Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 5 StR 466/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7652

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO wirksam eingelegt worden ist. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt:

Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden … Das am 15. Juni 2022 an das [X.] übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt [X.]… als „urlaubsbedingt ortsabwesend“ aus und endet mit „in Vertretung Rechtsanwältin     M.    “ … Rechtsanwältin M.     hat das Dokument qualifiziert signiert … Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M.    als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 [X.] oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 – 5 [X.]; vom 8. Juni 2022 – 5 [X.]/22).

2

Wie der [X.] in seiner Zuschrift näher ausgeführt hat, wäre die mit der Sachrüge geführte Revision aber auch unbegründet gewesen.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 466/22

06.12.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Itzehoe, 9. Juni 2022, Az: 6 Ks 315 Js 23397/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 5 StR 466/22 (REWIS RS 2022, 7652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7652

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 310/23

Zitiert

5 StR 177/22

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