Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. VIII ZB 33/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3440

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 33/10 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.] Achilles und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2010 aufge-hoben. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 12. Januar 2010 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 19. August 2009 zu erstatten-den Kosten auf weitere 211,17 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 festgesetzt werden. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 211,17 •. Gründe: [X.] Die Parteien haben um Ansprüche des [X.] aus Warenlieferungen gestritten. Das Amtsgericht hat die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 19. August 2009 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits 1 - 3 - nach einem Streitwert von 4.172,02 • auferlegt. Hierauf gestützt hat die [X.] unter dem 28. August 2009 die Festsetzung von Kosten in Höhe von 835,98 • gegen den Kläger beantragt. Das Amtsgericht hat die der [X.] zu erstattenden Kosten auf insgesamt 624,81 • nebst Zinsen festgesetzt und dabei die in Höhe von 354,90 • zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf ein vorprozessuales Tätigwerden des Prozessbevollmächtig-ten der [X.] nur mit dem 0,65-fachen Satz (177,45 • netto [X.] [X.] = 211,17 •) in Ansatz gebracht. Ihre mit dem Ziel, die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu beseitigen, eingelegte sofortige Be-schwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung einer ungekürz-ten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter. I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 575 ZPO) hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zu einer Kürzung der von der [X.]n angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse. An dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 ([X.] ZB 57/07, [X.], 1323) dargestellten Rechtslage ändere auch der seit dem 5. August 2009 geltende § 15a [X.] nichts, weil nicht diese Be-stimmung, sondern die Übergangsvorschrift des § 60 [X.] Anwendung finde, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen sei, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 [X.] vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sei. Der Auffassung des I[X.] und des XI[X.] Zivilsenats des [X.] ([X.] - 4 - schlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101; vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07, NJW 2010, 1375), wonach die Anrech-nungsbestimmung des § 15a [X.] auch rückwirkend anzuwenden sei, weil es sich hierbei nicht um eine inhaltlich neue Regelung, sondern lediglich um eine Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage handele, könne nicht gefolgt werden. Durch § 15a [X.] sei vielmehr die Frage der Anrechnung im Wege der [X.] inhaltlich neu geregelt worden, so dass § 60 Abs. 1 [X.] eingreife und bei den zeitlich vor Inkrafttreten des § 15a [X.] entstandenen Gebühren die beschriebene Anrechnung vorzunehmen sei. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des [X.] in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a [X.] beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.], zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten ist. 5 a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] die in einem anschlie-ßenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vermindert, war bislang umstrit-ten und ist auch nach Einfügung des § 15a [X.] umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen 6 - 5 - Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Gebühr, dass in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den [X.] verminderten Gesamtbetrag der bei-den Gebühren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. b) Der Senat hat bis zum Erlass des § 15a [X.] in ständiger Rechtspre-chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV [X.] anfallende [X.] vermindert und dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist oder nicht. Dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 ([X.] ZB 57/07, aaO Rn. 6 ff.) näher ausgeführten Sichtweise, der insbesondere mehrere Zivilsenate des [X.] gefolgt sind, hat sich der I[X.] Zivilsenat des [X.] (Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], aaO Rn. 6 ff.), nicht anzuschließen vermocht, seine Bedenken jedoch nicht näher ausgeführt, weil er den zwischenzeitlich in [X.] getretenen § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begründet, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingefüg-ten § 15a [X.] das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einfügung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die Anrechnung gemäß [X.] - 6 - merkung 3 Abs. 4 VV [X.] grundsätzlich im Verhältnis zu [X.], also insbe-sondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das [X.] zwischen Anwalt und Mandant betreffe. Dieser Sichtweise, der sich mehrere Zivilsenate des [X.] angeschlossen haben, ist auch der Senat durch Beschluss vom 10. August 2010 ([X.] ZB 15/10, zur [X.] vorgesehen) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemesse-nen Vorgehens nach § 132 [X.] beigetreten. Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes da-von auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. 8 3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] nur ge-kürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der [X.] keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur 9 - 7 - Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach [X.] vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.01.2010 - 32 C 186/09 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 7 T 48/10 -

Meta

VIII ZB 33/10

14.09.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. VIII ZB 33/10 (REWIS RS 2010, 3440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3440

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VIII ZB 33/10

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