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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 522/14
vom
16. Juli
2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
und -
zu Ziffer
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auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers am 16.
Juli
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.]. §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechend beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
Juli 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Straf-ausspruch richtet.
2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentschei-dung sowie über die Kosten des Rechtsmittels
einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen
bleiben
einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. [X.] hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 3.000
Euro nebst
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Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.
Mai 2014 zu zahlen.
1.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2.
a)
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 (2
StR 137/14 und 2
StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für Zivilsachen gemäß §
132 [X.] angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, [X.] wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b)
Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung ge-hindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Re-vision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des
angefoch-tenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmit-
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tels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2
StR
137/14 und 2
StR
337/14).
Fischer
Eschelbach
Ott
Zeng
Bartel
Meta
16.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 2 StR 522/14 (REWIS RS 2015, 8051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8051
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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2 StR 537/15 (Bundesgerichtshof)
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Auf Strafausspruch gerichtete Revision
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