Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZB 54/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4046

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[X.][X.]/07 vom 8. Mai 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbe[X.] gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] Die Schuldnerin beantragte am 19. Mai 2005 die Eröffnung des [X.] und die Gewährung von Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde durch [X.]uss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 3. Juni 2006 eröffnet. Die be[X.]führenden Gläubiger haben fristgemäß beantragt, der Schuldnerin die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen. 1 Das Amtsgericht hat der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt. [X.] Entscheidung hat das [X.] bestätigt. Mit der Rechtsbe[X.] ver-folgen die Gläubiger ihr Begehren weiter. 2 - 3 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbe[X.] ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe eingreift. 3 1. Soweit die Gläubiger der Schuldnerin vorwerfen, sich nicht zum Ver-kehrswert ihres Grundvermögens geäußert und deshalb unvollständige Anga-ben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] gemacht zu haben, ist ein [X.] nicht ordnungsgemäß dargelegt. 4 a) Die Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage eines Vermögensver-zeichnisses ergibt sich aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Das Vermögensverzeichnis hat eine Aufstellung aller dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte zu ent-halten (FK-[X.], [X.] 4. Aufl. § 305 Rn. 23; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 305 Rn. 21). Ob es inhaltlich den Anforderungen des § 807 ZPO zu entspre-chen hat, ist umstritten (befürwortend etwa MünchKomm-[X.]/[X.], § 305 Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 305 Rn. 40; a.A. FK-[X.]/ [X.], aaO). Dies kann hier offen bleiben, weil § 305 [X.] zwar die Offenlegung des unbeweglichen Vermögens, jedoch keine Wertangaben hierzu verlangt. Die Rechtsbe[X.] legt nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage eine Verpflich-tung des Schuldners folgt, über die Angabe der [X.] auch deren Wert mitzuteilen. Soweit in den vorgedruckten [X.] entsprechende Angaben gefordert werden, können aus einer Nichtbeant-wortung keine dem Schuldner nachteiligen Schlussfolgerungen hergeleitet wer-den. 5 - 4 - b) Im Übrigen ist nicht dargetan, dass die Schuldnerin die Wertgutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vorgelegt hat. Die Wertgutachten waren in den Jahren 1995 und 1998 erstellt worden, während die Eröffnung des [X.] erst im Jahre 2005 beantragt wurde. Angesichts des zwischen-zeitlich eingetretenen Zeitablaufs durfte die Schuldnerin davon ausgehen, dass die Gutachten keine annähernd verlässliche Grundlage für die Wertbemessung mehr bilden. Nach den unbestrittenen Angaben der Treuhänderin liegt der tat-sächliche Wert der Grundstücke im Blick auf dingliche Belastungen, den tat-sächlichen Zustand und die gegenwärtigen Marktverhältnisse weit unter den Festsetzungen der Wertgutachten. 6 2. Im Blick auf den Verkauf des Grundstücks [X.]rügt die Rechtsbe[X.] zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 7 Die Annahme der Gläubiger, die Schuldnerin müsse durch den Verkauf des Grundstücks einen Erlös in Höhe von 500.000 • erzielt haben, ist reine Spekulation. Das von der Rechtsbe[X.] in Bezug genommene Vorbringen der Gläubiger, die Veräußerung müsse kurz vor Insolvenzeröffnung im Jahre 2005 erfolgt sein, ist mit den auf die Angaben der Treuhänderin gestützten Feststellungen des [X.] nicht zu vereinbaren, wonach die [X.] bereits am 6. Januar 2003 erfolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der [X.] auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). 8 3. Hinsichtlich etwaiger Falschangaben zu den Wohnungskosten der Schuldnerin hat das Be[X.]gericht angenommen, dass es sich um einen unerheblichen Verstoß handele, der nicht die Versagung der Restschuldbefrei-ung rechtfertige. Damit ist das Be[X.]gericht - wie auch die [X.] - 5 - [X.] einräumt - im Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ge-folgt (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97 Rn. 8). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, beurteilt sich auch nach dem jeweiligen Einzelfall (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Dezember 2004 - [X.] ZB 132/04, Z[X.] 2005, 146). Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist darum nicht geboten. 4. Soweit die Rechtsbe[X.] unrichtige Angaben zur Höhe der [X.] rügt, wird lediglich pauschal und ohne nähere Darlegung der Zuläs-sigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend ge-macht. Insoweit scheiden vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben jedenfalls aus, weil durch die beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbe-schlüsse die [X.] offengelegt wurden. Davon abgesehen kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch entfallen, wenn der Schuldner meint, ge-pfändete Einkünfte nicht angeben zu müssen, weil sie nicht mehr seinem
10 - 6 - Zugriff unterliegen ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZB 189/06, [X.], 195, 196 Rn. 12). [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2007 - 810 [X.] - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/9 T 78/07 -

Meta

IX ZB 54/07

08.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZB 54/07 (REWIS RS 2008, 4046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4046

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