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 11. August 2010 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ihr Ziel, verbindlich feststellen zu lassen, dass die Abtretung der [X.] nicht unter § 114 [X.] fällt, sondern auch nach Ablauf von zwei Jah-ren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibt, kann die [X.] 1 nur im Wege einer Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger erreichen (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 473). Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2008, dessen Aufhebung die weitere Beteiligte erreichen will, soweit er Aussagen zur An-wendbarkeit des § 114 [X.] enthält, entfaltet insoweit weder ihr gegenüber 1 - 3 - noch im Verhältnis der am Verfahren nach § 850e ZPO Beteiligten materielle Rechtskraft. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insol-venzgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig. Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 [X.][X.], Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 [X.]/09 -
Meta
11.08.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. IX ZB 80/10 (REWIS RS 2010, 4109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4109
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