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PDF anzeigen[X.] vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2007 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, von der die [X.] einer Maßregel nicht ausgenommen ist, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-spruch richtet. Die [X.] einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält hin-gegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] konsu-mierte der Angeklagte "in den letzten drei Jahren nahezu täglich" Speed, [X.], Kokain und Cannabis. Die Betäubungsmittel finanzierte er im Wesentlichen 2 - 3 - durch Straftaten, zumeist [X.] ([X.]); wegen [X.] wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die [X.], die Gegenstand der Verurteilung sind, beging der Angeklagte ausnahmslos in der Absicht, mit der [X.] oder deren Erlös Betäubungsmittel zu erwerben. Dasselbe gilt für die Taten, die Gegenstand der Vorverurteilung waren, deren Einzelstrafen das [X.] in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe [X.] hat. Schließlich hat das [X.] festgestellt, der Angeklagte habe eine "Lebensbeichte" abgelegt, beabsichtige, mit seinem bisherigen Leben [X.] und "ein neues Leben ohne Straftaten und Betäubungsmittel zu beginnen" ([X.]). Unter diesen Umständen musste sich aufdrängen, die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB zu prüfen; diese ist in den Urteilsgründen jedoch nicht erwähnt. Der Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB, die hier nahe liegt, würde nicht entgegenstehen, dass bei den [X.] die Vor-aussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht festgestellt sind (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Auch dass es sich bei den abgeurteilten [X.] durchweg um [X.] handelte, liegt hier nahe. Schließlich drängte sich angesichts der festgestellten Motivationslage des Angeklagten auch die Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. 3 - 4 - auf. Unter diesen Umständen war die [X.] vom Tatrichter zwin-gend zu prüfen. Das Fehlen einer Erörterung in den Urteilsgründen führt inso-weit zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. [X.] Fischer Appl Schmitt
Meta
20.02.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. 2 StR 37/08 (REWIS RS 2008, 5460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5460
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