Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. VII ZR 493/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3943

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. März 2002HeinzelmannJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaAGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vom Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, daß der Bauträger erst haftet,wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm abgetretenen Gewährleis-tungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen am Bau Beteiligten durchzuset-zen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unwirksam.[X.], Urteil vom 21. März 2002 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. März 2002 durch [X.] Dr. Thode, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2000 insoweit aufgehoben, alsder [X.] zu 1 zur Zahlung von mehr als 124.787,49 DM nebstZinsen verurteilt worden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger verlangt von dem beklagten Bauträger, dem [X.]n zu 1(zukünftig: [X.]r), im Wege des großen Schadensersatzes nach § 635 [X.] Rückabwicklung eines [X.]es über den Erwerb einer [X.] 3 -II.Im Juni 1995 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten als"Kaufvertrag" bezeichneten [X.] über den Erwerb und die Errichtung einerSouterrainwohnung eines Mehrfamilienhauses. Die vereinbarte [X.] betrug 119.000 [X.] Gewährleistung des [X.]n ist in dem [X.] wie folgt geregelt:"X. Übergabe...Mit der Übergabe des [X.] tritt der Verkäufer seine ver-traglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen dieam Bau Beteiligten, insbesondere Bauunternehmer, Lieferantenund Sonderfachleute, wie z.B. Architekten, Statiker usw. an [X.] ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäuferhaftet dem Käufer gegenüber in dem Umfang, wie ihm gegenüberdie am Bau Beteiligten haften. Der Verkäufer sichert zu, daß er [X.] am Bau Beteiligten die Gewährleistungsfristen des [X.] wird, ... ....Eigene Gewährleistung des Verkäufers ist also in jedem Fall inso-weit ausgeschlossen, als solche Gewährleistungsansprüche ge-gen die vorgenannten Beteiligten bestehen und geltend gemachtwerden können....- 4 -Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung nur für [X.] des zu Recht gerügten Mangels, in [X.] nur auf Ersatz des unmittelbarenSchadens....".Die subsidiäre Eigenhaftung des [X.]n sieht die Klausel unter ande-rem dann vor, wenn "es dem Käufer nicht gelingt, [X.] am Bau Beteiligte innerhalb angemessener Frist außergerichtlich [X.], obwohl er alle ihm zumutbaren Bemühungen insoweit unternommenhat."In Nr. [X.]. "Gewährleistung" heißt es unter [X.] für bauliche Leistungen richtet [X.] den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches [X.] ...".Die Wohnung wurde im Mai 1996 erstmals von einem Mieter des [X.]bezogen. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis unter Hinweis auf Feuchtig-keitserscheinungen und machte gegen den Kläger [X.]. Die Nachmieterin kündigte das Mietverhältnis 1997 ebenfalls [X.] machte gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen [X.] geltend.Der Kläger forderte die [X.]n daraufhin unter Fristsetzung mit Ab-lehnungsandrohung zur fachgerechten und dauerhaften Beseitigung [X.] auf. Die [X.]n wiesen diese Aufforderung zur [X.] zurück und erklärten, nach einem von ihnen eingeholten Gutachten seien- 5 -lediglich Baurestfeuchte und mangelhaftes Nutzungsverhalten Ursache der auf-getretenen Feuchtigkeitsprobleme.Der Kläger beantragte ein selbständiges Beweissicherungsverfahren.Der in diesem Verfahren beauftragte Gutachter stellte fest, daß die [X.] und Stockfleckbildung in der Wohnung auf Tauwasserausfall und über-höhte Luftfeuchte zurückzuführen sei. Da die Wohnung nur auf einer Seite mitFenstern versehen sei, sei die erforderliche Durchlüftung weder durch eineQuerlüftung noch durch eine Lüftung über [X.] zu erreichen.Der Kläger verlangt Zug um Zug gegen Rückübereignung des [X.] Zahlung von insgesamt 152.432,11 DM sowie die [X.] Ersatzpflicht wegen sämtlicher weiterer Schäden.[X.] hat die gegen beide [X.]n gerichtete Klage abge-wiesen. Auf die nur gegen den [X.]n zu 1 durchgeführte Berufung hat [X.] der Klage ihm gegenüber stattgegeben. Hiergegen richtetsich die Revision des [X.]n zu 1 und seines Streithelfers, des Architektender Wohnungseigentumsanlage.- 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Revision hat nur insoweit Erfolg, als der [X.] zur Zahlung vonmehr als 124.787,49 DM mit Zinsen verurteilt worden ist. Hinsichtlich des [X.] in Höhe von 27.644,62 DM nebst Zinsen ist das Berufungsurteilaufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Auf das Schuldverhältnis sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das[X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar(Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]).II.1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei berechtigt, den [X.] in Anspruch zu nehmen, ohne daß er zuvor die ihm abgetretenenAnsprüche gegen andere am Bau Beteiligte durchzusetzen versucht [X.]) Die [X.]sklauseln im [X.] bezüglich der Gewährleis-tungshaftung des [X.]n seien widersprüchlich und nicht eindeutig. Die [X.] über die Abtretung der Gewährleistungsansprüche sei in der [X.] unterder Überschrift Übergabe des [X.]es, einer mehrseitigen und unübersichtli-chen Regelung, enthalten. In der Nr. [X.] des [X.]es befinde sich unter [X.] "Gewährleistung" eine Klausel, die vorsehe, daß die Haftung [X.] sich nach den werkvertraglichen [X.] des [X.]. Die Auslegung des [X.]es führe zu dem Ergebnis, daß der [X.] gegen den [X.]n vorgehen [X.] -b) Würde der [X.] abweichend im Sinne des [X.]n ausgelegt,ändere das nichts für das Ergebnis des Rechtsstreites, unabhängig davon, obes sich um [X.]) Für den Charakter der [X.]sklauseln als Allgemeine Geschäftsbe-dingungen spreche der Umstand, daß der [X.] den [X.]sentwurf gestellthabe. Außerdem sei der [X.] der Eigentumswohn-anlage verwandt worden. Der Umstand, daß der [X.] erstmals beim[X.]sabschluß mit dem Kläger verwandt worden sei, stehe der Einordnungder [X.]sklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entgegen.(2) Nach der Unklarheitenregel des § 5 des [X.]es sei die [X.] dahingehend auszulegen, daß für die Gewährleistungsansprüche des [X.] ausschließlich die Nr. [X.] des [X.]es gelte. Folglich könne es da-hinstehen, ob die Klausel der [X.] einer Inhaltskontrolle [X.]) Falls es sich um eine Individualvereinbarung handele, gelte [X.] entsprechend.2. Diese Erwägungen sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Der Kläger kann die ihm zustehenden Gewährleistungsansprücheunmittelbar und uneingeschränkt gegen den [X.]n geltend machen.a) Die [X.] in [X.] des [X.]es unterliegen einerInhaltskontrolle nach dem [X.], weil es sich um [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 des [X.]es handelt, die der [X.] gestellt hat.[X.]sbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgenvorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist ([X.], [X.] 27. September 2001 - [X.], [X.] 2002, 63 = [X.] 2002, 83).- 8 -Der [X.] hat eine Eigentumswohnanlage mit fünf Wohnungen auf seinemGrundstück in der Absicht gebaut, diese zu veräußern. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts ist das [X.]sformular für alle fünf Wohnungenverwandt worden.b) Die [X.]sklausel der [X.], in der geregelt ist, daß dem Erwerbernur insoweit Gewährleistungsansprüche zustehen, als die anderen am [X.] ... aufgrund ihrer Verträge mit dem Bauträger haften, ist unwirksam.Maßgeblich für die Beurteilung der Haftung ist die Klausel Nr. [X.], die vorsieht,daß der Bauträger dem Erwerber bezüglich der Bauleistung nach den Gewähr-leistungsregeln des Werkvertrags des [X.] haftet.Auf die Frage, ob die Klausel in [X.] unwirksam ist, weil sie den [X.] unangemessen benachteiligt, kommt es nicht an, weil sie nach § 5 [X.] unbeachtlich [X.]) Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen gleichrangige, sich wi-dersprechende Klauseln, dann ist die Klausel unbeachtlich, die sich für [X.] typischerweise ungünstiger auswirken kann ([X.], in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 5 Rdn. [X.]) Die Voraussetzungen der Unklarheitenregel des § 5 [X.] lie-gen vor.Die [X.] der [X.] und der Nr. [X.] widersprechen sich.Der [X.] enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß eine der Klauseln als spe-ziellere Regelung Vorrang vor der anderen Klausel hat. Die Klausel der [X.],die für die Gewährleistungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger demGrunde und der Höhe nach auf die Verträge des Bauträgers mit seinen [X.] verweist, ist dem Erwerber ungünstiger, als die Regelung der- 9 -Nr. [X.]. Sie begründet selbst dann das Risiko einer Haftungsbeschränkung [X.] zu den werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen des [X.] dem [X.], wenn der Bauträger entsprechend seiner [X.] in [X.] mit seinen Subunternehmern die Gewährleistungsfristen des [X.]vereinbart hat.Eine derartige Vereinbarung gewährleistet nicht, daß die Gewährleis-tungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger erst fünf Jahre nach [X.] des Bauwerks im [X.]sverhältnis zum Bauträger verjähren. [X.] Bauträger das Werk eines Subunternehmers vor der Abnahme seines Wer-kes durch den Erwerber ab, dann beginnt die Verjährung im Verhältnis [X.] zu dem Subunternehmer vor dem Verjährungsbeginn im [X.] zu dem Erwerber. Da der Ablauf der Gewährleistungsfrist im[X.]sverhältnis des Bauträgers zu dem Subunternehmer aufgrund der [X.] auch für den [X.] maßgeblich sein soll, wird die Gewährleis-tungsfrist in diesem [X.]sverhältnis verkürzt.[X.] benachteiligt den Erwerber gegenüber der gesetzlichen Regelungauch insoweit, als der Bauträger dem Erwerber nur in dem Umfang haften will,wie ihm gegenüber die am Bau Beteiligten haften. Damit wird die Haftung fürein eigenes vertragswidriges Verhalten ausgeschlossen. Im übrigen würden dieabweichend vom Gesetz mit den am Bau Beteiligten vereinbarten Haftungsbe-schränkungen zum Nachteil des Erwerbers gelten.c) [X.] der genannten Klausel hat nicht zur Folge, daßdie darin enthaltene [X.] ebenfalls nach § 5 [X.] un-beachtlich ist. Die [X.] ist nicht unklar gefaßt und nicht wider-sprüchlich. Sie regelt die subsidiäre Haftung des Bauträgers gegenüber [X.] -d) Diese Klausel, wonach eine Gewährleistung des Verkäufers also in je-dem Fall insoweit ausgeschlossen ist, als solche [X.] die vorgenannten Beteiligten bestehen und geltend gemacht [X.], ist deshalb unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 [X.] nicht standhält:(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] kanneine [X.] in einem Bauträgervertrag wirksam sein, wenn sieweder von dem Erwerber die gerichtliche Verfolgung der abgetretenen [X.] verlangt, noch ihm aufgrund ihrer sprachlichen Fassung den Eindruck ver-mittelt, er müsse die anderen am Bau Beteiligten gerichtlich ohne Erfolg in [X.] genommen haben, bevor der Bauträger haftet ([X.], Urteil vom [X.] - [X.], [X.], 542 = [X.] 1995, 202; Urteil vom4. Dezember 1997 - [X.], [X.], 335 = [X.] 1998, 143).Daran gemessen wäre eine Klausel, welche den Erwerber auf zumutbareBemühungen um eine außergerichtliche Durchsetzung der abgetretenen [X.] gegen die Bauhandwerker verweist, nicht zu [X.]) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest. Die[X.] benachteiligt den Erwerber entgegen [X.] und [X.] § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unangemessen.Nach dieser Regelung sind [X.]sklauseln unwirksam, wenn sie we-sentliche Rechte und Pflichten des Klauselgegners, die sich aus der Natur des[X.]es ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des [X.]szwecksgefährdet ist. Die [X.] erfüllt diese Voraussetzungen.Der [X.] über den Erwerb vom Bauträger wird im Unterschied zu [X.] aufgrund mehrerer Verträge mit am Bau Beteiligten dadurch- 11 -bestimmt, daß der Erwerber einen [X.] mit einem Generalunternehmer ab-schließt. Damit soll die Durchführung und Abwicklung des [X.]es durch ei-nen [X.]spartner des Erwerbers gewährleistet sein. Diese [X.]sgestal-tung und die damit für den Erwerber verbundenen Vorteile werden durch die[X.] für den Zeitraum, in dem der Erwerber sich um die Durch-setzung gegenüber den anderen am Bau Beteiligten bemühen muß, zu seinenLasten weitgehend aufgehoben.Die Klausel begründet für den Erwerber die Unsicherheit, in welchemUmfang er sich darum bemühen muß, etwaige Ansprüche gegen andere [X.] Beteiligte geltend zu machen. Ihm obliegt es, aufgrund der Verträge [X.] mit den einzelnen Unternehmern zu prüfen, welche Ansprüche ge-gen sie bestehen und wann sie verjähren. Für den Erwerber besteht das Risiko,daß er in Auseinandersetzungen mit dem Bauträger über die Frage verwickeltwird, ob er sich angemessen um die außergerichtliche Durchsetzung von [X.] gegenüber den anderen am Bau Beteiligten bemühthat.Der Erwerber wird gezwungen, etwaige Mangelerscheinungen konkretenMangelursachen zuzuordnen, damit er den Unternehmer in Anspruch [X.], der für die Mängel verantwortlich ist. Unter Umständen wird er erst mitHilfe eines Sachverständigengutachtens in der Lage sein, die [X.] bestimmten Unternehmers zu klären. Das widerspräche dem Sinn [X.] des vom [X.] entwickelten Grundsatzes, daß der [X.] gegenüber seinem [X.]spartner darauf beschränken kann, die Sym-ptome eines Mangels zu rügen und vorzutragen, und daß er nicht verpflichtetist, die Mängelursachen durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen.Diese Grundsätze zum notwendigen und hinreichenden Sachvortrag sollen [X.] die Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche außergerichtlich- 12 -und im Prozeß erleichtern (st. Rspr. vgl. etwa [X.], Urteil vom 17. Januar 2002- [X.], zur [X.] bestimmt; Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.], [X.], 1414 = [X.] 2001, 457; Urteil vom 28. Oktober 1999- [X.]/97 = [X.], 261 = [X.] 2000, 116; Urteil vom 3. [X.] - [X.] = [X.] 1999, 391 = [X.] 1999, 135).Lassen sich die Symptome nicht zweifelsfrei zuordnen, besteht für denErwerber die Gefahr, daß er sich mit erheblichem Zeitaufwand vergeblich [X.], seine Ansprüche durchzusetzen, weil die Unternehmer jeweils ihre Ver-antwortlichkeit bestreiten und auf andere Unternehmer verweisen. Der dafürerforderliche Zeitaufwand verschlechtert die Beweislage des Erwerbers undbegründet für ihn das Risiko, daß der Bauträger zahlungsunfähig oder [X.].[X.] Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des [X.]mit folgenden Erwägungen als dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen:a) Ursächlich für die vom Kläger gerügten Mängel sei neben möglichenBauausführungsfehlern ein Planungsfehler des [X.]) Der Anspruch aus § 635 [X.] stehe dem Kläger zu, obwohl er [X.] nicht unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe.Die Fristsetzung sei nach § 634 Abs. 2 [X.] entbehrlich gewesen. Der [X.]habe seine Haftung nicht nur mit dem Einwand bestritten, der Kläger hätte erstandere am Bau Beteiligte in Anspruch nehmen müssen, er habe seine Ge-währleistungsverpflichtung schlechthin [X.] 13 -c) Dem Kläger stehe bei einem Schadensersatzanspruch nach § 635[X.] grundsätzlich das Recht zu, den kleinen oder den großen Schadensersatzzu wählen. Lediglich bei geringfügigen Mängeln sei er nach [X.] und [X.] gehindert, den großen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Dadie unzureichende Belüftungsmöglichkeit der Wohnung derart schwerwiegendsei, sei die Wahl des [X.] nicht treuwidrig.d) Der Mangel bestehe darin, daß die [X.] nicht [X.] genügten, die der [X.] als Erfüllung des [X.]es geschul-det habe. Nach allen drei Gutachten seien die Lüftungsmöglichkeiten der [X.] unzureichend, weil aufgrund der Anordnung der Fenster eine Quer- oder[X.]lüftung nicht möglich sei. Eine ausreichende Lüftung sei nur dadurch zu ge-währleisten, daß Lüftungskanäle nachträglich eingebaut würden.e) Danach sei die Wohnung mit einem nicht geringfügigen Mangel be-haftet. Der Einbau von Lüftungskanälen sowie die Entlüftung der Küche würdenkeinen besonderen hohen Aufwand erfordern, die Kosten seien jedoch nichtunerheblich. Auch nach Vornahme der erforderlichen Sanierungsmaßnahmenwerde die Wohnung besondere Anforderungen an die Lüftung und Heizungstellen. Dadurch sei der Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung imHinblick auf die vereinbarte und vorausgesetzte Beschaffenheit der Sache [X.]) Da es nach der Lebenserfahrung üblich sei, Appartements mit [X.] von 40 qm häufig an alleinstehende berufstätige Personen zu ver-mieten, die tagsüber und an Wochenenden oft nicht anwesend seien, gehöre [X.] vertragsgemäßen Beschaffenheit der Wohnung, daß sie auch unter diesenBedingungen nutzbar sei.- 14 -2. Diese Erwägungen halten jedenfalls im Ergebnis einer revisionsrecht-lichen Überprüfung stand. Die Voraussetzungen des großen Schadensersatz-anspruches nach § 635 [X.] liegen vor.a) Die in [X.] des [X.]es geregelte Beschränkung der [X.] unmittelbaren Schaden für schuldhafte [X.]sverletzungen verstößt ge-gen § 11 Nr. 7 [X.], weil die Klausel die Haftungsbeschränkung aufden unmittelbaren Schaden auch für die Fälle vorsieht, in denen der [X.] grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.b) Die Wohnung ist mangelhaft, weil ihr ein Beschaffenheitsmerkmalfehlt, das für den nach dem [X.] vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist.Da die Parteien die für eine ausreichende Lüftung der Wohnung erfor-derliche zweimalige Stoßlüftung und den erforderlichen erhöhten Heizungsauf-wand als Beschaffenheit und eine entsprechende Gebrauchstauglichkeit nichtvereinbart haben, schuldet der [X.] die Beschaffenheit und dieGebrauchstauglichkeit der Wohnung, die der Kläger nach der Verkehrssitte er-warten durfte. Das Berufungsgericht hat den [X.] rechtsfehlerfrei [X.] ausgelegt, daß der [X.] vertraglich eine Gebrauchstauglichkeit [X.] schuldete, die besondere Lüftungsmaßnahmen des Erwerbers undeinen erhöhten Heizaufwand nicht erfordert.c) Die Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 [X.] liegen vor. Der Kläger hatdem [X.]n durch Schreiben vom 22. September 1997 eine Frist zur Nach-besserung mit Ablehnungsandrohung bis zum 24. Oktober 1997 gesetzt. Der[X.] ist der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachgekommen.d) Der Kläger ist berechtigt, den großen Schadensersatz zu verlangen.Dem Besteller steht es grundsätzlich frei, zwischen dem großen und dem klei-- 15 -nen Schadensersatz zu wählen. Es verstößt nicht gegen [X.] und Glauben,daß der Kläger den Anspruch auf großen Schadensersatz geltend macht. [X.] der Wohnung ist nicht geringfügig. Die erhöhten Anforderungen an dieLüftung der Wohnung und an die Beheizung beeinträchtigen die [X.] erheblich. Die überhöhte Raumfeuchtigkeit hat dazu geführt, [X.] der Mieter beschädigt worden sind und zwei Mieter die Miete [X.] die Mietverträge gekündigt haben.[X.] Das Berufungsgericht hat zu Umfang und Höhe des Schadens folgen-des ausgeführt:a) Der [X.] schulde neben der Rückzahlung des Kaufpreises [X.] der Folgeschäden. Der Kläger habe seinen Anspruch schlüssig darge-legt, der [X.] habe die einzelnen Schadenspositionen nur pauschal undnicht substantiiert bestritten.b) Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz stehe fest, daß die Mietervon dem Kläger Schadensersatz gefordert und erhalten hätten. Die Nebenkos-ten seien durch die eingereichten Unterlagen belegt, der [X.] könne [X.] der Wohnungseigentumsanlage die Wohnkosten nicht mit [X.] bestreiten. Seine Einwendungen hinsichtlich der Grunderwerbssteuer seienunerheblich. Es stehe nicht fest, daß der Steuerbescheid nach § 16 Abs. 1 Nr. 2des Grunderwerbssteuergesetzes aufgehoben und der gezahlte Betrag erstattetwerde.2. Diese Erwägungen halten mit Ausnahme zweier vom Kläger gefor-derten Schadenspositionen einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.- 16 -a) Der [X.] schuldet über die Rückzahlung der vom Kläger gezahl-ten Vergütung hinaus den Ersatz der Folgeschäden.(1) Zu den ersatzfähigen Folgeschäden gehören auch die Kosten für diegerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzung des [X.] mit denbeiden Mietern sowie der Schadensersatz, den der Kläger an die Mieter hatzahlen müssen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, daß beide Mieter [X.] gekündigt haben, weil die Wohnung eine zu hohe Luftfeuchtigkeitaufgewiesen hat.(2) Der Kläger kann auch die Heiz- und Stromkosten während der Zeitdes Leerstandes der Wohnung nach dem Auszug des ersten Mieters ersetztverlangen. Die vorzeitige Kündigung durch den ersten Mieter, die den zeitweili-gen Leerstand zur Folge hatte, beruht auf der Mangelhaftigkeit der [X.]) Von den beanspruchten Folgeschäden hat das Berufungsgericht zweiPositionen dem Kläger zu Unrecht [X.]) Der von dem Kläger verlangte Ersatz von Zinszahlungen in Höhe von25.264,62 DM steht dem Kläger nach dem derzeitigen Streitstand nicht zu. Der[X.] hat die Zahlung dieser Zinsen bestritten. Der Kläger hat die [X.] nicht durch Belege [X.] 17 -(2) Die von dem Kläger gezahlte Grunderwerbssteuer in Höhe von2.380 DM hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht als [X.] zuerkannt. Ob der Kläger die gezahlte Grunderwerbssteuer vom Finanzamtzurückerhält, ist ungeklärt, so daß es derzeit offen ist, ob die gezahlte Grunder-werbssteuer ein ersatzfähiger Schaden ist.[X.] Thode Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 493/00

21.03.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. VII ZR 493/00 (REWIS RS 2002, 3943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3943

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